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Sonn- und Feiertagsfahrverbot

LKW über 7,5 Tonnen oder LKW mit Anhänger dürfen nach § 30 Abs. 3 StVO an Sonn- und Feiertagen nicht fahren. Besonders Fahrzeughalter von Geländewagen, Transportern o. ä., die einen Anhänger ziehen wollen, sollten sich vorher im Fahrzeugschein darüber informieren, ob das Fahrzeug ggf. als LKW zugelassen ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen und bei besonderer Dringlichkeit kann die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. 

Ansprechpartner:

Herr Beier
Herr Hilbert

Verwaltungsgebühr:
25,00 € - 100,00 €

Antragstellung:
Die Ausnahmegenehmigung kann schriftlich mit einer ausführlichen Begründung bei Herrn Beier oder Herrn Hilbert beantragt werden.