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Bürgerentscheid

Satzung über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 16.02.2006

P R Ä A M B E L

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, Seite 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom 10.07.2004 hat der Rat der Stadt Ahlen am 14.02.2006 folgende Satzung über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Ahlen (Abstimmungsgebiet).

§ 2
Grundsätze

Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Entspricht der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Ein Bürgerentscheid wird ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt.

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

(2) Der Bürgermeister bildet einen Briefabstimmungsvorstand. Der Briefabstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Briefabstimmungsvorstandes und beruft die Mitglieder. Die Beisitzer des Briefabstimmungsvorstandes können im Auftrag des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder in dem Briefabstimmungsvorstand üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des Kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.

§ 4
Abstimmungsbezirk

Abstimmungsbezirk ist das Gebiet der Stadt Ahlen.

§ 5
Abstimmungsberechtigung

Für die Feststellung der Abstimmungsberechtigung finden die Bestimmungen der §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes NRW Anwendung.

§ 6
Stimmschein

(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat.

(2) Ein Stimmschein wird Abstimmungsberechtigten auf Antrag erteilt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich im Briefabstimmungsbüro oder per E-Mail, Telegramm, Telefax, Fernschreiben, über die Homepage der Stadt Ahlen (Internet) oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form  gestellt werden.

§ 7
Abstimmungsverzeichnis

(1) In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.

(2) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Tag des Bürgerentscheids zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Die Einsichtnahme kann auch über Datensichtgeräte erfolgen.

(3) Spätestens am Tag vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
2. wo, wie lange und zu welchen Zeiten das Abstimmungsverzeichnis ausliegt und
3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen die Richtigkeit des Abstimmungsverzeichnisses eingelegt werden kann.

Die Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung nach § 9 Absatz 4 verbunden werden.

§ 8
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmungsberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1.  den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten,
2. den Tag des Bürgerentscheids und die Abstimmungszeit,
3. den Text der zu entscheidenden Frage,
4. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5. Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief,
6. einen Hinweis auf die Bekanntmachung des Informationsblattes nach Abs. 3 im Amtsblatt des Kreises Warendorf sowie auf der Homepage der Stadt Ahlen (Internet) und die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Informationsblatt im Abstimmungsbüro.

(3) Zeitgleich mit der Benachrichtigung nach Abs. 2 ist ein Informationsblatt zu erstellen und im Amtsblatt des Kreises Warendorf bekanntzumachen. Das Informationsblatt ist auf der Homepage der Stadt Ahlen (Internet)sowie im Briefabstimmungsbüro bereitzuhalten. Es enthält
1. den Text der zu entscheidenden Frage sowie den Tag des Bürgerentscheids und den Zeitpunkt, zu dem der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss,
2. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
3. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen,
4. eine kurze sachliche Begründung der Auffassungen der im Rat vertretenen Fraktionen,
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlung der im Rat vertretenen Fraktionen samt ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.

(4) Über die Darstellung und Gestaltung über Abs. 3 hinaus entscheiden die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie der Rat der Stadt Ahlen. Wird eine einvernehmliche Darstellung der Inhalte nach Abs. 3 Ziffer 3 und 4 nicht erzielt, ist die Darstellung im Informationsblatt auf die Unterrichtung nach Abs. 3 Ziffern 1, 2 und 5 zu beschränken Der Bürgermeister kann für die im Informationsblatt gem. Abs. 3 Ziffer 3 und 4 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.

(5) Das Informationsblatt ist im Internet auf der Homepage der Stadt Ahlen zu veröffentlichen.

§ 9
Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

(1) Der Tag des Bürgerentscheides (Stichtag) wird vom Rat bestimmt.

(2) Der Bürgermeister richtet mindestens 15 Tage vor dem Bürgerentscheid ein Briefabstimmungsbüro ein. Es gelten die Geschäftszeiten der allgemeinen Verwaltung. An einem Samstag und einem Sonntag muss das Briefabstimmungsbüro mindestens je vier Stunden geöffnet sein. Am Tag des Bürgerentscheids endet die Abstimmungszeit um 18.00 Uhr (spätester Eingang des Stimmbriefes beim Bürgermeister).

(3) Unverzüglich nach der Bestimmung des Tages des Bürgerentscheides durch den Rat macht der Bürgermeister den Tag des Bürgerentscheides und dessen Gegenstand öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1. den Tag des Bürgerentscheides,
2. den Text der zu entscheidenden Frage.

(4) Spätestens am 20. Tage vor dem Tag des Bürgerentscheides macht der Bürgermeister unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Abs. 3  den Tag des Bürgerentscheides, den spätesten Zeitpunkt des Eingangs des Briefabstimmungsunterlagen, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die Anschrift und die Öffnungszeiten des Briefabstimmungsbüros öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1.  den Hinweis, dass nur die Abstimmung per Brief möglich ist,
2. Erläuterungen, in welcher Weise per Brief abgestimmt werden kann,
3. den Hinweis, dass bei persönlicher Beantragung von Briefabstimmungsunterlagen die Benachrichtigungskarte und der Personalausweis oder ein Passersatz mitzubringen ist,
4. den Hinweis, dass Briefabstimmungsunterlagen nur persönlich ausgehändigt oder zugesandt werden,
5. den Hinweis, dass Stimmzettel amtlich hergestellt werden und mit den Briefabstimmungsunterlagen versandt werden und
6. den Hinweis, dass der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll.

(5) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist vor Beginn der Briefabstimmung am Eingang zum Briefabstimmungsbüro anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen.

§ 10
Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 11
Öffentlichkeit

(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Briefabstimmungsbüro sind öffentlich. Der Briefabstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Briefabstimmungsbüro Anwesenden beschränken.

(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

(3) In und an dem Gebäude, in dem sich das Briefabstimmungsbüro befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 12
Stimmabgabe per Brief

(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder in anderer Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.

(3) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag
a)  seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief spätestens am Tage des Bürgerentscheides bis 18.00 Uhr bei ihm eingeht. Ferner hat er die Möglichkeit, den Stimmbrief persönlich im Abstimmungsbüro abzugeben.

(4) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson nach Abs. 4 dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

(5) Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in den Stimmumschlag zu stecken, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.

§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief

(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) tritt spätestens drei Stunden vor Abstimmungsende zusammen, öffnet die Stimmbriefe, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt die Stimmumschläge im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne.

(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1.  der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Stimmen eines Abstimmenden, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tage des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.

(4) Die Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung obliegt dem vom Bürgermeister bestimmten Briefabstimmungsvorstand. Hierüber ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Mitgliedern des Briefabstimmungsvorstandes zu unterschreiben ist.

§ 14
Stimmenzählung

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar nach Ablauf der Abstimmungszeit durch den Briefabstimmungsvorstand.

(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Briefabstimmungsvorstand.

§ 15
Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.  nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 16
Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 v. H. der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.

(2) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt

§ 17
Abstimmungsprüfung

Eine Abstimmungsprüfung findet nicht statt.

§ 18
Anwendung der Kommunalwahlordnung

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NW S. 592, 967) in der zurzeit gültigen Fassung, finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8,  11 - 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, 32 Abs. 6, 34 a, 41, 56 - 60, 81 - 83.

§ 19
Inkrafttreten

Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 17.07.1999 außer Kraft.

B E K A N N T M A C H U N G S A N O R D N U N G

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 16.02.2006

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister