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Hauptsatzung der Stadt Ahlen

Hauptsatzung der Stadt Ahlen vom 30.01.1996 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 02.11.2009

Inhaltsübersicht

§ 1 Aufgaben
§ 2 Stadtrecht, Wappen, Siegel und Flagge
§ 3 Einteilung des Stadtgebietes
§ 4 Gleichstellung von Frau und Mann
§ 5 Unterrichtung der Einwohner
§ 6 Anregungen und Beschwerden (Petitionen)
§ 7 Rat und Ratsmitglieder
§ 8 Auszeichnungen
§ 9 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
§ 10 Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Zuständigkeitsordnung
§ 13 Ortsausschüsse (Bezirksausschüsse i.S.d. § 39 GO)
§ 14 Beirat für die Bauerschaften
§ 15 Integrationsrat
§ 16 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 17 Bürgermeister
§ 18 Fraktionen
§ 19 Beigeordnete
§ 20 Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 21 Abgabe von Erklärungen
§ 22 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 23 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen am 27.10.2009 die 10. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 30.01.1996 beschlossen:

In der Hauptsatzung der Stadt Ahlen werden männliche Bezeichnungen benutzt. Eine konsequente Anwendung einer weiblichen und einer männlichen Nennung würde zu einer Unleserlichkeit der Hauptsatzung führen und die Verständlichkeit der Aussagen in Frage stellen. Es wird deshalb an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass Frauen und Männer in der Hauptsatzung gleichrangig angesprochen werden.

§ 1
Aufgaben

Die Stadt Ahlen erfüllt in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung alle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind.

§ 2
Stadtrecht, Wappen, Siegel und Flagge

(1) Die Stadt Ahlen führt die Bezeichnung "Stadt" mindestens seit dem Jahre 1224.

(2) Das Stadtwappen zeigt einen geflügelten, silbernen Aal mit goldener Krone in rotem Feld.

(3) Das Dienstsiegel enthält  das Stadtwappen und die Umschrift "Stadt Ahlen (Westf.)". Es findet in den   d r e i   hierunter abgedruckten Größen Verwendung.

(4) Die Flagge der Stadt zeigt die Farben rot und weiß und das Wappen der Stadt.

§ 3
Einteilung des Stadtgebietes

Das Gebiet der Stadt Ahlen   besteht aus der Kernstadt (Gebiet der ehemaligen Stadt Ahlen) mit den Bauerschaften Borbein, Brockhausen, Ester, Halene, Oestrich und Rosendahl (Gebiet der ehemaligen Gemeinden von Alt- und Neuahlen) sowie den  Ortsteilen Dolberg und Vorhelm.

§ 4
Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, welche die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Erstellung des Frauenförderplans sowie der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans mit.

(3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten.

(5) Die Vorlagen und Vorabinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

§ 5
Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung entscheidet der Rat von Fall zu Fall.

(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den Vertretern des Rates und der Verwaltung zu erörtern. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

§ 6
Anregungen und Beschwerden (Petitionen)

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt Ahlen an den Rat zu wenden.

(2) Petitionen im Sinne des Abs. 1 werden von einem vom Rat zu bestimmenden Ausschuss erledigt. Näheres regelt die Zuständigkeitsordnung. Die Mitwirkungsrechte der Ortsausschüsse sind zu berücksichtigen. Auf das Verfahren innerhalb des Ausschusses finden die allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung über die Ausschüsse Anwendung, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Ausschuss hat die Petition inhaltlich zu prüfen. Dem Antragsteller kann während der Beratung seines Anliegens auf sein Verlangen das Wort erteilt werden.

(4) Der Ausschuss kann eine Petition ohne sachliche Prüfung zurückweisen, wenn

4.1  die Petition gleichzeitig anderen Stellen zugegangen ist;

4.2  eine bereits behandelte Petition wiederholt wird, ohne daß sie neue Gesichtspunkte enthält;

4.3  die Petition lediglich den Zweck erfüllt, Rechtsauskünfte zu begehren.

(5) Eine Petition ist von der Verwaltung ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn

5.1  die Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde;

5.2  die Petition gegen Maßnahmen gerichtet ist, gegen die Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können;

5.3  der Rat für die Behandlung der Petition örtlich oder sachlich unzuständig ist, insbesondere dann, wenn sich die Petition nicht auf eine Angelegenheit der Stadt Ahlen bezieht;

5.4  der Inhalt der Petition einen Straftatbestand erfüllt;

5.5  die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens des Antragstellers oder mangels eines Sinnzusammenhanges unmöglich ist.

(6) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu seinen Anregungen und Beschwerden zu unterrichten; bei mehreren Unterzeichnern gilt der Erstunterzeichner als Antragsteller.

(7) Für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gelten die Regelungen der §§ 25 und 26 GO.

§ 7
Rat und Ratsmitglieder

Die von der Bürgerschaft gewählten Vertreter führen die Bezeichnung "Ratsmitglieder" und bilden in ihrer Gesamtheit den "Rat der Stadt".

§ 8
Auszeichnungen

Der Rat der Stadt kann Ratsmitglieder und andere Persönlichkeiten, die sich um das Wohl und das Ansehen der Stadt in besonderer Weise verdient gemacht haben, in geeigneter Form ehren. Voraussetzungen und Art der Ehrung sind durch besondere Ordnung zu regeln.

§ 9
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

(1) Die Ratsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung, durch den das Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen mit abgegolten ist.

(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.

(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde nach Stundenbruchteilen abgerechnet wird.

Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:

3.1  Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf  15,35 € festgesetzt.

3.2  Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.

3.3  Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

3.4  Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

3.5  Betreuungskosten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.

3.6  In keinem Fall darf der Höchstbetrag von 19,00 € je Stunde überschritten werden.

§ 10
Genehmigung von Rechtsgeschäften

(1)   Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates.

(2) Keiner Genehmigung bedürfen:

2.1 Verträge, deren  Abschluss ein Geschäft   der laufenden  Verwaltung darstellt;

2.2 Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat;

2.3 Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden.

(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Abteilungsleiter/innen.

§ 11
Ausschüsse

(1) Der Rat der Stadt beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.

(2) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zweck der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.

§ 12
Zuständigkeitsordnung

(1) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen des Rates der Stadt Ahlen auf Ausschüsse oder den Bürgermeister wird durch eine Zuständigkeitsordnung geregelt, die der Rat der Stadt erläßt.

(2) Soweit Entscheidungsbefugnisse auf Ausschüsse übertragen wurden, behält sich der Rat der Stadt im Einzelfall ein Rücknahmerecht vor.

§ 13
Ortsausschüsse (Bezirksausschüsse i.S.d. § 39 GO)

(1) Im Stadtgebiet Ahlen werden für die Ortschaften Dolberg und Vorhelm Ortsausschüsse gebildet.

(2) Für die Ortschaft Dolberg wird vom Rat der Stadt ein aus 13 Mitgliedern bestehender Ortsausschuss gebildet, dem die Ratsmitglieder des Ortsteiles und sachkundige Bürger angehören.

(3) Für die Ortschaft Vorhelm wird vom Rat der Stadt ein aus 13 Mitgliedern bestehender Ortsausschuss gebildet, dem die Ratsmitglieder des Ortsteiles und sachkundige Bürger angehören.

(4) Die Mitglieder der Ortsausschüsse sollen im Gebiet der jeweiligen Ortschaft wohnen und müssen dem Rat der Stadt Ahlen angehören oder angehören können.

(5) Der Ortsausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist das bei der Wahl des Rates in der jeweiligen Ortschaft erzielte Stimmverhältnis zugrunde zu legen.

(7) Die Ortsausschüsse entscheiden für die jeweilige Ortschaft im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel über folgende Angelegenheiten:

7.1  Anlegung und Ausgestaltung von Grünanlagen und Kinderspielplätzen,

7.2  Ausgestaltung von Sportanlagen,

7.3  Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine,

7.4  Pflege der örtlichen Geschichte und Denkmale.

(8) Die Ortsausschüsse sind für ihren Bereich zu folgenden Angelegenheiten zu hören:

8.1  Planung neuer Schulen und Abgrenzung der Schulbezirke,

8.2  Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen,

8.3  Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen,

8.4  Bau und Unterhaltung der Gemeindestraßen und Wirtschaftswege,

8.5  Straßenbeleuchtung,

8.6  Bestellung des Löschzugführers der Freiwilligen Feuerwehr,

8.7  Ehrung von Bürgern,

8.8  Veranschlagung von Haushaltsmitteln, die dem Ortsausschuss für die nach Abs. 7 zugewiesenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

(9) Darüber hinaus sollen die Ortsausschüsse in allen Angelegenheiten gehört werden, die die Ortschaften betreffen.

(10) Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ortsausschüssen finden die allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die für die übrigen Ausschüsse geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Ahlen entsprechende Anwendung.

§ 14
Beirat für die Bauerschaften

(1) Der Bürgermeister wird mit der Bildung eines Beirates für die Bauerschaften Borbein, Brockhausen, Ester, Halene, Oestrich und Rosendahl beauftragt. Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 1 Mitglied nicht in einer der genannten Bauerschaften wohnen muss.

(2) Der Beirat ist zu folgenden Angelegenheiten zu hören:

2.1  Planung neuer Schulen und Abgrenzung von Schulbezirken,

2.2  Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen,

2.3  Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Bauerschaften,

2.4  Bau und Unterhaltung der Straßen und Wirtschaftswege in den Bauerschaften,

2.5  Angelegenheiten der Flurbereinigungsverfahren Altahlen und Neuahlen.

(3) Darüber hinaus soll der Beirat in allen Angelegenheiten gehört werden, die die Bauerschaften berühren.

§ 15
Integrationsrat

(1) Der Integrationsrat besteht aus 10 gemäß § 27 Abs. Abs. 2 S. 1 GO gewählten Mitgliedern und 5 vom Rat bestellten Ratsmitgliedern.

(2) Der Wahltag wird durch den Rat festgesetzt.

(3) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere wird er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener ethnischer Herkunft ergeben. Er strebt dabei die soziale, rechtliche und politische Gleichstellung aller an.

(4) Auf Antrag des Integrationsrates legt der Bürgermeister Anregungen und Stellungnahmen dem Rat oder einem Ausschuss vor.

(5) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder der Verwaltung vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(6) Die Verwaltung leitet Vorlagen, die die in Abs. 3 S. 2 bezeichneten Angelegenheiten betreffen, vor der Beratung im Rat oder in Ausschüssen dem Integrationsrat zur Behandlung zu.

§ 16
Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60 GO bedürfen der Schriftform und einer eingehenden Begründung.

§ 17
Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Er ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung.

(2) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

(3) Der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen sind. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsordnung.

(4) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Die Stellvertreter führen die Bezeichnung "Stellvertretender Bürgermeister". Weibliche Bürgermeister führen die Bezeichnung in weiblicher Form.

(5) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

§ 18
Fraktionen

(1) Die Fraktionen erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 200,00 € und eine monatliche Pauschalzuwendung zu den sächlichen und personellen Aufwendungen sowie für Fortbildungskosten in Höhe von 50,00 € je Fraktionsmitglied.

(2) Die Fraktionsvorsitzenden - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 46 GO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung, soweit sie nicht bereits eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 17 Abs. 5 erhalten.

§ 19
Beigeordnete

(1) Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 2.

(2) Der zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters vom Rat der Stadt bestellte Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "Erster Beigeordneter".

(3) Ist der Erste Beigeordnete an der Vertretung gehindert, nimmt der weitere Beigeordnete die Vertretung wahr.

§ 20
Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen

(1) Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GO ist der Bürgermeister grundsätzlich für die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen zuständig.

(2) Es gelten folgende Ausnahmen:

2.1  Die Beigeordneten werden aufgrund eines Ratsbeschlusses ernannt, befördert, in den Ruhestand versetzt und abberufen.

2.2  Die Beamten ab Besoldungsgruppe A 13 hD Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die Ehrenbeamten werden aufgrund eines Ratsbeschlusses ernannt, eingestellt, befördert, entlassen, von oder zu einem anderen Dienstherrn versetzt.

2.3  Die Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 - 15 werden aufgrund eines Ratsbeschlusses eingestellt, entlassen oder höhergruppiert.

(3) Der Bürgermeister entscheidet über alle Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. Diese Übertragung gilt nicht für Verwaltungsakte, die der Rat selbst erlassen hat.

§ 21
Abgabe von Erklärungen

(1) Erklärungen, durch welche die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Beschäftigten zu unterzeichnen.

(2) Die Vertretungsberechtigung der Beamten und Beschäftigten regelt der Bürgermeister im Rahmen seiner Geschäftsverteilungsbefugnis.

§ 22
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im Amtsblatt des Kreises Warendorf.

(2) Sind öffentliche Bekanntmachungen nach Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgen Bekanntmachungen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen auf dem Rathausvorplatz, an der Lambertikirche im Ortsteil Dolberg, an der Verwaltungsstelle, an der Strontianitstraße/Weinbecker Geist und an der ehemaligen Gaststätte Samson im Ortsteil Vorhelm-Tönnishäuschen.

(3) Bekanntmachungen zum Zwecke der öffentlichen Zustellung werden im Bekanntmachungskasten auf dem Rathausvorplatz ausgehängt.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung der Stadt Ahlen vom 09.12.1994 außer Kraft.

Hinweis:

Die Hauptsatzung vom 30.01.1996 ist am 06.02.1996, die 1. Änderungssatzung am 03.01.1997, die 2. Änderungssatzung am 24.12.1999, die 3. Änderungssatzung am 15.07.2000, die 4. Änderungssatzung am 17.03.2001, die 5. Änderungssatzung am 01.01.2002, die 6. Änderungssatzung am 19.10.2004, die 7. Änderungssatzung am 01.04.2005, die 8. Änderungssatzung am 01.01.2006 und die 9. Änderungssatzung am 01.03.2006 , die 10. Änderungssatzung am 03.11.2009 in Kraft getreten.