Sie sind hier: Startseite » Rathaus & Politik » Ortsrecht » Allgemeine Verwaltung » Satzung über die Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen vom 17.12.2003

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 16.12.2003 folgende Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen beschlossen :

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen

§ 1
Gebührenpflichtige besondere Leistungen

(1) Für die in dem anliegenden Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung einschließlich des Eigenbetriebes Abwasserwerk  werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

§ 2
Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben.

(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.

§ 3
Sachliche Gebührenfreiheit

Gebühren werden nicht erhoben für

(1) besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht; hierzu zählen besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbeschädigtengesetzes, des Heimkehrergesetzes sowie  des Gesundheitswesens;

(2) besondere Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes (in der Form der Bekanntmachung vom 25.05.1962, BGBl. I S. 349) und des

Unterhaltssicherungsgesetzes vom 09.09.1980 (BGBl. I S. 1046), beide in der jeweils geltenden Fassung;

(3) besondere Leistungen, welche die Stadt Ahlen im Rahmen ihrer Dienst- und Arbeitsverhältnisse gegenüber ihren im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten und Arbeitern oder deren Hinterbliebenen vornimmt;

(4) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe;

(5) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (z. B. Wirtschaftsförderung, Wissenschaft).

§ 4
Persönliche Gebührenfreiheit

Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW.

§ 5
Besondere bare Auslagen

Der Ersatz barer  Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW. Eine Verpflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

§ 6
Billigkeitsmaßnahmen

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint. Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW.

§ 7
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird.

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Sie soll spätestens bei Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden.

(2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden.

§ 9
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengeset-zes für das Land NW  erhoben.

(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW.

§ 10
Beitreibung

Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV NW S. 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsgebührensatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen vom 01.01.2002 außer Kraft.
 
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahlen vom 17.12.2003

Gebührentarif
===========

Tarifstelle
Gegenstand
Gebühr EURO

1
Abschriften und Auszüge

2
a) Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite 5,00 € Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben.

b) Für Schriftstücke und Auszüge in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Dateien, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt je angefangene 15 Minuten 6,50 €

c) bei Herstellen von Abschriften im Wege der Ablichtung bis zum Format DIN-A4 für jede angefangene Seite 0,30 € bei größerem Format als DIN-A4 für jede angefangene Seite 0,75 €

d) Farbkopien und Farbausdruck
DIN-A-4 =1,00 €
DIN-A-3 =1,50 €
DIN-A-2 =2,50 €

Beglaubigungen und Zeugnisse

a) Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen =2,00 €

b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite =3,00 €

3
Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften für jede angefangene Seite =0,50 € mindestens jedoch 1,00 €

4
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, schriftliche planungsrechtliche Auskünfte, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, je angefangene halbe Stunde =17,00 €

5
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch) je angefangene halbe Stunde =17,00 €

6
Erteilen von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. = 2,00 €

7
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken = 3,00 €

8
Feststellungen aus Konten und Akten, je angefangene halbe Stunde = 17,00 €

9
Rückvergrößerung von Daten aus den verfilmten Microfichen, für jede angefangene Seite = 3,00 €

10
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde = 18,50 €

11
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für
a) Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde =18,50 €
b) Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde =18,50 €
c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde =12,50 €

12
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Aus-schreibungen bis 40 Seiten, für jede angefangene Seite =0,40 €, für jede weitere Seite =0,25 €

13
Lichtpausen und Drucke/Plots
a) DIN-A4 =   7,00 €
b) DIN-A3 =   8,00 €
c) DIN-A2 =10,00 €
d) DIN-A1 =12,00 €
e) DIN-A0 =14,00 €

Für transparente Lichtpausen wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben.

14
Anfertigungen von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen, je angefangene halbe Stunde =17,00 €

Von der Erhebung der Gebühren unter Nr. 14 kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient.

15
a) Entscheidung über die Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB  50,00-250,00 €
b) Erteilung eines Zeugnisses nach § 20 Abs. 2 BauGB   50,00 €

16
Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger je angefangene 10 Minuten 6,50 €

17
Bereitstellung statistischer Daten, die über die veröffentlich-ten Daten hinausgehen
Datenermittlung, je angefangene halbe Stunde =18,50 €
zusätzlich je Datenzeile =0,05 €
zusätzlich für Datenträger
- Email =kostenlos
- CD – ROM  =3,00 €
- Papier, je Seite =0,15 €

18
Bereitstellung digitalisierter Geodaten
- Stadtbezirke = 10,00 €
- Statistische Bezirke = 15,00 €
- Stadtzellen = 20,00 €
- Baublockgruppen, Baublöcke, Blockseiten je Flächenelement =0,30 €
- Straßennetz  je Linienzug =0,30 €