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Zuständigkeitsordnung

Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Ahlen in der Fassung der 1. Änderung vom 19.12.2006

Aufgrund des § 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 12 der Hauptsatzung in der zurzeit gültigen Fassung beschließt der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.10.2004 die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Ahlen.

§ 1
Allgemeines

Den Ausschüssen obliegt die Aufgabe, im Rahmen  dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungen zu treffen und Beschlüsse des Hauptausschusses und des Rates der Stadt empfehlend vorzubereiten.

§ 2
Ausschüsse

(1) Der Rat der Stadt bildet gemäß § 57 GO folgende Ausschüsse:

 Haupt- und Finanzausschuss
 Rechnungsprüfungsausschuss
 Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss
 Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen
 Ausschuss für Soziales, Familie, Frauen und Senioren
 Sport- und Freizeitausschuss
 Schul- und Kulturausschuss
 Werksausschuss
 Wahlprüfungsausschuss

(2) Außerdem bildet der Rat der Stadt folgende Ausschüsse und Beiräte:

 Jugendhilfeausschuss
 Wahlausschuss
 Ortsausschuss für die Ortschaft Dolberg
 Ortsausschuss für die Ortschaft Vorhelm
 Bauerschaftsbeirat
 Ausländerbeirat

(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Rat der Stadt kann für Ausschussmitglieder Stellvertreter wählen. Sachkundige Bürger dürfen Ratsmitglieder in Ausschüssen vertreten.

(4) Der Rat der Stadt behält sich vor, weitere Ausschüsse - insbesondere für vorübergehende Aufgaben - zu bilden.

§ 3
Haupt- und Finanzausschuss

(1) Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit aller Ausschüsse - außer der des Werksausschusses - aufeinander abzustimmen und ist zuständig für die Vorbereitung  aller vom Rat der Stadt zu entscheidenden Angelegenheiten, mit Ausnahme von Anträgen, die an den Rat gerichtet sind.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt das Eilbeschlussrecht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO.

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss berät über Grundsatzfragen der Wirtschafts- und Strukturförderung.

(4) Im Übrigen entscheidet er:

4.1 über die Erteilung der Genehmigung von Dienstreisen für Ratsmitglieder und sachkundige Bürger und über Besichtigungsfahrten städtischer Ausschüsse;

4.2 in Personalangelegenheiten nach § 69 Abs. 6 und §§ 66 Abs. 7 Satz 4, 68 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 03.12.1974 in der jeweils gültigen Fassung;

4.3 über die Vergabe von Aufträgen bei einem Auftragswert von über 125.000 EURO bis zu 500.000 EURO., soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses gegeben ist;

4.4 über die Bewilligung von Zuwendungen (Beihilfen, Zuschüssen usw.) an Verbände, Vereine usw., soweit der Betrag 50.000 EURO nicht übersteigt und kein anderer Ausschuss zur Entscheidung befugt ist;

4.5 über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen (Gemeindeabgaben und sonstigen Geldansprüchen der Stadt), soweit die Befugnis hierzu nicht dem Bürgermeister übertragen ist (§ 14 dieser Zuständigkeitsordnung). Stundungen können in ihrer Höhe unbegrenzt ausgesprochen werden. Der Höchstbetrag wird bei Niederschlagung und Erlass auf 100.000 EURO festgesetzt;

4.6 über den Abschluss von Vergleichen (gerichtlichen und außergerichtlichen), sofern nicht die Zuständigkeit des Bürgermeisters gemäß § 14 der Zuständigkeitsordnung begründet ist;

4.7 über Empfehlungen und Vorschläge des kriminalpräventiven Beirates, sofern die Empfehlungen und Vorschläge städtische Belange betreffen.

§ 4
Rechnungsprüfungsausschuss

Der Zuständigkeitsbereich des Rechnungsprüfungsausschusses umfaßt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 59 Abs. 3, 101 GO). Er ist bei der Übertragung weiterer Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt (§ 103 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 GO) beratend zu beteiligen. Außerdem wirkt er beratend mit bei der Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes und der Rechnungsprüfer.

§ 5
Werksausschuss

Die Aufgaben des Werksausschusses ergeben sich aus der Betriebssatzung der Stadt Ahlen für den Eigenbetrieb Abwasserwerk.

§ 6
Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss

(1) Der Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss berät:

1.1 über die Haushaltsvoranschläge für seinen Zuständigkeitsbereich;

1.2 über Aufstellungen und Änderungen von Stadtentwicklungs- und Verkehrsentwicklungsplänen sowie städtebaulichen Rahmenplänen und entsprechenden Satzungen;

1.3 über Einzelfragen der Wirtschafts- und Strukturförderung einschließlich der Förderprogramme (Stadterneuerung, Wirtschaftsförderung sowie Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, etc.);

1.4 über die Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen;

1.5 über  Satzungen und  Gebührenordnungen  aus seinem  Zuständigkeitsbereich;

1.6 über einleitende Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss) zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 1 und 4 Baugesetzbuch, die vorgebrachten Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie den Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB bzw. die das Planverfahren abschließenden Feststellungen (Feststellungsbeschluss);

1.7 über den Erlass von Veränderungssperren;

1.8 über Planungsmaßnahmen überörtlicher und benachbarter Planungsträger, soweit sie für die Stadtentwicklung von besonderer Bedeutung sind;

1.9 über Verkehrsplanungen von besonderer Bedeutung.

(2) Der Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss entscheidet:

2.1 über die Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (sowie abweichende Verfahren hierzu entsprechend den Richtlinien des Rates der Stadt Ahlen) und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (Offenlegungsbeschluss) im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen;

2.2 über die grundsätzlichen Ziele der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes (Jahresbericht und zukünftiger Handlungsrahmen) gemäß § 23 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NW;

2.3 über Anträge sowie Stellungnahmen (Einvernehmen der Gemeinde) gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 (Ausnahmen von Veränderungssperren), § 15 (Zurückstellung von Baugesuchen), § 36 (für die Fälle der §§ 31, 33, 34, 35 Abs. 1, 2 und 4) und § 173 Abs. 1 (Erhaltung baulicher Anlagen) Baugesetzbuch bei Vorhaben von besonderer Bedeutung;

2.4 über alle Grundstücksfragen mit einem Vertragswert von mehr als 125.000 EURO bis 500.000 EURO;

2.5 über die Vergabe von Aufträgen aus seinem Bereich mit einem Auftragswert von mehr als 125.000 EURO bis 500.000 EURO.

§ 7
Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen

(1) Der Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen berät:

1.1 über die Haushaltsvoranschläge für seinen Zuständigkeitsbereich;

1.2 über Satzungen und Gebührenordnungen aus seinem Zuständigkeitsbereich;

1.3 über Maßnahmen von besonderer Bedeutung im Hoch- und Tiefbau;

1.4 über Neuanlagen und Erweiterungen von öffentlichen Einrichtungen;

1.5 über die Ernennung des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr und seiner Stellvertreter;

1.6 über Maßnahmen des Landschaftsschutzes, soweit städtische Aufgaben berührt sind;

1.7 über Maßnahmen des Feuerschutz-, Rettungs-, Kleingarten- und Marktwesens sowie Abfallbeseitigung einschließlich Abfallverwertung;

1.8 über die Belange der Straßenreinigung, der Friedhöfe, Parks und öffentlichen Grünanlagen, der Kinder- und Jugendspielplätze, der Tiergehege, der Förderung der Land- und Forstwirtschaft und des öffentlichen Nahverkehrs.

(2) Der Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen entscheidet:

2.1 über Ausbaupläne für Straßen, Wege und Plätze im Rahmen der Verkehrsentwicklungsplanung sowie Anträge von besonderer Bedeutung an die Straßenverkehrsbehörde;

2.2 über Widmung, Umstufung, Einziehung, Benennung und Umbenennung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze;

2.3 über die Verwendung der im Vermögenshaushalt nicht zweckgebundenen Mittel für den Neubau, Ausbau und Umbau von Straßen einschließlich Nebenanlagen;

2.4 über Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit diese eine städtische Aufgabe darstellen und nicht die Zuständigkeit anderer Behörden und Einrichtungen (z. B. Staatliches Umweltamt) oder anderer Ausschüsse gegeben ist;

2.5 über die Ausführungspläne für die Bereiche der Parks und öffentlichen Grünanlagen, Kinder- und Jugendspielplätze und Friedhöfe;

2.6 über die Vergabe von Aufträgen aus seinem Bereich mit einem Auftragswert von mehr als 125.000 EURO bis 500.000 EURO;

2.7 über die Bewilligung von Zuwendungen an Verbände und Vereine im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit der Betrag 50.000 EURO nicht übersteigt.

(3)  Dem Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen wird gemäß § 24 
Abs. 1, Satz 3 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung die Erledigung von Anregungen und Beschwerden übertragen.

§ 8
Ausschuss für Soziales, Familie, Frauen und Senioren

(1) Der Ausschuss für Soziales, Familie, Frauen und Senioren berät:

1.1 über die Haushaltsvoranschläge für seinen Zuständigkeitsbereich;

1.2 in grundsätzlichen Fragen, die sich aus der Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger (Kreis Warendorf) ergeben;

1.3 über die Maßnahmen zur Förderung der Familie.

(2) Der Ausschuss für Soziales, Familie, Frauen und Senioren entscheidet über die Bewilligung von Zuschüssen  und Beihilfen  an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit der Betrag 50.000 EURO nicht übersteigt.

§ 9
Sport- und Freizeitausschuss

(1) Der Sport- und Freizeitausschuss berät:

1.1 über die Haushaltsvoranschläge für seinen Zuständigkeitsbereich;

1.2 über den Bau und die Förderung des Baues von Sportanlagen;

1.3 über sonstige Sportangelegenheiten und deren Förderung.

(2) Der Sport- und Freizeitausschuss entscheidet über die Bewilligung von Zuschüssen und
Beihilfen an Sportverbände und Sportvereine nach dem Sportförderungsplan und über sonstige Zuwendungen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, jeweils bis zum Betrag von 50.000 EURO.

§ 10
Schul- und Kulturausschuss

(1) Der Schul- und Kulturausschuss berät:

1.1 über die Haushaltsvoranschläge für seinen Zuständigkeitsbereich;

1.2 über die Errichtung, Änderung und Auflösung städtischer Schulen;

1.3 über die Bildung und Änderung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen;

1.4 über die Bezeichnung städtischer Schulen;

1.5 über den  Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Schulwesen und Verträgen mit anderen Schulträgern;

1.6 über die Einführung der 5-Tage-Woche in den städtischen Schulen;

1.7 über die Schulentwicklungsplanung;

1.8 über die  Entwicklungsplanung in den Bereichen Weiterbildung und Kultur;

1.9 über die Förderung der kulturellen Arbeit, insbesondere auf den Gebieten des Theaters, der Musik, der Literatur, der Filmkunst und der bildenden Kunst;

1.10 über die Förderung der Volks- und Heimatpflege, Pflege des Brauchtums und des Heimatgedankens;

1.11 über die grundsätzlichen Ziele der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes (Jahresbericht und zukünftiger Handlungsrahmen) gemäß  § 23 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NW.

(2) Der Schul- und Kulturausschuss spricht grundsätzliche Empfehlungen aus in Angelegenheiten (Sachausgaben) gemäß § 2 des Schulfinanzgesetzes (Neubau, Erweiterung, Inneneinrichtung und Grundausstattung städtischer Schulgebäude einschl. Sporthallen).

(3) Der Schul- und Kulturausschuss spricht die Zustimmung des Schulträgers gem. § 61 Abs. 4 Schulgesetz NRW zu der bzw. dem von der Schulkonferenz gewählten Bewerberin bzw. Bewerber um eine Schulleitungsstelle aus.

(4) Der Schul- und Kulturausschuss spricht grundsätzliche Empfehlungen über eigene kulturelle Einrichtungen (u. a. Volkshochschule, Stadtbücherei, Heimatmuseum, Stadtarchiv) aus.

(5) Der Schul- und Kulturausschuss entscheidet über die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen nach den Kulturförderungsrichtlinien und an sonstige  Einrichtungen der Volksbildung, sofern nicht eine anderweitige Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erfolgt, im Rahmen  der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit der Betrag 50.000 EURO nicht übersteigt.

(6) Der Schul- und Kulturausschuss entscheidet über die Empfehlung der Kunstkommission über die Kunst im öffentlichen Raum.

§ 11
Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss berät:

1.1 über die Haushaltsvoranschläge für seinen Zuständigkeitsbereich;

1.2 über  die Durchführung  von Aufgaben der Jugendhilfe, die sich aus dem Ersten Gesetz  zur Änderung  des Achten Buches Sozialgesetzbuch (KJHG) - 1. ÄndGKJHG - vom 16.02.1993 in der jeweils gültigen Fassung, dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12.12.1990 in der jeweils gültigen Fassung und der Satzung des Jugendamtes der Stadt Ahlen vom 15.09.1994 - in der jeweils gültigen Fassung - ergeben.

(2) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Bewilligung besonderer Beihilfen für Jugendorganisationen und sonstige Verbände im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit die Satzung des Jugendamtes vom 15.09.1994 keine andere Regelung vorsieht und insoweit keine bindenden Richtlinien vorhanden sind.

(3) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Bildung und Zusammensetzung des Unterausschusses zum Jugendhilfeausschuss.

§ 12
Ortsausschüsse und Beirat für die Bauerschaften

Die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse der Ortsausschüsse für die Ortschaften Dolberg und Vorhelm sowie die Zuständigkeiten des Beirates für die Bauerschaften ergeben sich aus den §§ 13 und 14 der Hauptsatzung der Stadt Ahlen.

§ 13
Ausländerbeirat

Die Aufgaben des Ausländerbeirates ergeben sich aus § 27 GO NW und § 15 der Hauptsatzung.

§ 14
Bürgermeister

(1) Gemäß § 17 Abs. 3 der Hauptsatzung entscheidet der  Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung anzusehen sind.

(2) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten insbesondere :

2.1 die üblicherweise und regelmäßig in einer Stadt der Größe und Bedeutung der Stadt Ahlen anfallenden Geschäfte;

2.2 die Geschäfte, deren Geschäftswert im Einzelfall 125.000 EURO nicht übersteigt;

2.3 der Erlass von Verwaltungsakten, insbesondere von Heranziehungsbescheiden zu den Gemeindeabgaben;

2.4 Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte nach den gesetzlichen Vorschriften;

2.5 Entscheidung über die Hinausschiebung des Beginns der Sperrstunde für einen längeren Zeitraum.

(3) Im Rahmen des § 17 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Ahlen werden dem Bürgermeister folgende Aufgaben übertragen:

3.1 Entscheidungen darüber, ob ein Einwohner oder Bürger aus wichtigem Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamtes ablehnen, ihre Ausübung verweigern oder das Ausscheiden verlangen kann;

3.2 Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Katastrophen;

3.3 Führung von Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert bis zu 125.000 EURO und Abschluß von Vergleichen in diesen Verfahren;

3.4 Vergabe von Aufträgen aus dem gesamten Bereich der Verwaltung bei einem Auftragswert bis zu 125.000 EURO, soweit entsprechende Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Bei Vergaben in einer Höhe von mehr als 50.000 EURO ist den Fraktionsvorsitzenden vor Auftragserteilung Mitteilung zu machen. Näheres regelt die Dienstanweisung zur Vergabeordnung;

3.5 Grundstücksangelegenheiten bei einem Geschäftswert bis zu 125.000 EURO, soweit entsprechende Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen;

3.6 Ausübung des gesetzlichen und vertraglichen Vorkaufsrechtes bis zu einer Wertgrenze von 125.000 EURO, soweit entsprechende Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen;

3.7 Entscheidungen über Anträge auf  Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen (Gemeindeabgaben und sonstige Geldansprüche der Stadt) nach Anhörung des Stadtkämmerers im Rahmen folgender Höchstbeträge:

3.7.1 Stundung bei  Beträgen bis zu 50.000 EURO;

  3.7.2 Stundung von Ablösesummen gemäß §§  2 und 3 der Satzung der Stadt Ahlen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 6 Landesbauordnung vom 07.03.1995 in der jeweils gültigen Fassung in unbegrenzter Höhe bis zur abschießenden Bauzustandsbesichtigung (Schlussabnahme) gemäß § 82 Abs. 3 Landesbauordnung oder - falls auf diese verzichtet wird - bis zur abschließenden Fertigstellung des Bauvorhabens gemäß § 82 Abs. 2 Landesbauordnung;

3.7.3 Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EURO;

3.7.4 Erlass bei Beträgen bis zu 25.000 EURO;

3.8 Entscheidungen über  die Unterschutzstellung von Bau- und Bodendenkmälern und den entsprechenden Förderungen;

3.9 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur Führung des Stadtwappens.

(4) Weitere Ermächtigungen können dem Bürgermeister durch Beschluss des Rates oder eines Ausschusses erteilt werden.

(5) Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, dass dem Rat keine Angelegenheiten vorenthalten werden, für die dieser nach § 41 Abs. 1 GO zuständig ist.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit  sofortiger Wirkung  in Kraft.

Redaktioneller Hinweis:

Der Rat der Stadt Ahlen hat in seiner Sitzung am 19.12.2006 die Änderung des § 10 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Ahlen beschlossen.