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Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ahlen vom 14.11.1986

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475, SGV NW 2023) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, SGV NW 610) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen (Westf.) in seiner Sitzung am 16.10.1986 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Ahlen (Westf.) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a) Rinnen und Randsteinen,
b) Radwegen,
c) Gehwegen,
d) Beleuchtungseinrichtungen,
e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen,
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
g) Parkflächen,
5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße,
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO. 

(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen.

(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

(4) Der Rat kann beschließen, daß der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbständig genutzt werden kann.

§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand 

(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit und durch die Stadt entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3).

(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.

(3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen (nach Abs. 1 Satz 2) an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten werden wie folgt festgesetzt:

Anrechenbare Breiten

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit angeboten wird.

Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2) sind beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten.

(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als
a)Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschliessung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind,
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,
d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,
f) selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist,
g) verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, daß die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung gleichberechtigt genutzt werden können. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.

(5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3 unterschiedlich anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne daß es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf.

(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete (§ 4), ist die jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend.

Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.

§ 4
Beitragsmaßstab

(1) Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspfichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen verteilt; dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt.

(2) Ist das Maß der zulässigen baulichen Nutzung der erschlossenen Grundstücke unterschiedlich, so ist die Grundstücksfläche
1. bei 1- und 2geschossiger Bebaubarkeitmit 100 v.H.
2. bei 3geschossiger Bebaubarkeit mit 125 v.H.
3. bei 4geschossiger Bebaubarkeit mit 150 v.H.
4. bei 5geschossiger Bebaubarkeit mit 170 v.H.
5. bei 6geschossiger Bebaubarkeit mit 185 v.H.
6. bei 7geschossiger Bebaubarkeit mit 195 v.H.
7. bei höhergeschossiger Bebaubarkeit für jedes weitere Geschoß mit 5 v.H.-Punkten mehr

anzusetzen.

(3) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind die nach Abs. 2 Ziffern 1 bis 7 sich ergebenden Vomhundertsätze um 35 Prozentpunkte zu erhöhen.

(4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.

(6) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

(7) Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.

(8) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.

(9) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht,
2. bei Grundstücken außerhalb eines Bebauungsplanes oder wo der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
a) wenn das Grundstück an die Erschließungsanlage angrenzt, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von 50 m, es sei denn, daß eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf,
b) wenn das Grundstück nicht an die Erschließungsanlage angrenzt, aber durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit ihr verbunden ist, die Fläche von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, es sei denn, daß eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.
3. In den Fällen der Absätze (6) 1 und 2 ist bei darüber hinausgehender baulicher oder gewerblicher Nutzung oder Nutzbarkeit des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung oder Nutzbarkeit zu berücksichtigen.

§ 5
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 6
Kostenspaltung

Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkstreifen
7. die Beleuchtungsanlagen,
8. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat beschlossen.

§ 7
Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben.

§ 8
Ablösung des Beitrages

Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach dem Zugehen des Beitragsbescheides fällig.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.1986 in Kraft.

Die Satzung der Stadt Ahlen (Westf.) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabensetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ahlen (Westf.) vom 16.10.1978, in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 04.05.1981, wird aufgehoben.

B E K A N N T M A C H U N G S A N O R D N U N G

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ahlen (Westf.) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 275, SGV NW 2023) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Beschluß des Rates der Stadt Ahlen vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist nicht gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Weiter wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung, gemäß § 155 a) BBauG unbeachtlich ist, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Ahlen (Westf.) geltend gemacht worden ist.

Ahlen (Westf.), den 14.11.1986

Bürgermeister
gez. H. Jaunich