Rathaus & Politik
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Festlegung der Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlage „Schillingstraße“
Satzung der Stadt Ahlen über die Festlegung der Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlage „Schillingstraße“ in der Stadt Ahlen vom 10.02.2011
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der jeweils gültigen Fassung und des § 8 Absatz 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ahlen vom 09.06.1999 hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 14.12.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Schillingstraße“
Die Anlage „Schillingstraße“ ist endgültig hergestellt, wenn
a) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügt
b) Fahrbahn und Gehwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Platten, Pflaster aufweisen;
c) unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen;
d) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
e) Mischflächen oder die niveaugleichen Verkehrsflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt, betriebsfertige Beleuchtungs- und Straßenentwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation aufweisen und die unbefestigten Teile mit Bäumen, Sträuchern oder anderweitig bepflanzt und/oder mit Rasen eingesät sind.
f) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
g) die Flächen der Anlage im Eigentum der Stadt stehen, mit Ausnahme eines Teils des Flurstückes 57 (Flur 9) (ca. 20 qm)
Die Fläche ist in dem einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Flurkartenausschnitt schraffiert dargestellt.
§ 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
B E K A N N T M A C H U N G S A N O R D N U N G
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, den 10.02.2011
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

