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Festlegung von Gebietszonen
Satzung der Stadt Ahlen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 5 Landesbauordnung vom 08.08.1988 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.11.2001
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Rechtsbereinigungsgesetz 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG 87 NW) vom 06.10.1987 (GV NW S. 342) und des § 47 Abs. 5 der Bekanntmachung vom 26.06.1984 (GV NW S. 419; ber. S. 532), geändert durch Gesetz vom 18.12.1984 (GV NW S. 803/SGV NW 232), hat der Rat der Stadt Ahlen (Westf.) in seiner Sitzung am 30.06.1988 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ist zu einem Bauvorhaben die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Stadt Ahlen auf die Herstellung verzichten, wenn der zur Herstellung Verpflichtete einen nach Gebietsteilen bestimmten Geldbetrag an die Stadt Ahlen zahlt.
§ 2
In der Stadt Ahlen werden folgende Gebietsteile festgelegt:
- Gebietsteil I: Stadtkern Ahlen,
- Gebietsteil II: Stadtteil Ahlen, außerhalb des Stadtkerns mit Ausnahme des Außenbereichs im Sinne des § 35 Baugesetzbuch,
- Gebietsteil III: Ahlen-Dolberg und Ahlen-Vorhelm, mit Ausnahme des Außenbereichs im Sinne des § 35 Baugesetzbuch.
Die Abgrenzung der Gebietsteile I, II und III ist in den beigefügten Plänen durch Umrandung und Bezeichnung dargestellt.
Die Pläne sind Bestandteil der Satzung.
§ 3
Der Geldbetrag je Stellplatz wird bei einem verwendeten Satz von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschl. der Kosten des Grunderwerbs festgelegt:
Gebietsteil I: =6.340 €
Gebietsteil II: =2.352 €
Gebietsteil III: =1.943 €
§ 4
Der Ablösebetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ahlen über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 64 Abs. 7 der Landesbauordnung vom 03.04.1978 außer Kraft.
B E K A N N T M A C H U N G S A N O R D N U N G
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c. der Stadtdirektor hat den Beschluß vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen (Westf.), den 08.08.1988
B. Recker
1. stellv. Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderung dieser Satzung erfolgte durch die Artikelsatzung des Fachbereichs "Stadtentwicklung und Bauen" zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 19.11.2001, welche vom Rat der Stadt Ahlen am 30.10.2001 beschlossen wurde. Sie tritt am 01.01.2002 in Kraft.

