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Werbeanlagen
Satzung der Stadt Ahlen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen
Der Rat der Stadt Ahlen hat in seiner Sitzung am 13.09.1979 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV NW 1975 S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.1978 (GV NW S. 268), und des § 103 Abs. 1 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.1970 (GV NW S. 96), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 15.07.1976 (GV NW S. 264), folgende Satzung beschlossen:
P r ä a m b e l
Die Altstadt von Ahlen wird in ihrem besonderen Charakter durch ihre historische Grundrißstruktur der Straßen und Plätze, der Kirchen und besonderen Einzelbauten sowie durch vielfach geschlossene Straßenzüge mit schützenswerter Bausubstanz der Vergangenheit geprägt.
Zur Wahrung dieses schutzwürdigen Stadtbildes erläßt die Stadt für die in § 2 näher bezeichneten Bereiche neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften besondere Anforderungen zur Anbringung und äußeren Gestaltung von Werbeanlagen.
Werbeanlagen müssen sich in der Gesamtgestaltung der Gebäude und deren Fassaden, an denen sie angebracht werden, in Form, Material, Ausführung und Anbringungsart so einordnen, daß sie als deren integrierter Bestandteil in Erscheinung treten.
Gebäude, die in der Liste des Landeskonservators als denkmalswert oder erhaltenswert ausgewiesen sind, sollten nach Möglichkeit überhaupt keine Beeinträchtigung durch Reklame erfahren. In Abweichung hiervon können im Einvernehmen mit dem Landeskonservator nur solche Werbemittel zugelassen werden, die dem Charakter des Gebäudes entsprechen, Leuchtreklamen sind hier grundsätzlich nicht zulässig.
§ 1
Anwendungsbereich
- Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen (§ 15 Abs. 1 BauO NW).
- Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Werbeanlagen, die nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen genehmigungs- und anzeigefrei sind.
§ 2
Örtliche Geltungsbereiche
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die folgenden Bauten, Straßen und Plätze bzw. Baugebiete sowie deren Umgebung:
- Die Innenstadt mit Ausnahme der Oststraße. Dieser Bereich wird begrenzt im Osten von dem Gleiskörper der Bundesbahnstrecke Hamm-Hannover, dann weiter durch die Luisenstraße, den Lütkeweg, die Wallstraße, die Parkstraße, die Kampstraße, den Stadtpark und die Werse bis zur zuerst genannten Bundesbahnstrecke, wobei bei den genannten Straßen jeweils beide Straßenseiten als zum Innenstadtbereich gehörig zu beurteilen sind.
- Der Marktplatz mit allen Platzseiten.
- Die Umgebung der denkmalswerten Bauten:
- Das Gebiet der Umgebung der St. Bartholomäus-Kirche mit allen Grundstücksteilen in und an seinen Gebietsbegrenzungen, die wie folgt ausgewiesen werden:
Im Westen der Straße "Am Wedemhove" beginnd am nordwestlichen Grenzstein des Flurstückes 21 in der Flur 46 nach Norden, entlang an der östlichen Begrenzung der Flurstücke 231, 39 (Fußweg) und 40, ca. 11,00 m entlang am Flurstück 41 nach Osten abknickend,
im Norden vom vorgenannten Punkt entlang an den südlichen Häuserfronten der Häuser Weststraße Nr. 91 bis 85 (Flurstücke 42, 45, 44, 47, 48 und 49) nach Osten, entlang an der Südseite des Hauses Kirchplatz Nr. 13 (Flurstück 51), die Straße "Markt" überspringend längs der Südseite des Hauses "Markt 14" (Flurstück 54) nach Süden abknickend,
im Osten die westliche Seite des Marktplatzes entlang der westlichen Seite des alten Rathauses nach Westen abknickend,
im Süden entlang den nördlichen Häuserfronten Kirchplatz Nr. 3 bis 5 (Flurstücke 229, 98 und 97), längs der nördlichen Grenze des Flurstücks 242 der Flur 46, vor der nördlichen Hausfront Kirchplatz Nr. 10 (Flurstück 34) zum Ausgangspunkt zurück. - Das Gebiet der St. Marienkirche mit allen Grundstücksteilen in und an seinen Gebietsbegrenzungen, die wie folgt ausgewiesen werden:
Im Westen beginnend am nordöstlichsten Grenzstein des Flurstücks 75 in der Flur 46 (Weststraße 73) nach Norden entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 189 der Flur 7 (Weststraße), entlang an den östlichen Häuserfronten Weststraße Nr. 62 (Flurstück 126), Klosterstraße 1-3 (Flurstücke 129, 130 und 133), am Gebäude Klosterstraße Nr. 3 (Flurstück 133) noch ca. 5,00 m nach Norden, dann nach Osten abknickend,
im Norden bis an die Westseite des Hauses Nordstraße Nr. 1 (Flurstück 337 in Flur 7) längs den südlichen Häuserfronten Nordstraße 1-11 (Flurstücke 123, 117, 236 und 251) bis zur südwestlichen Hausecke Nordstraße Nr. 15 (Flurstück 251) nach Süden abknickend,
im Osten die Nordstraße überspringend bis zur Nordwestecke des Hauses Nordstraße 2-4 (Flurstück 3 in Flur 28), entlang der Westseite des Hauses Jürs-Tombrock (Flurstücke 7 und 9) in gradliniger Verlängerung die Oststraße überspringend bis an die Häuserfront Oststraße Nr. 53 (Flurstück 256) nach Westen abknickend,
im Süden längs den nördlichen Häuserfronten Oststraße Nr. 53 bis 71 (Flurstücke 256, 258, 251, 262, 265, 266, 269, 277, 272, 279 und 281) zum Ausgangspunkt zurück.
- Das Gebiet der Umgebung der St. Bartholomäus-Kirche mit allen Grundstücksteilen in und an seinen Gebietsbegrenzungen, die wie folgt ausgewiesen werden:
- Die folgenden Denkmalschutzbereiche und deren Umgebung:
- Das Gebiet der Zechenkolonie - Neustadt, das begrenzt wird im Westen von der Kopernikusstraße einschließlich der westlichen Bebauung der Kopernikusstraße, beginnend an der Keplerstraße, die Kopernikusstraße bis zur Galileistraße, im Südwesten die Galileistraße bis zur August-Kirchner-Straße, die Humboldtstraße einschl. ihrer westlichen Bebauung bis zum Betriebsgelände der Zeche "Westfalen", im Süden die nördliche Grenze des Betriebsgeländes der Zeche "Westfalen" bis zur Zechenbahn im Osten die Zechenbahn bis zur Rottmannstraße und im Norden die Rottmannstraße bis Wetterweg, der Wetterweg in südlicher Richtung bis zur Wichernstraße, die Wichernstraße, die Keplerstraße bis zur Kopernikusstraße.
- Der Bereich der Ulmenhofsiedlung, die sich auf die Bebauung beiderseits der Straßen "Ulmenhof" beschränkt, im Norden begrenzt von der Straße "Am Röteringshof", im Süden von der Straße "Richterbach".
§ 3
Allgemeine Anforderungen an die bauliche Gestaltung
von Werbeanlagen in den in § 2 genannten Gebieten
- Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistungen zulässig, ihre Größe darf die konstruktive Durchbildung des Baukörpers nicht beeinträchtigen.
- Zulässig sind folgende Arten von Werbeanlagen:
- 60 cm hohe Schriftbänder, flach auf der Außenwand des Gebäudes bis zur Höhe der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, wobei von den Gebäudeecken ein seitlicher Abstand von mindestens dem 1 1/2-fachen der Höhe des Werbemittels einzuhalten ist;
- Ausleger als waagerechte Schriftbänder, deren Fläche, einseitig gemessen, nicht mehr als 1 qm betragen darf, bis in Höhe der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, wenn sie nicht mehr als 1,0 m vor die Gebäudefront vortreten, und senkrechte Schriftbänder, die nicht weiter als 0,80 m in den Luftraum hineinragen dürfen. Hierbei ist § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Verordnung zur Landesbauordnung vom 16.06.1975 zu beachten.
- Notwendige Tragekonstruktionen müssen hinter die Werbeanlagen zurücktreten, bei Leuchtreklamen sind die Leitungen unter Putz zu legen.
- Unbenutzte und ungepflegte Werbeanlagen sind vollständig zu beseitigen. Die entsprechenden Wandflächen sind wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- Leuchtreklamen müssen so ausgeführt werden, daß sie auch in abgeschaltetem Zustand das Bauwerk, an dem sie angebracht sind, und ihre Umgebung nicht verunstalten. Die Verkehrsfarben rot und grün nach DIN 6163, Blatt 5, sowie Blink oder Wechsellicht dürfen nicht verwandt werden.
- Die Zweckentfremdung von Fernstern und Schaufenstern als Werbeträger durch Bekleben mit Hinweisen der verschiedensten Art ist nicht gestattet.
- Warenautomaten müssen sich nach Farbe und Gestaltung ins Ortsbild einfügen; sie dürfen nur so angebracht sein, daß sie die konstruktive Gestaltung des Gebäudes nicht beeinträchtigen (z.B. Rücksichtnahme auf Pfeilerbreiten).
- An Tankstellen dürfen nur die Tanksäulen in den Markenfarben gehalten sein, nicht aber die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile derselben. Auf einem Tankstellengrundstück soll nur ein Werbemittel je Treibstoffirma angebracht sein, ebenso darf für Sonderleistungen wie z.B. Wagenwäsche usw. nur durch ein Hinweisschild geworben werden.
Bewegliche Werbemittel wie Fahnen oder aufblasbare Werbeträger sind unzulässig. - An Bäumen dürfen keine Werbemittel oder Hinweisschilder angebracht werden.
Ausnahmen für zeitlich begrenzte Werbung können gestattet werden.
§ 4
Zusätzliche Anforderungen an Werbeanlagen
in den unter § 2 genannten Gebieten
- Für Werbeanlagen im Bereich des unter § 2 (2) und (3) Nr. 1 genannten Marktes und der St. Bartholomäus-Kirche gilt folgendes:
- An einer Gebäudefront sind für jeden Nutznießer höchstens bis zu 2 Werbeanlagen zulässig, jedoch darf die Summe aller Werbeflächen nicht mehr als 3 % der Fassadenfläche betragen. Leuchtreklamen sind hier nicht zulässig.
Ausleger müssen das Maß ihrer Auskragung als Mindestabstand von der Gebäudeecke einhalten. - Zulässig sind ferner vor die Wand gesetzte, undurchsichtige Buchstaben, die eine indirekte, rückwärtige Beleuchtung erhalten; Laternen mit Werbung sind jedoch nicht gestattet.
- An einer Gebäudefront sind für jeden Nutznießer höchstens bis zu 2 Werbeanlagen zulässig, jedoch darf die Summe aller Werbeflächen nicht mehr als 3 % der Fassadenfläche betragen. Leuchtreklamen sind hier nicht zulässig.
- Für Werbeanlagen im Bereich der unter § 2 (3) Nr. 2 genannten St. Marienkirche gilt folgendes:
- An einer Gebäudefront sind für jeden Nutznießer höchstens bis zu 2 Werbeanlagen zulässig, jedoch darf die Summe aller Werbeflächen nicht mehr als 3 % der Fassadenfläche betragen.
Ausleger müssen das Maß ihrer Auskragung als Mindestabstand von der Gebäudeecke einhalten. - Eine Vergrößerung der Gesamtwerbefläche auf 5 % der Fassadenfläche und eine zusätzliche Werbeanlage für jeden Nutznießer können ausnahmsweise gestattet werden, wobei aber § 15 Abs. 2 letzter Satz BauO NW zu beachten ist.
- An einer Gebäudefront sind für jeden Nutznießer höchstens bis zu 2 Werbeanlagen zulässig, jedoch darf die Summe aller Werbeflächen nicht mehr als 3 % der Fassadenfläche betragen.
- Werbeanlagen mit wechselndem Licht (Phasenschaltung u.ä.) und Werbeanlagen für Zettel- und Bogenanschläge sind in dem in § 2 (2), (3) und (4) genannten Gebieten unzulässig. Ausgenommen sind hier Litfaßsäulen und Hinweis- bzw. Orientierungstafeln sowie Schaukästen im öffentlichen Verkehrsraum.
- Automaten dürfen in den unter § 2 (4) genannten Gebieten nicht angebracht oder aufgestellt werden. Ausnahmen sind nur dort gestattet, wo sie, in Verbindung mit einer Verkaufsstelle stehen, an der Hauswand angebracht werden sollen.
- In den unter § 2 (4) bezeichneten Gebieten sind Werbeanlagen jeglicher Art an den Grundstückseinfriedigungen und in den Vorgärten nicht gestattet.
§ 5
Schlußvorschriften
- Ausnahmen von den nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung, die eine Ausnahme ausdrücklich vorsehen, können gestattet werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
- Über Befreiungen von den zwingenden Vorschriften dieser Satzung entscheidet das Bauordnungsamt im Einvernehmen mit dem Planungs- und Bauausschuß der Stadt Ahlen, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
§ 6
Die Abgrenzungen der in § 2 genannten Gebiete sind in Kartenausschnitten im Maßstab 1 : 1.000 bzw. 1 : 5.000 eingetragen; diese sind Bestandteil dieser Satzung.
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Karten wird dadurch ersetzt, daß sie beim Bauordnungsamt der Stadt Ahlen, Zimmer 601, zu jedermanns Einsicht offengelegt werden.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 101 BauO NW.
§ 8
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

