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Abfallgebühren

Gebührensatzung vom 17.12.1996 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 18.12.2009 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ahlen vom 18.12.2007

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2000 (GV NRW S. 590), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1992 (GV NRW S. 561), in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ahlen vom 17.12.1996 hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 16.12.1996 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Abfallentsorgungsgebühren


Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Abfallentsorgungsgebühren.

§ 2
Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Eigentümergemein-schaften, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Abfallbehälter bereitgestellt wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter eingezogen wird. Die Gebühr wird mit vollen Monatsbeträgen berechnet, auch wenn der Anschluss nur für einen Teil des Monats genommen wird.

(3) Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Wenn der bisherige Eigentümer die rechtzeitige Mitteilung nach § 17 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung schuldhaft versäumt, so haftet er für die Abfallgebühren bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt Ahlen neben dem neuen Eigentümer.

§ 3
Gebührenmaßstab, Gebührensatz, Stichtag

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Abfallbehälter (Restmüllbehälter und Biotonnen) und den Abfallsack richtet sich nach deren Zahl und Größe und umfasst die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen.

Die Gebühr beträgt bei 14-täglicher Leerung für Abfälle zur Beseitigung und Bioabfälle jeweils:

Abfallbehälter

Gebührensatz (jährlich)

80 l

100,99 €

120 l

151,49 €

240 l   

302,98 €

1.100 l

1.388,64 €

5.500 l (nur Abfälle zur Beseitigung)

6.943,20 €

Abfallbehälter-Kombinationen

Gebührensatz: jährlich

80 l/ 80 l

201,98 €

80 l/ 120 l

252,48 €

80 l/ 240 l

403,97 €

80 l/ 1.100 l

1.489,63 €

120 l/ 80 l

252,48 €

120 l/ 120 l

302,98 €

120 l/ 240 l

454,47 €

120 l/ 1.100 l

1.540,13 €

240 l/ 80 l   

403,97 €

240 l/ 120 l   

454,47 €

240 l/ 240 l   

605,96 €

240 l/ 1.100 l   

1.691,62 €

1.100 l/ 80 l

1.489,63 €

1.100 l/ 120 l

1.540,13 €

1.100 l/ 240 l

1.691,62 €

1.100 l/ 1.100 l

2.777,28 €

5.500 l/ 80 l

7.044.19 €

5.500 l/ 120 l

7.094,69 €

5.500 l/ 240 l

7.246,18 €

5.500 l/ 1.100 l

8.331,84 €

Der Gebührensatz wird entsprechend der Leerungshäufigkeit vervielfacht.    

70 l Abfallsack (für Rest- und Bioabfälle) 3,40 €

Die weiteren Gebühren betragen

- je angefangener 100 l Abfall (ausgenommen Sperrmüll im Sinne des § 16 der Abfallentsorgungssatzung) bei Annahme für Großcontainer auf dem Recyclinghof  4,00 €,
- je PKW-Autoreifen ohne Felge  3,00 €,
- Altpapier aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen je angefangene 500     3,50 €.
 
(2) Eine besondere Gebühr für die Abfuhr von Sperrmüll im Sinne des § 16 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung wird bei generellen Sammlungen im Holsystem, zu denen der Sperrmüll fristgerecht angemeldet wurde, und bei der Abgabe des Sperrmülls beim Baubetriebshof nicht erhoben. Im Falle der Beantragung einer gesonderten Sperrgutabfuhr im Holsystem innerhalb eines angestrebten Zeitraumes von 3 Tagen nach Eingang der Anmeldung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.

(3) Die Annahme von Abfällen für Großcontainer auf dem Recyclinghof bleibt auf Abfälle aus Haushaltungen bis zu 500 l täglich beschränkt. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden mit Ausnahme von Altpapier nicht über Großcontainer  angenommen.

(4) Sofern der § 11 Abs. 2 und 3 der Satzung über die Abfallentsorgung anzuwenden ist, sind Stichtage für die Ermittlung der Personenzahl jeweils der 01.01. und 01.07..

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr


Die nach § 3 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt durch Abgabenbescheid, der mit dem Bescheid über die anderen Gemeindeabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Sie sind mit ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Am 01.07. ist die Jahresgebühr fällig, wenn der Gebührenpflichtige die Grundsteuer mit einem Jahresbetrag zu entrichten hat.

§ 5
Vorauszahlungen


Der Gebührenpflichtige hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten.

§ 6
Abrechnung über die Vorauszahlungen


(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Abgabenbescheides zu entrichten waren (§ 5), kleiner als die Gebühren, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Abgabenbescheides entrichtet worden ist, größer als die Gebühren, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach der Bekanntgabe des Abgabenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(3) Die Absätze (1) und (2) gelten entsprechend, wenn der Abgabenbescheid aufgehoben oder geändert wird.

§ 7
Nachentrichtung der Gebühr


Hatte der Gebührenpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahresgebühr keine Vorauszahlung nach § 5 zu entrichten, so hat er die Gebühr, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Ahlen vom 19.08.1991 in der Fassung der Bekanntmachung der 4. Änderungssatzung vom 19.12.1995 außer Kraft

 

B E K A N N T M A C H U N G S A N O R D N U N G
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 17.12.1996

gez. Günter Harms
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 12. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666/SGV NRW 2023), und der  §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Ahlen in der jeweils gültigen Fassung  vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 17.12.2009 beschlossen. Die 12. Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.