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Entwässerungsgebühr

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ahlen  vom 19.12.2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2011

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 in der zurzeit geltenden Fassung (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der zurzeit geltenden Fassung (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), sowie der §§ 53c und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 in der zurzeit geltenden Fassung (GV NRW S. 926/SGV NRW 77) und der Entwässerungssatzung der Stadt Ahlen vom 23.12.1995 in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage


(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Ahlen Abwassergebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 und 3 der Entwässerungssatzung der Stadt Ahlen vom 23.12.1995 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasserrückhalteanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).

(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.  

§ 2 
Abwassergebühren


(1) Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage i.S. des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 KAG erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten i.S. des § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).

Die Abwasserabgaben für eigene Einleitungen der Stadt und für Fremdeinleitungen, für die die Stadt eine Abgabe zu entrichten hat, sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird, werden über die Abwassergebühren abgewälzt.

(2) Zur Deckung der Abwasserabgabe, die die Stadt anstelle der Einleiter zu zahlen hat, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleinkläranlagen) und nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erhebt die Stadt eine Kleineinleiterabgabe.

(3) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Gebühr um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 KAG anrechnungsfähigen Beträge.

§ 3
Gebührenmaßstab


Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).

§ 4
Schmutzwassergebühr


(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge der Schmutzwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der cbm Schmutzwasser.

(2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus fremden (z.B. privater Versorger) und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, wird für den ersten Erhebungszeitraum die zugrunde zu legende Wassermenge nach der Wasserabnahme von mindestens drei Monaten geschätzt, sofern sie nicht gemessen worden ist. 

(3) Als Wassermenge, die einer fremden Wasserversorgungsanlage entnommen wird, gilt die für die Erhebung des Wassergeldes lt. Wassermesser zugrunde gelegte Wassermenge. Weicht die Wassermenge für die Erhebung des Wassergeldes durch eine Veränderung des Ablesezeitraumes vom Zeitraum eines Kalenderjahres ab, werden die der Erhebung der Abwassergebühr zugrunde zu legenden Wassermengen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres hoch- bzw. zurückgerechnet. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die vom Wasserversorgungsbetrieb aufgrund vorangegangener oder späterer Wassermesserablesungen oder die von der Stadt festgestellte Wassermenge als Grundlage für die Gebührenberechnung. Die spätere Wassermesserablesung hat bei gleichgebliebenen Verhältnissen Vorrang.
 
(4) Bei der Wassermenge aus eigenen Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung des statistischen Verbrauchs im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Bei der Schätzung von Wassermengen ist die Anzahl der auf dem Grundstück wohnhaften und überwiegend tätigen Personen sowie die an der Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Einrichtungen und Gegenstände zu berücksichtigen.
 
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen.
 
(6) Die Gebühr beträgt je cbm Schmutzwasser 2,56 €.
 
§ 5
Niederschlagswassergebühr

(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Zu den bebauten und/oder befestigten Flächen zählen auch Gebäudeüberstände (z.B. Arkaden, Dachüberstände), die über die Grundstücksgrenze hinausgehen, aber für das betroffene Grundstück abflusswirksam sind.
(2) Grundstücksflächen nach Absatz 1 werden in zwei Klassen eingeteilt:
 
Klasse 1: Wasserundurchlässige Flächen (insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine, Normaldächer (Dächer, die keine Gründächer sind)
 
Klasse 2: eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen (insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, Gründächer)
 
Die Nachweispflicht für die eingeschränkte Wasserdurchlässigkeit der Grundstücksflächen nach Klasse 2 liegt beim Gebührenpflichtigen. Bestehen Zweifel an der Einordnung der Flächen in die Klassen 1 oder 2, hat er die eingeschränkte Wasserdurchlässigkeit der jeweiligen Flächen nach Aufforderung durch die Stadt auf seine Kosten durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu belegen.
 
Grundstücksflächen der Klasse 1 sind ohne Abzug gebührenpflichtig.
Grundstücksflächen der Klasse 2 sind zu 80% gebührenpflichtig. 
 
(3) Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Hierzu hat er auf Anforderung der Stadt einen vorhandenen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/ Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von der Stadt geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
 
(4) Maßgeblich für die Berechnung der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Mit der Änderungsanzeige hat der Grundstückseigentümer geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Größe der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, die Versiegelungsart und die Abflusswirksamkeit dieser Flächen ergibt. Soweit erforderlich kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen auf Kosten des Gebührenpflichtigen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von der Stadt geschätzt. 
Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des nächsten Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige der Stadt zugegangen ist.
 
(5) Wenn der Gebührenpflichtige auf seinem Grundstück Niederschlagswasser, das von bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen abfließt, in einer Regenwassernutzungsanlage (z.B. einer Zisterne) oder einer Brauchwasseranlage sammelt, die mit einem (Not-) Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen nur 80 % der gebührenrelevanten Grundstücksflächen, die in die oben genannten Anlagen einleiten, für die Niederschlagswassergebühr veranlagt, wenn das Rückhaltevolumen der Anlage: 
a) größer als 30 l Niederschlagswasser pro qm der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen ist und
b) mindestens 3 Kubikmeter insgesamt beträgt.
Befinden sich auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen mehrere Anlagen, sind deren einzelne Speichervolumina zur Berechnung des erforderlichen Mindestvolumens zu addieren.
 
(6) Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1 0,50 €.

§ 5 a 
Gebühr für Grund-, Drainage- und Kühlwassereinleitung wird neu eingefügt:

 
(1) Die Gebühr für die Einleitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser bemisst sich auf der Grundlage der eingeleiteten Wassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
 
(2) Bei der Einleitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und geeichten Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist das Abwasserwerk berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
 
(3) Kann aufgrund der Belastung des Grund-, Drainage- oder Kühlwassers nur eine Einstufung als Schmutzwasser erfolgen, wird der Gebührensatz gemäß § 4 Abs. 6 angesetzt.
 
(4) Erlaubt die Belastung des Grund-, Drainage- oder Kühlwassers die Einstufung als Niederschlagswasser, wird der Gebührensatz auf Kubikmeter-Basis in Verbindung mit der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge von 790 mm und der Niederschlagswassergebühr gemäß § 5 Abs. 6 ermittelt.
 
(5) Die Gebühr im Sinne des Abs. 4 beträgt 0,63 €/m³.

§ 6
Kleineinleiterabgabe


(1) Die Kleineinleiterabgabe i.S. des § 2 Abs. 2 wird nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks, die am 01.01. des Erhebungszeitraums dort ihre Hauptwohnung haben, festgesetzt. Eine dauernde Abwesenheit oder sonstige besondere Verhältnisse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides (Ausschlussfrist) geltend zu machen. 

(2) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Bewohner: 23,01 €.

§ 7 
Beginn und Ende der Gebühren- und Abgabepflicht


(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Bei Änderung des Anschlusses gilt dies entsprechend. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.

(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.

(3) Die Verpflichtung zur Leistung der Kleineinleiterabgabe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Einleitung folgt, frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

(4) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

(5) Die Gebührenpflicht für die Kleineinleiterabgabe endet nach dem Wegfall der Kleineinleitung ab dem darauffolgenden Monat.

§ 8 
Gebühren- und Abgabepflichtige


(1) Gebühren- bzw. abgabepflichtig sind:
a) Eigentümer und Eigentümergemeinschaften, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist der Erbbauberechtigte,
b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,
c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte,
d) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 9 
Abschlagszahlungen und Fälligkeit 

(1) Die Stadt erhebt Abschlagszahlungen gemäß Absatz 5 in Höhe  des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben hat. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushaltungen und Betriebe.

(2) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Abschlagszahlungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Abschläge erstattet. 

(3) Werden im Laufe des Jahres wesentliche Abweichungen gegenüber der Jahresabwassermenge des Vorjahres festgestellt, kann die Höhe der Abschlagszahlungen entsprechend der Änderung neu festgesetzt werden.

(4) Die Benutzungsgebühr und die Kleineinleiterabgabe werden mit einem Abgabenbescheid festgesetzt. Dieser Bescheid kann mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden werden.

(5) Die Abschlagszahlungen werden wie folgt erhoben:

a) zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., wenn die Gebühr 30,00 € übersteigt,
b) zu je einer Hälfte des Jahresbetrages am 15.02. und am 15.08., wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt,
c) am 15.08. mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt.
Wird die Gebühr mit anderen Abgaben zusammen erhoben, gelten vorstehende Fälligkeitstermine unter Berücksichtigung aller Abgabenbeträge.

(6) Auf Antrag des Gebühren- bzw. Abgabepflichtigen kann die Gebühr abweichend am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des Jahres für das Folgejahr beantragt werden.

(7) Die Jahresabschlusszahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Gibt jedoch der Gebührenbescheid einen anderen Fälligkeitstag an, so gilt dieser.

§ 10
Verwaltungshelfer 


Die Stadt ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen,

a) § 8 Abs.3 die für die Berechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Daten und Unterlagen nicht überlässt; 
b) § 8 Abs. 3 nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt Ahlen das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen; 
c) § 8 Abs. 4 in Betrieb genommene eigene Wasserversorgungsanlagen, durch die Abwässer entstehen, die in das Kanalnetz eingeleitet werden, nicht anmeldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 12 
Billigkeitsmaßnahmen


Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung (AO  1977) vom 16.03.1976 in Verbindung mit § 12 KAG in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß.

§ 13
Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23.03.1990 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO /  NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 19.12.2007

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis: 
Die 3. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), sowie der §§ 53c und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77) und der Entwässerungssatzung der Stadt Ahlen vom 25.06.2008 in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgende Satzung beschlossen.
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.