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Hebesatzsatzung
Satzung vom 20.12.2011 über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Ahlen
Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I 1973 S. 965), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S. 732) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Ahlen wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 263 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 435 v.H.
2. Gewerbesteuer 425 v.H.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 20. Dezember 2011
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

