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Straßenreinigung
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Ahlen vom 14.12.1990 in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 20.12.2011
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.1990 (GV NW S. 141), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.1979 (GV NW S. 914/SGV NW 2061), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV NW S. 342), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 13.12.1990 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. In Fußgängerzonen und Straßen ohne erkennbare Abgrenzung zwischen Gehweg und Fahrbahn ist bei der Winterwartung von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen.
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Soweit die Winterwartung von der Stadt durchgeführt wird, bestimmt diese nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht Umfang, Art und Reihenfolge der Streu- und Schneeräumungsmaßnahmen.
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht
auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen sowie die Reinigung der gesamten Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1
(1) Fahrbahnen und Gehwege sind
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 10.00 Uhr
und
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 12.00 Uhr
zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und Brückenabgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(4) In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
§ 4
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
§ 5
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart (Abs. 4) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten, der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° verlaufen.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.
Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrenen Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßenabschnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist; bei abgeschrägten oder angerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
Die Frontlängen von Grundstücksseiten reiner Wohngrundstücke und nicht gewerblich genutzter, unbebauter Grundstücke an mehreren von der Stadt zu reinigenden Straßen werden nur zu zwei Drittel zugrunde gelegt, wenn das Grundstück als Eckgrundstück gilt.
Für Grundstücksseiten mit mehr als 40 Meter Frontlänge wird die Ermäßigung nur bis zu 40 Meter gewährt. Gleiches gilt für Frontlängen von Grundstücksseiten, die zwischen mehreren von der Stadt zu reinigenden Straßen liegen, wenn die Grundstückstiefe des Grundstücks weniger als 40 Meter beträgt.
Eine Ermäßigung kommt nicht in Betracht, wenn eine Grundstücksseite keine Frontlänge von 8 Metern hat oder wenn die Grundstückstiefe mehr als 40 Meter ausmacht.
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis 0,49 m abgerundet, Bruchteile ab 0,50 m aufgerundet.
(4) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung ausschließlich Winterwartung beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 und 3) jährlich 1,89 €.
Für Straßen, die vorwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen, ermäßigt sich die Gebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3) auf jährlich 1,70 €.
Für Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen, ermäßigt sich die Gebühr je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3) auf jährlich 1,61 €.
Bei mehrfacher Reinigung vervielfachen sich die vorstehenden Gebührensätze entsprechend.
(5) Die Gebühr für die Fußgängerzone beträgt je Meter Grundstücksseite (Abs. 1-3) jährlich 11,34 €.
(6) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 4 und 5 genannten Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
§ 6
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten stehen Eigentümergemeinschaften, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzusetzen oder zu überprüfen.
§ 7
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Bei einem Ausbleiben der turnusmäßigen Straßenreinigung infolge von Witterung oder Feiertagen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer, örtlicher Begebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss.
(3) Die Benutzungsgebühr wird mit einem Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann auch zusammen mit anderen Grundbesitzabgaben in einem gemeinsamen Bescheid erhoben werden.
(4) Die Gebühr ist fällig:
a) zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., wenn die Gebühr € 30,00 übersteigt;
b) zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und 15.08., wenn dieser € 30,00 nicht übersteigt;
c) am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser € 15,00 nicht übersteigt.
Wird die Gebühr mit anderen Abgaben zusammen erhoben, gelten vorstehende Fälligkeitstermine unter Berücksichtigung aller Abgabenbeträge. Nachzahlungsgebühren für vorangegangene Fälligkeitstage sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten.
(5) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Gebühr abweichend am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
§ 8
Vorausleistungen
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides sind zu den Fälligkeitsterminen nach § 7 Vorausleistungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten. Zuwenig entrichtete Vorausleistungen sind nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides nachzuentrichten; zuviel entrichtete Vorausleistungen können mit noch fällig werdenden Abgaben verrechnet werden. Überzahlungen werden erstattet.
§ 9
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- und Verbot nach § 3 dieser Satzung verstößt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 23.12.1986 mit den dazu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.
B E K A N N T M A C H U N G S A N O R D N U N G
Die vorstehende Satzung der Stadt Ahlen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Stadtdirektor hat den Beschluss des Rates der Stadt Ahlen vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahlen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, den 14.12.1990
gez. H. Jaunich
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis:
Die 17. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NRW 1975 S. 706/GV NRW 1976 S.12/ SGV NRW 2061) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712/SGV NRW 610) in den jeweils gültigen Fassungen vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 16.12.2008 beschlossen.
Die 17. Änderungssatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Das Straßenverzeichnis gem. §5 Abs. 6 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, welches Bestandteil der Satzung ist, wurde im Rahmen der 17. Änderungssatzung berichtigt.
Die 18. Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Das Straßenverzeichnis gem. § 5 Abs. 6 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, welches Bestandteil der Satzung ist, wurde im Rahmen der 18. Änderungssatzung geändert.
Die 19. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Das Straßenverzeichnis gem. § 5 Abs. 6 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, welches Bestandteil der Satzung ist, wurde im Rahmen der 19. Änderungssatzung geändert.
Die 20. Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Das Straßenverzeichnis gem. § 5 Abs. 6 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, welches Bestandteil der Satzung ist, wurde im Rahmen der 20. Änderungssatzung geändert.

