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Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen und Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.08.2011

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und den §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. S. 462), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.07.2011 folgende Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege  und das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschule (OGS) im Primarbereich haben Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge zu entrichten.

§ 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung, die OGS oder die Betreuung in Kindertagespflege.
(2) Beitragszeitraum für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Angeboten der OGS ist das Betreuungsjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Für die Betreuung in Kindertagespflege gilt der vertraglich festgelegte Betreuungszeitraum. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
(3) Die Elternbeiträge werden für die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten erhoben und sind jeweils zum 01. eines Monats im Voraus zu zahlen.
(4) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(5) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
(6) Andere Personensorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in eine Tageseinrichtung, die OGS  oder die Betreuung in Kindertagespflege beantragt haben.
(7) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Elternbeitrag

(1) Die Höhe der Elternbeiträge ist einkommensabhängig und ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege ist für Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden beitragsfrei. Abweichend von Satz 2 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat beitragsfrei für maximal 12 Monate.
(2) Nehmen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 4 bis 6 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig einen Platz in einer Tageseinrichtung, der OGS oder der Kindertagespflege in Anspruch, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Zusätzlich wird eine 70 %-ige Ermäßigung auf den Beitrag für das Kind gewährt, für das sich der zweithöchste Beitrag oder ein gleicher Beitrag ergibt. Für alle weiteren Geschwisterkinder wird kein Beitrag erhoben. Die ersten drei Einkommensgruppen in der Beitragstabelle werden von der Beitragserhebung für Geschwisterkinder befreit. Sofern für Kinder die Beitragsfreiheit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 gilt, wird für das Geschwisterkind, für das sich dann der höchste Beitrag ergibt, eine Ermäßigung in Höhe von 70 % gewährt.
(3) Nehmen Eltern Leistungen der Kindertagespflege ergänzend zu einer Tageseinrichtung oder der OGS in Anspruch, vermindert sich der Elternbeitrag in der Kindertagespflege um die Hälfte des jeweiligen Tabellenwertes.
(4) Die Elternbeiträge erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2012/2013, um 1,5 v. H.

Die Beiträge werden auf volle Euro-Beträge gerundet.

§ 4 Maßgebliches Einkommen

(1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
(2) Einkommen im Sinne des Absatzes 1 ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz bleibt bei der Beitragsberechnung außer Betracht.

§ 5 Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Für die von der Stadt Ahlen vorzunehmende Festsetzung der Elternbeiträge teilt der jeweilige Träger dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder gleichgestellter Personen unverzüglich mit.
(2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragsschuldner der Stadt Ahlen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
(3) Ohne Angaben zu Einkommenshöhe und ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

§ 6 Datenschutz

Die Stadt Ahlen darf die zur Durchführung dieser Satzung und die mit der Antragstellung erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, speichern und weiter verarbeiten. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des SGB VIII in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.12.2007 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Elternbeitragssatzung) in der Fassung vom 09.11.2009  außer Kraft.
 
Anlage zu § 3

Tabelle über die Höhe der Elternbeiträge gemäß der Satzung der Stadt Ahlen zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder, für das außerunterrichtliche Angebot in den Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich und  Betreuung in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und für das außerunterrichtliche Angebot in den Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich ab 1. August 2011

Altersgruppe

Kinder unter 2 Jahre

Kinder ab 2 Jahre

Schulkinder

Betreuungs-

Ein-         zeit (Std.)

kommens-

gruppe

25

35

45

25

35

45

1

bis zu 20.000 €

0,00 €

0,00 €

10,00 €

0,00 €

0,00 €

10,00 €

0,00 €

2

bis zu 25.000 €

58,00 €

64,00 €

71,00 €

27,00 €

33,00 €

44,00 €

33,00 €

3

bis zu 37.000 €

119,00 €

133,00 €

147,00 €

46,00 €

55,00 €

74,00 €

55,00 €

4

bis zu 49.000 €

177,00 €

197,00 €

219,00 €

76,00 €

91,00 €

120,00 €

91,00 €

5

bis zu 61.000 €

234,00 €

261,00 €

290,00 €

120,00 €

143,00 €

186,00 €

143,00 €

6

bis zu 73.000 €

266,00 €

296,00 €

327,00 €

158,00 €

188,00 €

246,00 €

150,00 €[1]

7

bis zu 85.000 €

319,00 €

355,00 €

393,00 €

189,00 €

225,00 €

295,00 €

8

über 85.000 €

367,00 €

408,00 €

452,00 €

218,00 €

259,00 €

339,00 €

 

Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagespflege ab 1. August 2011

 

Altersgruppe

Kinder unter 2 Jahre

Kinder ab 2 Jahre

Einkommens-gruppe

Betreuungszeit bis zu Wochenstunden

15

25

35

45

15

25

35

45

1

bis zu 20.000 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

10,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

10,00 €

2

bis zu 25.000 €

27,00 €

58,00 €

64,00 €

71,00 €

14,00 €

27,00 €

33,00 €

44,00 €

3

bis zu 37.000 €

57,00 €

119,00 €

133,00 €

147,00 €

24,00 €

46,00 €

55,00 €

74,00 €

4

bis zu 49.000 €

84,00 €

177,00 €

197,00 €

219,00 €

39,00 €

76,00 €

91,00 €

120,00 €

5

bis zu 61.000 €

112,00 €

234,00 €

261,00 €

290,00 €

61,00 €

120,00 €

143,00 €

186,00 €

6

bis zu 73.000 €

127,00 €

266,00 €

296,00 €

327,00 €

81,00 €

158,00 €

188,00 €

246,00 €

7

bis zu 85.000 €

152,00 €

319,00 €

355,00 €

393,00 €

96,00 €

189,00 €

225,00 €

295,00 €

8

über 85.000 €

175,00 €

367,00 €

408,00 €

452,00 €

111,00 €

218,00 €

259,00 €

339,00 €

[1] Höchstbeitrag durch das Land NRW festgelegt

Redaktioneller Hinweis:

Die 1. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und den §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW. S. 462) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.07.2011 beschlossen.

Die Änderungssatzung tritt zum 01.08.2011 in Kraft.

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