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Jugendamtssatzung

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahlen vom 15.09.1994

Der Rat der Stadt Ahlen hat am 15.9.1994 aufgrund der §§ 69 ff., Kinder und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG - in der Fassung vom 12.12.1990 (GV NW S. 664) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.04.1992 (GV NW S. 124), folgende Satzung für das Jugendamt zu erlassen:

I. Das Jugendamt

§ 1
Aufbau

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2
Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Ahlen zuständig.

§ 3
Aufgaben

  1. Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
  2. Das Jugendamt muß sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

II. Der Jugendhilfeausschuß

§ 4
Mitglieder

  1. Dem Jugendhilfeausschuß gehören 15 stimmberechtigte und mindestens 9 beratende Mitglieder an.
  2. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 KJHG (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, davon sollen 2 nicht der Vertretungskörperschaft angehören.

    Die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

    Die Mitglieder werden vom Rat der Stadt Ahlen gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) und der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Ahlen.
  3. Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:
    1. die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder ein/e von ihr/ihm bestellte/r Vertreterin/Vertreter;
    2. die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
    3. eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Münster bestellt wird;
    4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes Ahlen bestellt wird;
    5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von dem Schulamt des Kreises Warendorf bestellt wird;
    6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde bestellt wird;
    7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften benannt;
    8. eine Vertreterin/ein Vertreter der ausländischen Mitbürger/Mitbürgerinnen, die/der vom Ausländerbeirat bestellt wird;
    9. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Wohlfahrtsverbände, die trotz Vorschlag keine stimmberechtigte Vertreterin/keinen stimmberechtigten Vertreter nach Abs. 2 entsenden;
    10. gegebenenfalls beratende Mitglieder gem. § 42 Abs. 1 Satz 6 GO.NW.
    Für die Mitglieder c) bis j) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen.

§ 5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

  1. Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefaßten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

    Er muß vor jeder Beschlußfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.
  2. Der Jugendhilfeausschuß hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
      1. die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
      2. die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden.
    2. Die Entscheidung über
      1. die Jugendhilfeplanung,
      2. die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
      3. die öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG -KJHG,
      4. den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 10 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK),
      5. die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer einer Tageseinrichtung sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen zu den Betriebskosten (gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK),
      6. die Regelung, welche Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durch § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4 GTK begünstigt werden.
      7. die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK,
      8. die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen,
      9. die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuß und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer.
    3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe.
    4. Anhörung vor der Berufung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 6
Unterausschüsse

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuß aus seinen ordentlichen Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den/die Vorsitzende/n und seinen/ihre/n Stellvertreter/in.

III. Die Verwaltung des Jugendamtes

§ 7
Eingliederung

Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung.

§ 8
Aufgaben

  1. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Hauptverwaltungsbeamtin/dem Hauptverwaltungsbeamten oder der/dem zuständigen Vertreterin/Vertreter oder in ihrem/seinem Auftrage von der/dem Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates der Stadt Ahlen und des Jugendhilfeausschusses geführt.
  2. Die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder der/die zuständige Vertreterin/Vertreter oder in ihrem/seinem Auftrage der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes
    • ist verpflichtet, die/den Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten,
    • bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus.

IV. Schlußbestimmung

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahlen vom 16.02.1990 außer Kraft.