Rathaus & Politik
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Eigenbetrieb Abwasser
Betriebssatzung der Stadt Ahlen für den Eigenbetrieb Abwasserwerk vom 21.12.2005 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.02.2010
Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S.666/SGV NRW 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO – in der Fassung von Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NRW 2004 S. 644/Ber. GV NRW 2005 S. 15/SGV NRW 641) hat der Rat der Stadt Ahlen am 20.12.2005 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Das Abwasserwerk der Stadt Ahlen wird als Eigenbetrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Erfüllung der der Stadt Ahlen gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 und 2 Landeswassergesetz – LWG – obliegenden Pflicht zur Abwasserbeseitigung mit Hilfe seiner bestehenden bzw. noch zu schaffenden Einrichtungen.
§ 2
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt den Namen Abwasserwerk der Stadt Ahlen.
§ 3
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus dem kaufmännischen und dem technischen Betriebsleiter. Der kaufmännische Betriebsleiter ist Erster Betriebsleiter, falls keiner oder beide Betriebsleiter Beigeordnete der Stadt Ahlen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Bürgermeister.
(2) Das Abwasserwerk wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen sowie von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Abwasserwerkes verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.
(4) Die Betriebsleitung wird über die Führung der laufenden Betriebsführung hinaus
ermächtigt:
- zur Vergabe von Aufträgen nach der VOB/VOL (Verpflichtungsgeschäfte) mit
Zustimmung des Bürgermeisters im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
im Wirtschaftsplan
- zum Abschluss von Verträgen (Verpflichtungsgeschäfte) mit Zustimmung des
Bürgermeisters im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel im Wirtschaftsplan,
soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die nach der Gemeindeordnung,
der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des
Rates vorbehalten sind.
Der Abschluss von Verträgen ist dem Betriebsausschuss halbjährlich zur Kenntnis zu bringen. Bei Vergaben von Aufträgen von mehr als 50.000 € ist den Mitgliedern des Betriebsausschusses rechtzeitig vor Auftragsvergabe Mitteilung zu machen. Der Auftragsvergabe kann innerhalb einer Frist von 5 Tagen widersprochen werden.
(5) Über die Leistungen von nicht erheblichen über- oder außerplanmäßigen Ausgaben entscheiden die Betriebsleiter, bei deren Abwesenheit der Bürgermeister.
Nicht erhebliche über-/außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben des Erfolgs- und Vermögensplanes, wenn sie den Betrag von 25.000 € nicht übersteigen.
Nicht erhebliche über-/ außerplanmäßige Ausgaben über 5.000 € sind dem Betriebsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
§ 4
Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, die gemäß § 114 Abs. 3 GO i. V. m der Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig-WO) gewählt werden.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Ahlen ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:
a) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 25.000 Euro übersteigen und
b) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 25.000 Euro übersteigen.
(3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit der oder dem Ausschussvorsitzenden entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.
(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister mit der oder dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO gelten entsprechend.
§ 5
Rat
Der Rat der Stadt Ahlen entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind.
§ 6
Bürgermeister
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.
(2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Abwasserwerkes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Bürgermeister bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor und unterrichtet die Betriebsleitung rechtzeitig über diese Vorlagen.
(3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsauschuss und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
§ 7
Kämmerer
Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Personalangelegenheiten
Bei dem Abwasserwerk sind in der Regel Arbeitnehmer (Personen ohne Beamtenstatus) zu beschäftigen.
Die Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Bürgermeister eingestellt, entlassen, eingruppiert, höher gruppiert und rückgruppiert.
Die bei dem Abwasserwerk beschäftigten Beamten werden in den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht des Abwasserwerkes vermerkt.
§ 9
Vertretung des Abwasserwerkes
(1) In den Angelegenheiten des Abwasserwerkes wird die Stadt durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsordnung keine anderen Regelungen treffen.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Abwasserwerkes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht.
§ 10
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Stammkapital
Das Stammkapital des Abwasserwerkes der Stadt Ahlen beträgt 5.112.918,81 Euro.
§ 12
Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat spätestens 1 Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im Vermögensplan um mehr als 25.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Bürgermeisters.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 13
Zwischenbericht
Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführungen des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
§ 14
Jahresabschluss und Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen.
§ 15
Personalvertretung
Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Stadtverwaltung Ahlen, so dass der Personalrat der Stadtverwaltung Ahlen auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).
§ 16
Frauenförderung
Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für den Eigenbetrieb. Ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Abwasserwerkes vom 18. Oktober 1993 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 21.12.2005
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666/SGV NRW 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –EigVO- in der Fassung von Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NRW 2004 S. 644/Ber.GV NRW 2005 S. 15/SGV NRW 641) in ihren jeweils gültigen Fassungen vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.11.2006 beschlossen.
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.12.2006 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

