Rathaus & Politik
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Entwässerungssatzung
der Stadt Ahlen vom 25.06.2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) sowie der §§ 51ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 77) hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 24.06.2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere:
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW,
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18 b Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung; hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadt Ahlen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 18.12.1997 in der derzeit aktuellen Fassung,
6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW und
7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW.
(2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Sanierung, Erneuerung, Änderung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung kann sich die Stadt Dritter bedienen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten
(1) Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG NRW.
(2) Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(3) Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
(4) Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
(5) Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
(6) Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Anschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
c) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen der Stadt vom 18.12.1997 in der derzeit aktuellen Fassung geregelt ist.
(7) Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
(8) Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
(9) Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
(10) Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
(11) Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
(12) Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt.
(13) Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
(14) Einsteigschacht:
Ein Einsteigschacht bietet die Möglichkeit des Zugangs an Anschlussleitungen für Personal mit einem Mindestdurchmesser von einem Meter. Zudem können Reinigungsgeräte sowie Inspektions- und Prüfausrüstung eingebracht werden. Ein Einsteigschacht zeichnet sich durch eine Einsteigvorrichtung und eine verkehrssichere Abdeckung aus. Weitere Anforderungen sind der entsprechenden DIN zu entnehmen.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkung in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht).
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 4
Begrenzung des Anschlussrechtes
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Wenn der Anschluss eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen, Aufwendungen und Kosten erfordert, kann die Stadt den Anschluss versagen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Anschlussberechtigte sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen und Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie der Unterhaltung zu tragen.
§ 5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
§ 6
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Abwassereinleitungen dürfen nicht gegen die Anforderungen nach § 7 a WHG verstoßen. In die öffentliche Abwasseranlage darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht:
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angegriffen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
4. der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert oder
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert wird oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich gestört werden, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen;
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3) Abwasser darf grundsätzlich nur eingeleitet werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Es ist unzulässig, Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um die Grenzwerte nach Abs. 3 einzuhalten.
(5) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(6) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(9) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
a) das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
b) das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
(10) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. § 53 Landeswassergesetz (LWG) bleibt unberührt.
(11) Wer unter Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Vorschrift den Verlust der Halbierung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. Haben mehrere den Wegfall der Abwasserabgabenhalbierung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 7
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 11 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Der Anschlussnehmer hat auf seine Kosten binnen 2 Monaten nach dem Anschluss alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen privaten Grundstücksentwässerungseinrichtungen, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickerungsanlagen, alte Kanäle zu entleeren und zu beseitigen oder ordnungsgemäß zu verfüllen und zu sichern.
§ 8
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
(3) Eine Befreiung vom Anschlusszwang muss der Anschlusspflichtige bei der Stadt schriftlich beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Die städtische Pflicht zur Abwasserbeseitigung aus § 53 LWG bleibt unberührt.
§ 9
Nutzung des Niederschlagswassers
(1) Niederschlagswasser kann für den Gebrauch im Garten, im Haushalt oder im Gewerbe und in der Industrie genutzt werden. Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.
(2) Der Stadt ist in jedem Fall zur Ermittlung der Gebühren der Verbleib und die abgeleitete Menge mitzuteilen. Die Stadt kann den Einbau von Messeinrichtungen auf Kosten des Gebührenschuldners verlangen. Diese Messeinrichtungen sind auf seine Kosten zu unterhalten und zu warten.
§ 10
Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Abwasseranlagen
(1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung sowie der Gebühren- und der Beitragssatzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Anschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn:
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 6 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern,
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
(3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.
(4) Die Anordnungen der Mitarbeiter/innen der Stadt und der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
(5) Die Mitarbeiter/innen der Stadt haben sich durch ihren Dienstausweis und Beauftragte durch die Vorlage eines Auftragsschreibens der Stadt auszuweisen.
(6) Für die Ein- und Fortführung einer spezifischen Niederschlagswassergebühr ist die Stadt Ahlen berechtigt, Feststellungen zu bebauten und/oder befestigten Flächen und deren Entwässerung zu treffen. Auf Verlangen sind der Stadt Ahlen oder einem von der Stadt Ahlen beauftragten Unternehmen vom Anschlussnehmer Auskünfte hierzu zu erteilen.
§ 11
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der Zustimmung der Stadt. Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen zu stellen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Folgende Unterlagen sind erforderlich:
a) Eine zeichnerische Darstellung aus der Anzahl, Führung, die lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen sowie die Lage der Einsteigschächte hervorgehen,
b) Angaben über die Größe der befestigten und überbauten Grundstücksfläche, soweit von dieser Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden eingeleitet werden soll,
c) Gewerbe und Industrie zusätzlich:
- Beschreibung der abwasserproduzierenden Anlagen und Betriebsvorgänge,
- Angaben über die chemische Zusammensetzung der Abwässer, deren Gesamtmenge und Höchstzufluss.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft die rechtzeitige Mitteilung, haftet er für den entstehenden Schaden. Die Stadt sichert die Grundstücksanschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 12
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 11 dieser Satzung verlangen.
(2) Die Stadt kann gestatten, dass unter besonderen Verhältnissen zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Bei Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für mehrere Grundstücke müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und Pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(4) Die Lage, Führung und lichte Weite der Grundstücksanschlussleitung sowie des Einsteigschachtes bestimmt die Stadt im Zustimmungsverfahren.
(5) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen führt die Stadt selbst oder durch einen von ihr bestimmten Auftragnehmer auf Kosten des Anschlussnehmers aus. Die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung sowie visuelle Untersuchung) obliegt dem Anschlussnehmer.
(6) Auf den Erstattungsanspruch kann die Stadt vor Ausführung der Arbeiten vom Anschlussberechtigten Vorschüsse in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen verlangen. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der gezahlte Vorschuss mit den endgültig entstandenen Aufwendungen verrechnet.
(7) Der Erstattungsanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Hausanschlussleitung ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung mit den haustechnische Abwasseranlagen hergestellt worden ist; für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände entsteht der Erstattungsanspruch mit Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(8) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung der haustechnischen Abwasseranlage in den Gebäuden sowie der Hausanschlussleitungen auf dem anzuschließenden Grundstück einschließlich des Einsteigschachtes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten dürfen nur von Firmen durchgeführt werden, die die fachlichen Voraussetzungen besitzen.
(9) Der Einsteigschacht ist in der Regel auf dem Grundstück an der Grundstücksgrenze anzulegen. Begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann die Stadt bestimmen, dass der Einsteigschacht in der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet wird. Der Einsteigschacht muss jederzeit freizugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Einsteigschachtes ist unzulässig.
(10) Gegen den Rückstau des Wassers aus der öffentlichen Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. Rückstauebene ist die Straßenoberkante.
(11) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(12) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 13
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer gesonderten Satzung der Stadt.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt werden.
§ 14
Abscheideanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel,- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist von der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
(3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage ist das Waschen von Kraftfahrzeugen nur auf Waschplätzen und in Waschhallen erlaubt, die über genehmigte Abscheidevorrichtungen verfügen.
(5) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§ 15
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Stadt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 16
Indirekteinleiterkataster
(1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Stadt mit dem Antrag nach § 11 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskünfte zu erteilen über:
a) abwassererzeugende Betriebsvorgänge,
b) Zusammensetzung des Abwassers,
c) Abwassermenge (cbm/h) sowie Einleitungszeiten,
d) Einrichtung zur Vorbehandlung des Abwassers,
e) Beschreibung mit den technischen Unterlagen der Vorbehandlungsanlage und
f) Genehmigungsbescheid der Unteren Wasserbehörde.
(3) Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probeentnahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
Abwasserbehandlungsanlagen
(1) Herstellung, Erneuerung, Änderung und laufende Unterhaltung von Anlagen und Einrichtungen auf Grundstücken zur Sammlung, Reinigung, Vorbehandlung, Abscheidung, Ableitung oder Versickerung aller auf dem Grundstück anfallenden Abwässer müssen den bau- und wasserrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Abwasserbehandlungsanlagen sind genehmigungsbedürftig. Für Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen sind die §§ 57 ff. LWG maßgebend.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen müssen angelegt werden, wenn:
a) eine Befreiung vom Anschluss an die Abwasseranlage erteilt ist (§ 8), sofern keine vollständige Verwertung der Abwässer erfolgt und
b) die Stadt eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 6 Abs. 6).
(4) Für eine ordnungsgemäße Einrichtung, den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen oder abflusslosen Gruben sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Grundstückseigentümer verantwortlich; für den Betrieb und die Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen.
(5) Die Stadt behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes der Abwasseranlage auf Kosten des Grundstückseigentümers einheitlich selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen; das Nähere regelt die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Klärschlammbeseitigungssatzung).
(6) Bei Abwasserbehandlungsanlagen, deren Ablauf in die öffentliche Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Stadt weiterhin vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
a) berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder
b) der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen 2 Wochen der Stadt anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so haften beide gesamtschuldnerisch, bis die Stadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 6 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
2. § 6 Absatz 3, 4 und 5
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3. § 6 Absatz 6
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
4. § 14
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
5. § 7 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6. § 7 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
7. § 9
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben.
8. §§ 15, Abs. 4, 12 Absatz 9
die Einsteigschächte oder Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält.
9. § 11 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert.
10. § 11 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt.
11. § 13
Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt.
12. § 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
13. § 10 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an den öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach dem Ansatz 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.12.1995 idF der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2006 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, den 25.06.2008
gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister
redaktionelle Anmerkung:
Die Anlage 1 zur Entwässerungssatzung "Grenzwerte" ist in der hinterlegten Druck-/PDF-Version der Entwässerungssatzung eingearbeitet.

