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Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ahlen vom 19.12.2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2010
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1, 2, 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712/SGV NRW 610) in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Ahlen erhebt für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Friedhofshallen sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Einrichtungen.
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
a) die in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und mit dessen Bekanntgabe fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2005 außer Kraft.
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Ahlen vom 19.12.2007
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.01.2009
1 Benutzung der Friedhofshallen und -einrichtungen
1.1 Benutzung der Trauerhallen
1.1.1 Benutzung der Trauerhallen und der dazugehörigen Einrichtungen 167,00 €
1.1.2 Benutzung von Teileinrichtungen der Trauerhalle 33,00 €
1.1.3 Benutzung des Mikrofons 15,00 €
1.2 Benutzung der Leichenkammern und der Leichenhalle
1.2.1 Benutzung einer Leichenkammer je Tag 44,00 €
1.2 2 Benutzung der Leichenhalle für Waschungen 192,00 €
2 Bestattungsgebühren / Grabbereitung
Herstellung, Schließung und Abräumung des Grabes nach Beendigung des Nutzungsrechtes
2.1 Erdgräber
2.1.1 Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen bis jeweils 500 g 46,00 €
2.1.2 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 439,00 €
2.1.3 Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr 656,00 €
2.2 Urnengräber
2.2.1 Urnenwahlgrab und Urnenreihengrab 210,00 €
2.2.2 anonyme Urnenbeisetzung 125,00 €
2.2.3 Urnenbeisetzung in einem Erdwahlgrab 210,00 €
2.2.4 Urnenbeisetzung in einer Urnenstele 46,00 €
2.3 sonstige Leistungen
2.3.1 Sofern die Bestattung auf Wunsch der Angehörigen so spät erfolgen soll, dass das Verfüllen des Grabes nach Beendigung der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals endet oder die Bestattung außerhalb der normalen Arbeitszeit (sonnabends) durchgeführt wird, werden Zuschläge in Höhe der durchschnittlich anfallenden Kosten erhoben. Die Tätigkeit des Friedhofspersonals wird mit jeweils drei Arbeitsstunden berechnet.
2.3.2 Die in dieser Gebühr enthaltenen Kosten für das Abräumen der Grabstellen (bei Ablauf der Nutzungsrechte oder bei Grabaufgabe) beinhalten nur die Beseitigung der von der Stadt Ahlen genehmigten Grabgestaltungen einschließlich Einfassungen und Grabsteinen. Die Stadt Ahlen ist berechtigt, für Anlagen, die das normale Maß übersteigen eine gesteigerte Gebühr zu erheben, die sich nach dem Kostenaufwand (Personal- und Sachkosten einschließlich Entsorgungskosten) richtet.
3 Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für die im § 12 der Friedhofssatzung vorgeschriebene Ruhezeit
3.1 Wahlgrab
3.1.1 Erdwahlgrab je Grabstelle 847,00 €
3.1.2 Urnenwahlgrab 741,00 €
3.2 Reihengrab
3.2 .1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 71,00 €
3.2 .2 Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 423,00 €
3.2 .3 Urnen-Reihengrab 212,00 €
3.3 Sonstige Bestattungsmöglichkeiten
3.3.1 Die Gebühr für Urnenbeisetzungen in Wahlerdgräbern entspricht der Gebühr für diese Form der Erdbestattung 847,00 €
3.3.2 anonymes Urnengrab 265,00 €
3.3.3 Grab für Fehlgeburten und Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen bis jeweils 500 g 35,00 €
3.3.4 Urnennische in einer Urnenstele 1.156,00 €
4 Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
4.1 Verlängerung des Nutzungsrechtes zur weiteren Grabpflege für die Dauer von 10 Jahren bei Wahlgräbern
4.1.1 Erdwahlgrab 282,00 €
4.1.2 Urnenwahlgrab 247,00 €
4.1.3 Bei allen übrigen mit Zustimmung der Kommune erteilten Verlängerungen bemisst sich die Gebühr nach Verhältnis des jeweiligen Gebührensatzes und der anteiligen Zeitdauer.
5 Vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechtes nach § 26 Abs. 8 der Friedhofssatzung
5.1.1 Für jedes volle Jahr der Pflege durch die Stadt Ahlen bis zum Ende der Nutzungszeit. Für Anteile eines Jahres wird die Gebühr anteilig nach vollen Monaten erhoben. Die Gebühr ist für die gesamte restliche Nutzungsdauer in einer Summe vorschüssig zu entrichten. 50,00 €
6 Ausgrabung und Umbettung von Leichen
6.1 Exhumierung
6.1.1 eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 557,00 €
6.1.2 eines Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres 977,00 €
6.1.3 Ausgrabung einer Urne 315,00 €
6.2 Wiederbestattung
6.2.1 eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 439,00 €
6.2.2 eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in demselben noch offenen Grab 216,00 €
6.2.3 eines Verstorbenen nach vollendetem 5. Lebensjahr 656,00 €
6.2.4 eines Verstorbenen nach vollendetem 5. Lebensjahr in demselben noch offenen Grab 328,00 €
6.2.5 Wiederbestattung einer Urne in einem anderen Grab 210,00 €
6.2.6 Räumen eines Kellers 780,00 €
6.2.7 Tieferlegung 328,00 €
6.2.8 Die Gebühren umfassen nur die Abgeltung der Arbeitsleistung. Die Gestellung eines Ersatzsarges ist im Bedarfsfall von den Auftraggebern vorzunehmen. Ferner müssen von den Auftraggebern etwaige Transportkosten und die Kosten für die Wiederherrichtung von Nachbargräbern, die durch die Umbettung unvermeidbar beschädigt worden sind, getragen werden.
7 Verwaltungsgebühren für sonstige Leistungen
7.1 Genehmigungen und sonstige Verwaltungsleistungen
7.1.1 Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen und/oder Einfassungen 45,00 €
7.1.2 Namensschild an der Gedenkstele auf dem anonymen Urnenfeld
Die einheitlichen Namensschilder (Größe 8 cm x 4 cm, schwarzes Aluminium, goldene Schrift, zwei- bis dreizeilig: Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum) werden von der Stadt Ahlen in Auftrag gegeben und angebracht. Eine individuelle Gestaltung ist nicht möglich. 25,00 €
7.2 Ausnahmegenehmigungen
7.2.1 Umbettungsgenehmigung 56,00 €
7.2.2 Urnenbeisetzung in einem Reihengrab 11,00 €
7.2.3 Verkürzung der Ruhezeit 17,00 €
8 Billigkeitsgrundsätze
Die Friedhofsverwaltung ist ermächtigt, die Gebühren für die Bestattung von Totgeburten und Kindern bis zu 3 Tagen Lebensalter auf Antrag bis auf die Hälfte zu ermäßigen. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Ermäßigung besteht nicht.
Ahlen, 19.12.2007
gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1, 2, 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712/SGV NRW 610) in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.12.2010 die 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ahlen vom 19.12.2007 beschlossen.
Die Bekanntmachung der am 14.12.2010 vom Rat der Stadt Ahlen beschlossenen Satzung vom 20.12.2010 erfolgte am 30.12.2010 im Amtsblatt des Kreises Warendorf.
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

