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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Ahlen vom 17.12.2003 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18.12.2009
Rechtsgrundlagen:
Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (Bestattungs-gesetz) vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung NRW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 17.12.2009 die 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 17.12.2003 beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Ahlen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Westfriedhof
b) Ostfriedhof
c) Südfriedhof
d) Dolberger Friedhof
einschließlich der Trauerhallen und Leichenhallen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Ahlen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ahlen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Ahlen sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
Ostfriedhof:
Von der östlichen Stadtgrenze südlich des Bahnkörpers bis zur Werse und von da an flussaufwärts entlang der Werse bis zur südöstlichen Stadtgrenze.
Südfriedhof / Dolberger Friedhof:
Von der südöstlichen Stadtgrenze entlang der Werse flussabwärts bis zur Friedrich-Ebert-Straße (Straßenmitte, südlicher Teil) bis zur Hammer Straße (Straßenmitte, westlicher Teil), von da an nördlich bis zur Walstedder Straße (Straßenmitte, südlicher Teil), von da an west-lich bis zur Stadtgrenze.
Westfriedhof:
Von der östlichen Stadtgrenze nördlich des Bahnkörpers bis zur Werse, flussabwärts bis zur Friedrich-Ebert-Straße (Straßenmitte nördlicher Teil), bis zur Hammer Straße (Straßenmitte, östlicher Teil), von da an nördlich bis zur Walstedder Straße (Straßenmitte, nördlicher Teil), von da an westlich bis zur Stadtgrenze.
(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Rates der Stadt Ahlen ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte außerdem einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den betroffenen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungs- / Ruhezeit auf Kosten der Stadt Ahlen in eine andere Grabstätte umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern/ Urnenwahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Toter verlangen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und Abs. 4 sind von der Stadt Ahlen kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Der Zugang zu den Leichenhallen wird von der Friedhofsverwaltung geregelt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Bestattungszeiten
(1) Die Bestattungszeiten sind:
montags, dienstags, donnerstags und freitags von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
mittwochs und samstags von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr.
(2) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen können Bestattungen nur in Katastrophenfällen oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zugelassen werden.
§ 7
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen;
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
h) zu lärmen, zu lagern und zu spielen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Kompostierbare Abfälle (Biomüll) und Restmüll sind den aufgestellten Sammelbehältern zuzuführen. Andere Wertstoffe, z.B. Glas, Papier und Metall, sind von den Friedhöfen mitzunehmen und über die Sammelsysteme zu entsorgen.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Sicht zuverlässig sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Über den Antrag auf Zulassung nach Absatz 2 entscheidet die Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von sechs Wochen. § 42 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gelten entsprechend. Ist innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.“
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben einen für die Ausübung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.
(7) Unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, Abfälle und Wertstoffe ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 6 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten einen Ausweis auszustellen, welcher dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Abs. 1 bis 3, 5 und 9 finden hinsichtlich der Zulassungspflicht keine Anwendung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Gewerbetreibenden, welche die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen sowie bei Verstößen gegen die Abs. 6 bis 8 die Tätigkeit auf den Friedhöfen entsprechend Abs. 9 zu versagen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Ausstellung der Todesbescheinigung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist der Friedhofsverwaltung eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Rahmen des § 6 fest. Dabei wird möglichst auf die Wünsche der Hinterbliebenen Rücksicht genommen.
Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung in Särgen oder in anderen, nach dieser Satzung zulässigen Bestattungsformen nicht zugelassen oder nicht vorgesehen ist und keine Gesundheitsgefährdungen (z.B.: bei vorheriger Infektionserkrankung des Verstorbenen) hierdurch entstehen können. Erfolgen Bestattungen ohne Sarg, so sind die Verstorbenen mit einem nicht durchsichtigen Leichensack oder Leichentuch, der / das einen unmittelbaren Anblick verhindert, insgesamt zu bedecken.
(2) Särge, Urnen, Überurnen, Leichensäcke und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargbeigaben, Abdichtungen, Urnen, Überurnen, Leichensäcke und Leichentücher müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und/oder Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11
Aushebung der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat – falls erforderlich – Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente und Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten hierfür durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 12
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Für Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen bis jeweils 500 g beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann bei einer Ruhezeit von 30 Jahren in begründeten Ausnahmefällen eine Wiederbelegung bereits nach 20 Jahren zulassen.
§ 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen – hierzu gehören auch Tieferlegungen – bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag oder von Amts wegen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungs- oder Pflegeberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 7 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den Friedhofsträger oder dessen Beauftragte nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Ehrengrabstätten.
(3) Auf Wunsch kann die Beisetzung von Leichen moslemischer Verstorbener auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeld des Ostfriedhofes erfolgen. § 3 Abs. 2 gilt insoweit nicht.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, sowie der Leibesfrucht aus Schwangerschaftsabbrüchen,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Sollte ein Angehöriger im Sinne des § 16 Abs. 6 innerhalb von 2 Jahren versterben, kann eine Beisetzung in diesem Reihengrab erfolgen, wenn die zweite Beisetzung in Form einer Urnenbeisetzung erfolgt.
(4) Die Gräber sollen in der Regel folgende Maße haben:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge 1,20 m, Breite 0,65 m;
b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an:
Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher durch einen schriftlichen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld und einen Aushang auf dem Friedhof bekanntgemacht.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes ist nur bei Vorliegen eines Beerdigungsfalles möglich. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstelle möglich. Mit jeder neuen Beisetzung ist das Nutzungsrecht des gesamten Wahlgrabes auf die Ruhefrist der letzten Beisetzung zu verlängern.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten. Die einzelne Bestattungsstelle ist in der Regel
2,50 m lang und 1,25 m breit.
Ausgemauerte Wahlgräber sind künftig nicht zulässig.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Verstirbt der oder die Nutzungsberechtigte vor Ablauf der Nutzungszeit, so geht das Nutzungsrecht auf die oder denjenigen über, mit der/dem der/die Nutzungsberechtigte zu seinen Lebzeiten einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Darüber hinaus kann die oder der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht durch testamentarische Verfügung übertragen. Liegt kein Vertrag oder keine testamentarische Verfügung vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sind mehrere Erben vorhanden und kann eine Einigung nicht erzielt werden, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Anzahl der Lebensjahre. In den Fällen der Sätze 2 bis 4 ist die Zu-stimmung des künftigen Nutzungsberechtigten erforderlich.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen schriftlichen Hinweis auf der Grabstätte und einen Aushang auf dem Friedhof hingewiesen.
(6) In den Wahlgräbern können die Erwerber und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten und Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie,
angenommene Kinder und Geschwister,
c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
Hierfür ist die Zustimmung des Nutzungsberechtigten erforderlich. Die Beisetzung anderer Personen ist in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.
(7) Nach Ablauf des unter Abs. 1 festgesetzten Nutzungsrechtes kann das Recht der weiteren Grabpflege gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr auf weitere 10 Jahre verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung des Grabpflegerechtes besteht nicht.
§ 17
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) anonymen Urnengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Sie sollen in der Regel 0,50 m lang und 0,50 m breit sein. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ich nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, in der bis zu 5 Aschen einer Familie beigesetzt werden können. Sie sollen in der Regel 1,00 m lang und 1,00 m breit sein.
(4) Für die Beisetzungen von Aschen in Wahlgräbern für Erdbestattungen und in Urnenwahlgrabstätten gilt § 16 entsprechend.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(6) Es besteht die Möglichkeit, auf einem der von dieser Satzung erfassten und von der Friedhofsverwaltung festgelegten Friedhöfe Aschen anonym beisetzen zu lassen (anonyme Urnengrabstätten). Ein Anspruch auf Beisetzung auf einem bestimmten Grabfeld oder Friedhof besteht nicht. Die Vorschriften in dieser Satzung betreffend Bestattungsbezirke, Erwerb von Nutzungsrechten und Unterhaltungspflicht gelten insoweit nicht. Gestaltung, Unterhaltung und Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung.
(7) Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechtes die Frist entsprechend den Bestimmungen nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt dem Rat der Stadt Ahlen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 20
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Sie unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Auf den Grabmalen dürfen Firmenbezeichnungen nur in unauffälliger Weise, möglichst unten an den Seitenflächen, angebracht werden.
§ 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig. Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet wer-den.
§ 22
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Friedhofswärter vor der Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf,
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von den Friedhofswärtern überprüft werden können.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Mindeststärke der Grabmale bemisst sich nach § 20 Abs. 1 Satz 3.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der für die Unterhaltung Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Ahlen ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein schriftlicher Hinweis für die Dauer von 8 Wochen auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld, und ein Aushang auf dem Friedhof. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften dem Friedhofsträger im Innenverhältnis, soweit diesen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrab- und Urnenreihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Die Grabstätten sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Grabstätten müssen binnen drei Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.
(2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 8 Abs. 8 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sind nicht, der Einsatz von Torf nur ausnahmsweise bei der Pflanzung und Pflege von Moorbeetpflanzen, gestattet.
(4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, z.B. in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Grablichter.
(5) Das Einschlämmen von Grabstätten ist nicht gestattet.
(6) Das Aufstellen von Bänken auf den Grabstätten ist nicht gestattet.
(7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der jeweils Verantwortliche nach Abs.1 auf schriftliche Aufforderung der Stadt Ahlen die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Recht der Nutzung der Grabstelle entschädigungslos eingezogen und die Grabstelle entschädigungslos abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden, sofern die Friedhofsverwaltung den jeweils Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein schriftlicher Hinweis für die Dauer von 8 Wochen auf der Grabstätte und ein Aushang am Friedhof. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können von der Stadt Ahlen entschädigungslos entfernt werden.
(8) Bei einer Einziehung nach Absatz 7 oder der vorzeitigen Aufgabe eines Grabes durch freiwillige Erklärung gegenüber der Stadt Ahlen trägt der Verantwortliche nach Absatz 1 die Kosten der Pflege des eingesäten Grabes bis zum Ablauf der Nutzungsdauer der Grabstelle. Näheres ist in der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung geregelt.
(9) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 7 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entschädigungslos entfernen.
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
Die Särge sind spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Sofern eine Beisetzung ohne Sarg erfolgt, müssen die Verstorbenen spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier mit den in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Materialien insgesamt bedeckt sein. Von den Regelungen der Sätze 2 und 3 kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag der Hinterbliebenen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28
Trauer- und Totengedenkfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer an-deren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Totengedenkfeiern sind 8 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
IX. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten des § 16 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 30
Haftung
Die Stadt Ahlen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Ahlen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Ahlen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 28 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialen unzulässig lagert,
e) eine Bestattung auf den in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfen entgegen § 9 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
f) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert und entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe entgegen § 10 Abs. 2 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
h) Grabstätten entgegen § 26 Abs. 7 und 9 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung in der Fassung vom 07.10.2009 außer Kraft.
B E K A N N T M A C H U N G S A N O R D N U N G
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ab-lauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 17.12.2003
gez. Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 17.12.2009 die 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Ahlen vom 17.12.2003 beschlossen.
Die Bekanntmachung der am 17.12.2009 vom Rat der Stadt Ahlen beschlossenen Satzung vom 18.12.2009 erfolgte am 30.12.2009 im Amtsblatt des Kreises Warendorf.
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

