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Entgelte Freiwillige Feuerwehr

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ahlen vom 18.06.2010

Auf der Grundlage der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NRW 2023) des § 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NW S. 122/SGV NRW 213) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in der aktuellen Fassung, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 01.06.2010 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ahlen beschlossen:

§ 1
Leistungen der Feuerwehr
 

(1) Die Stadt Ahlen unterhält gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen o.ä. Vorkommnisse verursacht werden, den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften.
 
(2) Die Feuerwehr stellt außerdem bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
 
(3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht jedoch nicht.
 
§ 2
Kostenersatz

 
(1) Soweit nicht nach § 41 Abs. 1 FSHG unentgeltliche Hilfe zu leisten ist, wird für die Leistungen und Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ahlen und hilfeleistender Feuerwehren, gemäß § 18 Abs. 1 FSHG angeforderter privater Hilfsorganisationen sowie beauftragter privater Unternehmen Kostenersatz verlangt:
 

  1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
  2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
  3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie vom Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungs-berechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweiligen Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung-Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
  5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
  7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert,
  9. von einer Behörde oder Einrichtung, die zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist, sofern ein Kostenersatz nach den Ziffern 1 bis 8 nicht möglich ist.

 (2) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Soweit der Kostenersatz nach Stunden zu berechnen ist, ist die Zeit von der Alarmierung bis zur Rückkehr der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte in ihre Standorte maßgebend. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Angebrochene Stunden werden als volle Stunden berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

 

§ 3
Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr

 
(1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und das Gewähren von freiwilligen Hilfeleistungen, werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Die Höhe dieser Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
 
(2) Soweit das Entgelt nach Stunden zu berechnen ist, ist die Zeit von der Alarmierung bis zur Rückkehr der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte in ihre Standorte maßgebend. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Angebrochene Stunden werden als volle Stunden berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
 
(3) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
 
§ 4
Kosten- und Entgeltschuldner

 
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes sind die in § 2 Abs. 1 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
 
(2) Zur Zahlung des Entgelts für die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Hilfeleistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch genommen oder sie bestellt hat. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
 
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Forderung

 
(1) Der Kostenersatzanspruch gemäß § 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, sofern nicht in dem Bescheid ein späterer Termin bestimmt ist.
 
(2) Der Entgeltanspruch gemäß § 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit Zugang der Rechnung fällig, sofern in der Rechnung nicht ein späterer Termin bestimmt ist.
 
§ 6
Haftung

 
(1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
 
(2) Für Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Stadt Ahlen von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der städtischen Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zufällt.
 
§ 7
Verdienstausfallersatz

 
(1) Beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr wird für die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung gemäß § 12 Abs. 3 FSHG der Verdienstausfall ersetzt.
 
(2) Der als Verdienstausfall gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 FSHG mindestens zu zahlende Regelstundensatz wird auf die Höhe des nach der Hauptsatzung der Stadt Ahlen für Rats- und Ausschussmitglieder zu zahlenden Regelstundensatzes für einen Verdienstausfall festgesetzt.
 
(3) Der Höchstbetrag der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 5 FSHG nach billigem Ermessen festzusetzenden Verdienstausfallpauschale darf den Betrag je Stunde nicht überschreiten, der in der Hauptsatzung der Stadt Ahlen als Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale für Rats- und Ausschussmitglieder festgesetzt ist.
 
§ 8
Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft.
 
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ahlen vom 01.01.2009 außer Kraft.
 
 
Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ahlen
 
I. Dienst- und Arbeitsleistungen - Stundensatz

  1. Beamte des gehobenen Dienstes 39,24 €
  2. Beamte des mittleren Dienstes 31,03 €
  3. Feuerwehrangehörige (Sammelbegriff)
  4. der Freiwilligen Feuerwehr 22,45 €

Bei Taucheinsätzen wird zusätzlich die in § 8 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 24. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) festgesetzte Taucherzulage erhoben.
 
II. Benutzung von Fahrzeugen und Geräten - Stundensatz 

  1. Löschgruppenfahrzeug 60,00 €
  2. Kraftfahrzeugdrehleiter 102,00 €
  3. Rüstwagen 102,00 €
  4. Abrollbehälter
    4.1    Atemschutz/Taucher 100,00 €
    4.2    Schlauch 79,00 €
  5. Lastkraftwagen über 7,5 t  44,00 €
  6. Einsatzleitfahrzeug, Klein-LKW
    Mannschaftstransportwagen  32,00 €
  7. Tragkraftspritze 30,00 €
  8. Schmutzwasserpumpen (Elektro) 30,00 €
  9. Notstromaggregat 35,00 €
  10. Motorsäge 25,00 €
  11. Industriesauger 25,00 €
  12. Arbeitsboot mit Motor 46,00 €
  13. Atemschutzgerät 23,00 €

III. Festpreise

  1. Beseitigen von ausgelaufenen Kraft- und Schmierstoffen
    aus Personenkraftwagen und Krafträdern je Fahrzeug        91,35
    Verbrauchsmaterial wird nach Ziffer IV wird zusätzlich berechnet.
  2. Böswillige Alarmierung/Brandmeldeanlage

     a) Löschzug komplett (pauschal)        720,00 €
    
    b) Beim Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Stundensätze
        nach Ziffer II und zusätzlich für die Besatzung nach Ziffer I erhoben.
 
IV.    Verbrauchsmaterial

    wird zum jeweiligen Tagespreis in den nachfolgend genannten
    Einheiten berechnet, z.B.
    Schaummittel    1 kg
    Ölbindemittel    80 l/Geb.
    Löschpulver    1 kg
    Abdeckplane    qm
    Sandsäcke (Sisal o. Kunststoff)    Stück
    Foliensäcke (säurebeständig)    Stück

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Ahlen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahlen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 18.06.2010

gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister