Rathaus & Politik
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Obdachlosenunterkünfte
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ahlen vom 27.06.2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 22.06.2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweckbestimmung
Die Stadt Ahlen unterhält zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen Unterkünfte als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt in Ahlen/Dolberg, Hermesweg 20 mit einem Gebäudekomplex (siehe Anlagen) auf zwei Etagen.
Im Erdgeschoss werden 10 Wohnräume, im I. Obergeschoss 9 weitere Wohnräume zur Belegung vorgehalten.
Im Erdgeschoss befinden sich:
Wohnräume Nr. 1 bis 6 Größe jeweils 18,15 m2
Wohnraum Nr. 7 Größe 18,29 m2
Wohnraum Nr. 8 Größe 21,48 m2
Wohnraum Nr. 9 Größe 15,85 m2
Wohnraum Nr. 10 Größe 13,96 m2
Im I. Obergeschoss befinden sich:
Wohnräume Nr. 11 bis 16 Größe jeweils 18,15 m2
Wohnraum Nr. 17 Größe 18,29 m2
Wohnraum Nr. 18 Größe 21,48 m2
Wohnraum Nr. 19 Größe 15,85 m2
Auf beiden Etagen sind ausreichend Gemeinschaftsräume, wie Küchen, Toiletten, Waschräume mit Duschen - nach Geschlechtern getrennt - zur gemeinsamen Benutzung vorhanden (siehe Grundrissplan).
§ 2
Einweisung
1. Obdachlose werden durch Ordnungsverfügung in eine Unterkunft eingewiesen.
Die eingewiesenen Personen werden in der Ordnungsverfügung namentlich aufgeführt. Die Einweisung begründet nur mit den eingewiesenen Personen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
Andere Personen in die zugewiesenen Räume aufzunehmen, ist unzulässig.
2. Die Einweisung berechtigt nur zur Nutzung der zugewiesenen Räume und der Gemeinschaftseinrichtungen.
§ 3
Benutzungsgebühr
Für die Benutzung der von der Stadt Ahlen vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte werden Gebühren erhoben:
1. Die Gebühr beträgt monatlich pro m2 Wohnfläche 7,50 Euro.
2. In den Benutzungsgebühren sind enthalten:
a. Heizkosten,
b. Stromkosten,
c. Wasserkosten
d. Steuern/Grundbesitzabgaben
e. Kosten für Versicherungen,
f. Bewirtschaftungskosten.
3. Die Benutzungsgebühr entsteht mit dem Einzug in die Unterkunft.
Für einzelne Tage beträgt die Gebühr je 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Gebührenpflicht.
§ 4
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Nutzer einer Obdachlosenunterkunft.
Werden mehrere Nutzer als Gemeinschaft in eine Unterkunft eingewiesen, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 5
Fälligkeit der Gebühren
Die Benutzungebühren sind jeweils bis zum 5. Tage nach Einzug in die Unterkunft für den angefangenen Monat und in der Folgezeit bis zum 5. Tage eines jeden Monats im Voraus an die Stadt Ahlen – Stadtkasse – zu entrichten.
§ 6
Zutritt zu den Einrichtungen und Unterkünften
1. Beauftragte der Stadt Ahlen sind zur Gefahrenabwehr im Sinne des § 14 Ordnungsbehördengesetz NW jederzeit berechtigt, die Wohnräume auch ohne Einwilligung der Bewohner zu betreten.
Die Gemeinschafträume können jederzeit von Beauftragten der Stadt Ahlen betreten werden. Aus wichtigem Grund kann die Stadt Ahlen Besuchern und Personen, die nicht nach § 2 dieser Satzung aufgenommen sind, das Betreten dieser Einrichtung auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
§ 7
Erlaubnispflicht und Hausordnung
1. Die schriftliche Erlaubnis des Zentralen Gebäude- und Liegenschaftsmanagement ist erforderlich, für die:
a. Anbringung von Antennen/Satellitenschüsseln,
b. Haltung von Tieren.
2. Weitere Rechte und Pflichten der Bewohner werden durch eine Hausordnung geregelt.
§ 8
Verlegungen/Räumungen
1. Die Stadt Ahlen kann die Bewohner in besonderen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen in andere Unterkünfte einweisen oder die Einweisungsverfügung widerrufen.
2. Besondere Fälle liegen u. a. vor, wenn
a. Bewohner trotz schriftlicher Mahnung wiederholt gegen diese Satzung oder die Hausordnung verstoßen,
b. Bewohner mutwillig die Unterkünfte und die Gemeinschaftseinrichtungen beschädigen oder zerstören,
c. bei sonstigem gemeinschaftswidrigen Verhalten,
d. sich die Zahl der in einer zugewiesenen Unterkunft lebenden Bewohner wesentlich verringert oder vermehrt,
e. im Zuge von Umbau- oder Abbrucharbeiten eine Räumung notwendig ist.
§ 9
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
1. Das Nutzungsverhältnis endet durch Auszug des Bewohners oder durch Widerruf der Einweisungsverfügung.
2. Als Auszug gilt auch, wenn eine Wohnung von den Bewohnern mehr als 6 Wochen lang nicht benutzt wird.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft.
Am gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Ahlen über die Nutzung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Nutzungsgebühren vom 19.12.2001 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
(a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
(b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
(c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
(d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ahlen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
59227 Ahlen, den 27.06.2006
gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

