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Offenhalten von Verkaufsstellen

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Ahlen vom 02.03.2010

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 wird für die Stadt Ahlen verordnet:

§ 1

Die Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Ahlen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr an folgenden Sonntagen geöffnet sein:

• am ersten Sonntag im April, oder falls dieser auf den Ostersonntag fällt, am dritten Sonntag im April
• am Sonntag des Pöttkes- und Töttkenmarktes (am zweiten Wochenende vor Beginn der Herbstkirmes)
• am zweiten Sonntag im Oktober
• am zweiten Sonntag im Advent

§ 2

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1, 2, 3 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält oder in diesen Geschäftszeiten andere als die zugelassenen Waren vorhält.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt gemäß § 34 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Ahlen vom 27.02.2007 außer Kraft.

Stadt Ahlen als örtliche Ordnungsbehörde

Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Ahlen, den 02.03.2010

Der Bürgermeister

Benedikt Ruhmöller