Rathaus & Politik
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- 3.7 Recht, Sicherheit und Ordnung.
- 3.7.1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung.
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Parkgebühren
Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Stadtgebiet Ahlen (Parkgebührenordnung) vom 03.08.2009
Aufgrund des § 6 a Abs. 6 u. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2965), § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 u. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (GV NW Seite 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW Seite 274), in Verbindung mit § 38 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) beschließt der Rat der Stadt Ahlen folgende Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Stadtgebiet Ahlen (Parkgebührenordnung):
§ 1
1. Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs der Parkuhr oder eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben. Um die Nutzung des Parkraums auf öffentlichen Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden die Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraums für die Benutzer in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe der Nummern 2 bis 4 für die einzelnen Parkräume festgesetzt.
2. Das Parken in der ersten angefangenen halben Stunde ist gebührenfrei. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr auf 0,30 € für folgende Parkräume festgesetzt:
Rathausparkplatz
Parkplatz an der Freiheit/Einmündung Klosterstraße
Parkplatz Kampstraße/Freiheit
Parkplatz Südenmauer.
3. Das Parken in der ersten angefangenen halben Stunde ist gebührenfrei. Für die weitere Parkzeit wird die Gebühr auf 0,50 € je angefangene halbe Stunde für folgende Parkräume festgesetzt:
Parkplatz Alter Hof/ am alten Rathaus
Parkplätze auf der Südstraße, zwischen Südenmauer und Hellstraße
Parkplatz Hellstraße/Ecke Im Kühl
Parkplatz Hellstraße vor der Fußgängerzone
Parkplatz Am Bahndamm
Parkplatz Königstraße
Parkplatz am Bürgerzentrum, Nordstraße.
4. Das Parken in der ersten angefangenen halben Stunde ist gebührenfrei. Die Gebühr wird auf 0,50 € für die folgenden drei Stunden und für die weitere Parkzeit auf 0,30 € je angefangene halbe Stunde für folgenden Parkraum festgesetzt:
Stadthallenparkplatz
5. Für die Dauerparkkarten werden folgende Gebühren festgesetzt:
Tageskarte
Monatskarte 30,00 €
Jahreskarte 300,00 €.
Die Dauerparkkarten sind nur auf den nachfolgend aufgezählten Parkplätzen zugelassen:
Rathausparkplatz
Stadthallenparkplatz
Parkplatz an der Freiheit/Einmündung Klosterstraße
Parkplatz Kampstraße/Freiheit
Parkplatz Südenmauer
§ 2
Bei Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze für Großveranstaltungen wird eine Gebühr von 0,30 € je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt gemäß § 34 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührensatzung vom 05.11.1992 in der Fassung vom 22.11.2001 außer Kraft
Stadt Ahlen
als örtliche Ordnungsbehörde
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Ahlen, den 03.08.2009
Der Bürgermeister
gez.
Benedikt Ruhmöller

