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Rettungsdienstgebühren

Satzung vom 20.06.2003 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Rettungsdienstes der Stadt Ahlen

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung  und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1996 (GV NW S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Stadt Ahlen am 12.06.2003 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Die Stadt Ahlen ist Trägerin einer Rettungswache. Sie nimmt die Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 24.11.1992 (GV NW S. 458/SGV GV. NW 215) in der Fassung vom 15.06.1999 (GV. NRW. S. 386), wahr.

§ 2
Ausführung des Rettungsdienstes

Die Rettungswache der Stadt Ahlen führt Transporte von Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen unter Beachtung der gebotenen Vorsicht sowie erteilter ärztlicher Weisungen unter sachgemäßer Betreuung durch. Die Stadt Ahlen stellt zur Erfüllung dieser Aufgaben die erforderlichen Krankentransportwagen (KTW), Rettungstransportwagen (RTW) und Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) zur Verfügung.

§ 3
Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Ahlen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil der Gebührensatzung ist, erhoben.

§ 4
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Benutzer, bzw. der Notfallpatient verpflichtet:

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden nach der Inanspruchnahme der Leistungen des Rettungsdienstes berechnet und festgesetzt. Sie werden dem Schuldner durch Bescheid mitgeteilt.

(2) Außerhalb der im Rettungsbedarfsplan ausgewiesenen Besetztzeiten des KTW werden die Transporte mit dem RTW durchgeführt und als solche berechnet.

(3) Die Gebühren sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheides an die Stadtkasse Ahlen zu zahlen.

(4) Bei Mitgliedern von Krankenkassen kann die Gebühr unmittelbar mit dem Versicherungsträger abgerechnet werden. Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners wird hiervon nicht berührt.

§ 6
Mitnahme von Begleitpersonen

Die Mitnahme einer Begleitperson für jeden Kranken ist gebührenfrei. Ein Anspruch auf Mitnahme bei der Rückfahrt besteht nicht. Die Begleitperson gilt nicht als Benutzer im Sinne von § 4 dieser Satzung.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2003 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Rettungsdienstes der Stadt Ahlen vom 16.12.1996 außer Kraft.

Anlage zur Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Rettungsdienstes der Stadt Ahlen vom 20.06.2003.

GEBÜHRENTARIF

Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Ahlen werden folgende Gebühren erhoben:

1.    Grundgebühr für jede Beförderung mit
1.1  Krankenwagen bis zu einer Wegstrecke von 80 km    106,87 €
1.2  Rettungswagen bis zu einer Wegstrecke von 80 km   288,44 €

2. Kilometergebühr
zusätzlich ab 81 km je km  2,56 €

3. Notarzteinsatzfahrzeug
    pauschal  291,90 €
Wird der Notarzt gesondert mit dem Fahrzeug zum Einsatzort befördert und beträgt die Wegstrecke mehr als 80 km, so wird die km-Gebühr nach Ziffer 2 zusätzlich erhoben.

4. Gebühr für den Notarzt
    pauschal  144,50 €

5. Bei gleichzeitiger  Beförderung mehrerer  Patienten in einem Fahrzeug werden die Gebühren anteilmäßig aufgeteilt.

6. Für eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten
    für jede angefangene halbe Stunde  25,56 €

7. Für jede nach dem Transport notwendig werdende Grundreinigung oder Desinfektion eines Fahrzeuges  25,56 €

8. Disponierbare Ferntransporte mit dem KTW können gesondert verhandelt werden.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet,

    oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 20.06.2003
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister