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Standgebühren

Satzung über die Erhebung von Standgebühren bei Veranstaltungen der Stadt Ahlen auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 69 Gewerbeordnung vom 18.12.1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.12.2001 

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245), des § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), geändert durch Gesetz vom 23.07.2001 (BGBl I S. 1658) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718) hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 11.12.2001 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Rechtsgrund

Für die Überlassung von Standplätzen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung während städtischer Wochenmärkte und Kirmesveranstaltungen, die gemäß § 69 Gewerbeordnung festgesetzt sind, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2
Gebührensätze

1. Wochenmärkte

  • pro Tag und pro qm Verkaufsfläche 0,70 €
    mindestens 4,50 €
  • für jedes aufgestellte Transportfahrzeug - auch Anhänger - pro qm 0,50 €

2. Jahrmärkte, Spezialmärkte, Messen/Ausstellungen

  • pro Tag und pro qm für
    1. Verkaufsstände aller Art
      (z.B. Süßwaren-, Eis-, Spielwaren-, Schmuckstände) 0,5 €
      mindestens 8,00 €
    2. Fahr-, Belustigungs- und Schaugeschäft
      vom 1. qm - 130. qm 0,40 €
      vom 131. qm - 300. qm 0,30 €
      ab dem 301. qm 0,20 €
      mindestens 16,00
    3. Verlosungsgeschäfte 1,00 €
      mindestens 11,00 €
    4. Ausspielungs- und Geschicklichkeitsspiele (z.B. Angelspiele, Fadenziehen, Würfelspiele, Pfeilwerfen, 
      Ballwerfen, Korkenschießen, Pferderennen) 0,50 €  mindestens 8,00 €
    5. Unterhaltungsautomaten 0,80 € 
      mindestens 8,00 €
    6. Schank- und Imbissbetriebe

* geschlossene Schank- und Imbissbetriebe
   mit Sitzgelegenheiten bis 180 qm 0,50 €
   für jeden weiteren angefangenen qm 0,40 €
   angebaute Schankzelte 0,30 €

* sonstige Schank- und Imbissbetriebe 2,30 €

In der Standgebühr sind Werbungskosten, Verwaltungsgebühren für die bauaufsichtliche Abnahme, Verwaltungsgebühren für die Erlaubnis gemäß § 12 Gaststättengesetz, Wassergeld, Stromkosten einschließlich Zählermiete, Toilettenwagenkosten und die Kosten für ein Feuerwerk nicht enthalten.

§ 3
Berechnungsgrundlage

Als Standplatz gilt die zum Lagern, Feilhalten, Feilbieten, Verkauf und zur Darbietung von Lustbarkeiten oder Leistungen tatsächlich in Anspruch genommene Fläche. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll berechnet. Bei Rundgeschäften gilt als Längen- und Breitenmaß der Durchmesser.

§ 4
Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes.

§ 5
Entrichten der Standgebühr

(1) Die Standgebühr gemäß § 1 dieser Satzung ist von den regelmäßig er-scheinenden Markthändlern vierteljährlich im Voraus auf ein Konto der Stadtkasse Ahlen einzuzahlen. Nicht regelmäßig erscheinende Markthändler haben die Gebühr an die mit der Erhebung beauftragten Mitarbeiter der Stadt Ahlen zu entrichten.

(2) Über die Zahlung der Standgebühr wird eine Empfangsbescheinigung erteilt.
 Diese ist aufzubewahren und den mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeitern der Stadt Ahlen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Wird die Standgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, ist der eingenommene Platz nach Aufforderung sofort zu räumen.

(4) Die Standgebühr zu § 2 Nr. 2 ist spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn an die Stadtkasse Ahlen zu zahlen.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6
Erstattung der Gebühr

(1) Bei Nichtinanspruchnahme oder vorzeitigem Räumen des zugewiesenen Platzes wird die Standgebühr weder ganz noch teilweise erstattet. Lediglich den Wochenmarkthändlern wird bei Nichtbeschickung der Marktfläche für maximal 4 Wochen pro Jahr die gezahlte Standgebühr erstattet.

(2) Ungünstige Witterung scheidet als Erstattungsgrund aus.

§ 7
Konventionalstrafe

(1) Bei Nichtinanspruchnahme oder vorzeitigem Räumen des zugewiesenen Platzes auf Jahrmärkten, Spezialmärkten, Messen/Ausstellungen ist über die in § 6 enthaltene Regelung hinaus eine Konventionalstrafe in Höhe der Hälfte der jeweiligen Standgebühr, mindestens jedoch in Höhe von 100,- €, an die Stadt Ahlen zu zahlen.

(2) Sind die Voraussetzungen des vorhergehenden Absatzes erfüllt, hat der Beschicker die Vertragsstrafe nur dann nicht verwirkt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die Nichtinanspruchnahme oder das vorzeitige Räumen des zugewiesenen Platzes nicht zu vertreten hat und er dies der Stadt Ahlen sogleich schriftlich mitgeteilt hat. Unterbleibt eine derartige Mitteilung, ist die Vertragsstrafe verwirkt.

(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Jedoch wird die Vertragsstrafe auf derartige Ansprüche angerechnet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Standgebühren bei Veranstaltungen der Stadt Ahlen auf Grundlage einer Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung vom 19.12.1997 sowie die Änderungssatzung über die Erhebung von Standgebühren bei Veranstaltungen der Stadt Ahlen auf Grundlage einer Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung vom 27.12.1999 außer Kraft.

B E K A N N T M A C H U N G S A N O R D N U N G

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

 oder

d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 19.12.2001

gez. Benedikt Ruhmöller