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Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Wer ist wahlberechtigt? Wer ist vom Wahlrecht ausgeschlossen? Die Fragen werden Ihnen an dieser Stelle beantwortet.


Wahlberechtigt ist,

wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche wahlberechtigt, die im Ausland leben (sogenannte "Auslandsdeutsche"); (siehe hierzu Nr. 5 auf der Vorderseite).

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten (Fernmeldeverkehr, Post, Sterilisation) nicht erfasst,
  3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychatrischen Krankenhaus befindet.