So werden auch für karnevalistische Aktivitäten die bereits in der Coronaschutzverordnung festgeschriebenen Vorgaben des Infektionsschutzes gelten, sodass insbesondere Karnevalsbälle, Karnevalsumzüge, Partyformate und gesellige Karnevalsveranstaltungen ohne Beachtung des Abstandsgebotes nicht in Betracht kommen. Kleinere karnevalistische Kulturveranstaltungen, die den Vorgaben der Coronaschutzverordnung sowie den gebilligten Hygienekonzepten entsprechen, können stattfinden.
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