Offenhalten von Verkaufsstellen

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Ahlen vom 17.12.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 22.09.2022

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW S. 516; SGV NRW 113) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), wird für die Stadt Ahlen verordnet:

§ 1
Verkaufsstellen im Innenstadtbereich der Stadt Ahlen (gemäß anliegendem Plan) dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein:

  • am letzten Sonntag vor Beginn der Sommerferien anlässlich des Stadtfestes  
  • am dritten Sonntag im September anlässlich des Pöttkes- und Töttkenmarktes  
  • am zweiten Sonntag des Ahlener Advents (Weihnachtsmarkt)

 soweit diese Tage nicht gemäß § 6 Abs. 5 des Ladenöffnungsgesetzes NRW von der Freigabe ausgeschlossen sind.

§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält oder in diesen Geschäftszeiten andere als die zugelassenen Waren vorhält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Ladenöffnungsgesetz NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 3
Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Ahlen vom 04.04.2017 außer Kraft.

Stadt Ahlen
als örtliche Ordnungsbehörde

Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Ahlen, den 17.12.2018
Der Bürgermeister 
gez.
Dr. Alexander Berger

Redaktioneller Hinweis:
1. Änderung in Kraft getreten am 25.12.2021, Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.06.2022
2. Änderung in Kraft getreten am 01.10.2022, Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.06.2023