Hundesteuersatzung (ab 01.01.2026)
Hundesteuersatzung der Stadt Ahlen vom 13.06.2003 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 27.05.2025
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 12.06.2003 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Ordnungsbehörde der Stadt Ahlen gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird.
(3) Als Hundehaltung gilt auch, einen Hund in Pflege oder Verwahrung zu nehmen oder auf Probe oder zum Anlernen zu halten, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Person oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 78,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 108,00 € je Hund,
c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 126,00 € je Hund
d) ein oder mehrere gefährliche Hunde gehalten werden 624,00 € je gefährlichem Hund
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Die Haltung eines oder mehrerer gefährlicher Hunde wird bei der Berechnung der Anzahl der ansonsten gehaltenen Hunde mit berücksichtigt.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d) sind:
a) Hunde für die eine Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1-6 Landeshundegesetz NRW festgestellt wurde.
b) Hunde der Rassen
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.
c) Halterinnen und Haltern wird auf Antrag ab dem ersten auf die Antragsstellung folgenden Monat die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach § 2 Absatz 1 a) bis c) gewährt, wenn nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt wurde, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
§ 3
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Ahlen aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe von Personen dienen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der folgenden Merkzeichen sind:
- BL (Blind)
- GL (Gehörlos)
- TBl (Taubblind)
- aG (außergewöhnlich gehbehindert)
- H (Hilflos)
oder deren Pflegebedürftigkeit durch die Anerkennung des Pflegegrades 2 und höher durch einen Bescheid der Pflegeversicherung anerkannt ist. Die Steuerbefreiung wird nur für einen Hund je berechtigter Person gewährt.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 2 nicht gewährt.
(4) Für Hunde, die die Halterin/der Halter, welche/r nicht frühere/r oder Vorbesitzer/in sein darf, aus dem Ahlener Tierheim „Tierschutzverein Ahlen und Umgebung e.V.“ übernimmt, wird auf Antrag Steuerbefreiung gewährt. Voraussetzung ist, dass der Hund sich vor der Übernahme mindestens zwei Monate in dem Tierheim aufgehalten hat. Die Steuerbefreiung wird befristet für zwölf Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus dem Tierheim übernommen worden ist.
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter (Luftlinie) entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch nur für einen Hund,
b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereines oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereines oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Bürgergeld (§§ 19-23 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel gesenkt, jedoch nur für den ersten Hund.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht gewährt.
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigungen in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Erfüllt die Haltung den Tatbestand mehrerer Steuerermäßigungen nebeneinander, wird Ermäßigung nur in Höhe eines Ermäßigungssatzes gewährt. Sehen die erfüllten Ermäßigungstatbestände unterschiedliche Ermäßigungssätze vor, wird der höchste erfüllte Ermäßigungssatz gewährt.
(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
(4) Ein Bescheid ergeht über die Steuerbefreiung oder –ermäßigung. Diese gilt nur für die Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Sie ist dann für das ganze Jahr jeweils am 01.07. fällig. Bis
zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Die Hundehalter, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Hunde angemeldet haben, sind verpflichtet, Angaben zu der/den Rassen dieser Hunde zu machen.
(2) Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt abzumelden, nachdem er veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder bei Wegzug aus der Stadt. Die Abmeldung ist schriftlich vorzunehmen. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person oder Einrichtung sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift anzugeben.
(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen Hunde außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Sie sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die nach Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Personen auch zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadt Ahlen übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47 / SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216 / SGV NW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- als Hundehalterin oder Hundehalter
a) entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
b) entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet,
c) entgegen § 8 Abs. 2 den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt nicht abgemeldet hat,
d) entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
e)entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, - als Grundstückseigentümerin oder – eigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
a) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
b) entgegen § 8 Abs. 5 die von der Stadt Ahlen übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 07.11.2000 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 13.06.2003
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister
Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) in der zur Zeit gültigen Fassung vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 21.12.2004 beschlossen.
Die 2. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 08.11.2007 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.Januar 2008 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 14.12.2010 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.Januar 2011 in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 29.03.2012 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Mai 2012 in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 10.10.2013 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 16.11.2017 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
Die 7. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 25.03.2021 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Die 8. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 31.10.2023 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Die 9. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (GV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 22.05.2025 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
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