Plakatieren
Ordnungsbehördliche Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen (Ahlener Plakatordnung) vom 26.05.2026
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) wird von der Stadt Ahlen als örtliche Ordnungsbehörde folgende Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen (Ahlener Plakatordnung) erlassen:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst alle öffentlichen Flächen an Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Ahlen.
(2) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne der Verordnung sind:
1. gärtnerisch gestaltete Anlagen und sonstige Grünanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,
2. Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfasssäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.
§ 2
Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen
(1) Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten, Anschlägen und anderen Werbemitteln jeder Art (Plakatanschlag) auf den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 genannten Flächen ist verboten.
(2) Ebenso ist es verboten, Flächen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen oder beschriften, bemalen und besprühen zu lassen.
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 2 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.
(4) Die Abs. 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für das unbefugte Plakatieren zum Zwecke der Wahlwerbung. Der Anspruch auf Zulassung angemessener Wahlwerbung der Parteien bleibt unberührt.
§ 3
Beseitigungspflicht
(1) Wer entgegen den Verboten des § 2 Abs. 1 und 2 Plakatanschläge anbringt, beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(2) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf welchen auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach § 2 Abs. 2 hingewiesen wird.
§ 4
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie kann darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der in § 2 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote zuwiderhandelt oder als Verpflichteter der in § 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt.
(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße für jeden Fall einer Zuwiderhandlung geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde gemäß §§ 1, 3 bis 5 OBG.
§ 6
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 30.04.2046 außer Kraft.
Stadt Ahlen
als örtliche Ordnungsbehörde
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Ahlen, 26. Mai 2026
Der Bürgermeister
gez.
Matthias Harman
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