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Stille Feiertage sind geschützt

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Die stillen Feiertage, insbesondere der Karfreitag, sind gesetzlich besonders geschützt. Darauf weist die Ordnungsbehörde hin.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) sind am Gründonnerstag, 28. März, ab 18 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Am gesamten Karfreitag, 29. März, bis Karsamstag, 30. März um 6 Uhr, sind alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen und auch nicht öffentlichen Veranstaltungen untersagt. 

Auch sportliche und ähnliche Veranstaltungen sind verboten. Darunter fallen z. B. Schach- und Skatturniere oder andere Wettbewerbe, an denen zwei oder mehr Mannschaften teilnehmen. Betroffen sind von dem Verbot ebenfalls musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und Nebenräumen mit Ausschank. Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettannahmestellen müssen geschlossen bleiben.

Weitere Auskünfte erteilt Wolfgang Mächling im Ordnungsamt, Tel. 0 23 82 59 200 (maechlingw@stadt.ahlen.de).


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