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Satzung über die Änderung des Flurbereinigungsplanes der Flurbereinigung Altahlen

Satzung der Stadt Ahlen vom 27.03.2023 über die Änderung des Flurbereinigungsplanes der Flurbereinigung Altahlen - Az.: 28 592 - vom 10.02.1978
 
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung NRW vom 14.07.1994 in der zurzeit geltenden Fassung (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und aufgrund des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 23.03.2023 folgende Satzung beschlossen:
 
§ 1
Aufhebung der Zweckbestimmung

 
Das Grundstück der Gemarkung Ahlen, Flur 215, Flurstück 11 ist im Flurbereinigungsplan der Flurbereinigung Altahlen vom 10.02.1978 - Az. 28 592 – ist als „Weg“ ausgewiesen.
 
Die Zweckbestimmung „Weg“ wird hiermit aufgehoben.
 
Die Wegfläche ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet, der Bestandteil der Satzung ist.
 
§ 2
Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 27. März 2023

gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister


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