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Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Ahlen vom 19.11.2007 in der Fassung der 3. Änderung vom 18.02.2019

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NW S. 274), wird von der Stadt Ahlen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Ahlen vom 08.11.2007 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Ahlen vom 19.11.2007

Inhaltsverzeichnis:
§ 1  Begriffsbestimmungen
§ 2  Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3  Schutz der Anlagen und Verkehrsflächen
§ 4  Tiere
§ 5  Spiel- und Bolzplätze; Aktionsflächen
§ 6  Von Grundstücken ausgehende Gefährdung
§ 7  Unerlaubtes Camping
§ 8  Hausnummern
§ 9  Reinigen von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen
§ 10  Lärmbekämpfung/Ruhestörung
§ 11  Erlaubnisse, Ausnahmen
§ 12  Ordnungswidrigkeiten
§ 13  Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

(2) Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Radwege, Gehwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse, insbesondere alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
a. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;
b. Ruhebänke, Toiletten, Spiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutzeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen;
c. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

§ 2
Allgemeine Verhaltenspflicht

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so  zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.

§ 3
Schutz der Anlagen und Verkehrsflächen  

(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. Das Abstellen von Gegenständen und Materialien, insbesondere auf Grünflächen, ist unzulässig. Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt.

(2) Es ist insbesondere untersagt,

  1. in den Anlagen und in den Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;
  2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
  3. Unrat oder anderweitig gefährliche Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen;
  4. Schmutz- und Abwässer auszuschütten sowie Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstige flüssige oder schlammige Stoffe abzulassen oder einzuleiten;
  5. in den Anlagen oder Verkehrsflächen zu lagern oder zu übernachten;
  6. in aggressiver Weise auf Verkehrsflächen oder in den Anlagen zu betteln (z.B. unmittelbares Einwirken auf Personen durch "in den Weg stellen" oder Anfassen);
  7. auf Verkehrsflächen, Parkplätzen oder in den Anlagen in betrunkenem Zustand mit erkennbaren Ausfallerscheinungen und/oder zur Abhaltung von Trinkgelagen zu verweilen und die Nachtruhe zu stören;
  8. auf Verkehrsflächen oder in den Anlagen offene Feuerstellen anzulegen, außer an dafür ausdrücklich gekennzeichneten Stellen;
  9. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühlen, sofern Personen nicht behindert werden; im Einzelfall kann das Befahren erlaubt werden;
  10. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
  11. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken, herauszunehmen oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;
  12. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen ohne behördliche Erlaubnis Veranstaltungen durchzuführen und/ oder gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.
  13. ein Reisegewerbe vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen, im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben.

(3) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 15,00 m die Rückstände einzusammeln.

(4) Wer auf Verkehrsflächen und in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

§ 4
Tiere

(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind auf den im anliegenden Plan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellten Bereichen, auf Verkehrsflächen, in öffentlichen Parks, auf Spiel- und Sportflächen sowie auf Friedhöfen Hunde an der Leine zu führen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen auf den im anliegenden Plan „Hundeauslaufflächen“, der Bestandteil dieser Verordnung ist, ausgewiesenen Hundeauslaufflächen unter Beachtung der allgemeinen Halterpflichten Hunde ohne Leine laufen.

(3) Wildtauben, verwilderte Haustauben und Wassergeflügel dürfen nicht gefüttert werden.

(4) Das Umherführen und Zurschaustellen von Tieren zum Zwecke der Werbung, der Bettelei oder zum Sammeln von Spenden ist auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht gestattet.

§ 5
Spiel- und Bolzplätze; Aktionsflächen

(1) Der Aufenthalt auf Spiel- und Bolzplätzen ist in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr erlaubt. Spielplätze auf Schulhöfen sind an Schultagen erst nach Beendigung des offenen Ganztages ab 16:00 für die Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Spielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen.

(3) Aktionsflächen wie z.B. Dirtbikebahn, Skateanlage, Basketballfeld und Minispielfeld dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und zu den dort ausgeschilderten Zeiten genutzt werden.

(4) Auf Spiel- und Bolzplätzen sowie auf Aktionsflächen ist

  • der Konsum von Alkohol und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen, z.B. Rauchen,
  • Grillen und offenes Feuer verboten,
  • sofern auf Aktionsflächen der Aufenthalt nach 22 Uhr erlaubt ist, ist dort die Beschallung mit elektroakustischen Geräten nach 22 Uhr verboten.

(5) Auf Spiel- und Bolzplätzen sind außerdem

  • das Befahren mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen, mit Ausnahme von Spielfahrzeugen,
  • das Mitführen von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, verboten.

(6) Auf Spielplätzen ist zusätzlich das Fußballspielen verboten.

§ 6
Von Grundstücken ausgehende Gefährdungen

(1) Schneeüberhang sowie Eiszapfen an Gebäuden, die eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer darstellen, sind vom Eigentümer unverzüglich zu entfernen. Ist dies nicht möglich, ist in geeigneter Weise auf die Gefahr hinzuweisen.

(2) Bäume, Hecken und andere Pflanzen sind so zu beschneiden, dass sie nicht in Verkehrsflächen hineinragen, die Sicht innerhalb der Verkehrsflächen behindern oder Verkehrszeichen/ Verkehrseinrichtungen verdecken.

§ 7
Unerlaubtes Camping

Das Aufstellen und Nutzen von Wohnmobilen zu Wohnzwecken sowie das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen ist in Anlagen und auf Verkehrsflächen außerhalb der dafür freigegebenen Flächen verboten.

§ 8
Hausnummern

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand, anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.

(3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

§ 9
Reinigen von Kraftfahrzeugen u. anderen Gegenständen

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen dürfen Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände nicht gewaschen oder gereinigt werden.

(2) Das Reinigen oder Absprühen von Motoren oder sonstiger öliger Gegenstände sowie die Vornahme eines Ölwechsels ist auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen verboten.

§ 10
Lärmbekämpfung/ Ruhestörung


(1) In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten sind Lärm verursachende Tätigkeiten in der Zeit von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr (Mittagsruhe) untersagt.

(2) Die Beschränkung des Abs. 1 gelten nicht für notwendige Arbeiten landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, für Reparaturen, die selbst durchgeführt werden, wenn diese die Dauer von 2 Tagen nicht überschreiten, für Arbeiten zur Verhinderung oder Beseitigung eines Notstandes, für die Pflege öffentlicher Anlagen.

§ 11
Erlaubnisse, Ausnahmen

Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2;
b. die Bestimmung hinsichtlich der Benutzung der Anlagen gemäß § 3;
c. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 3;
d. die Bestimmungen hinsichtlich der Führung und Fütterung von Tieren  gemäß § 4;
e. das Verbot der unbefugten Benutzung von Spiel- und Bolzplätzen gemäß § 5;
f. die Bestimmungen hinsichtlich von Grundstücken ausgehenden Gefährdungen gemäß § 6;
g. das Aufstellverbot von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten gemäß § 7;
h. die Hausnummerierungspflicht gemäß § 8;
i. das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen gemäß § 9;
j. die Schutzbereiche oder Ruhezeiten gemäß § 10
der Verordnung verletzt.

(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 i.d.F. vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

§ 13
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiete der Stadt Ahlen vom 17.12.2001 außer Kraft.

Stadt Ahlen
als örtliche Ordnungsbehörde

Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Ahlen, den 19.11.2007

Der Bürgermeister
Benedikt Ruhmöller

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderung der Rechtsverordnung vom 19.11.2007 ist am 22.07.2016 in Kraft getreten.
Die 2. Änderung der Rechtsverordnung vom 19.11.2007 ist am 20.07.2018 in Kraft getreten.
Die 3. Änderung der Rechtsverordnung vom 19.11.2007 ist am 02.03.2019 in Kraft getreten.


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