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Standgebühren

Satzung über die Erhebung von Standgebühren bei Veranstaltungen der Stadt Ahlen auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 69 Gewerbeordnung vom 16.12.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.09.2020

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496), des § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), geändert durch Gesetz vom 31.07.2016 (BGBl I S. 1914) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV NRW S. 666) hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 15.12.2016 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflicht

Für die Überlassung von Standplätzen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung während städtischer Wochenmärkte und Kirmesveranstaltungen, die gemäß § 69 Gewerbeordnung festgesetzt sind, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2
Gebührensätze

1. Wochenmärkte

  • pro Tag und pro qm Verkaufsfläche 0,70 € mindestens 4,50 €
  • für jedes aufgestellte Transportfahrzeug - auch Anhänger - pro qm 0,50 €

2. Jahrmärkte, Spezialmärkte, Messen/Ausstellungen

  • pro Tag und pro qm für
    a. Verkaufsstände aller Art (z.B. Süßwaren-, Eis-, Spielwaren-, Schmuckstände) 0,75 €
    mindestens 15,00 €
    b. Fahr-, Belustigungs- und Schaugeschäfte
    vom 1. qm - 130. qm 0,55 €
    vom 131. qm - 300. qm 0,45 €
    ab dem 301. qm 0,30 €
    mindestens 20,00 €
    c. Verlosungsgeschäfte 1,10 €
    mindestens 15,00 €
    d. Ausspielungs- und Geschicklichkeitsspiele (z.B. Angelspiele, Fadenziehen, Würfelspiele, Pfeilwerfen, Ballwerfen, Korkenschießen, Pferderennen) 0,70 €
    mindestens 15,00 €
    e. Unterhaltungsautomaten 1,10 €
    mindestens 15,00 €
    f. Schank- und Imbissbetriebe
    geschlossene Schank- und Imbissbetriebe mit Sitzgelegenheiten bis 180 qm 0,80 €
  • für jeden weiteren angefangenen qm 0,65 €
    angebaute Schankzelte 0,50 €,
    sonstige Schank- und Imbissbetriebe 2,90 €.

In der Standgebühr sind Werbungskosten, Verwaltungsgebühren für die bauaufsichtliche Abnahme, Verwaltungsgebühren für die Erlaubnis gemäß § 12 Gaststättengesetz, Wassergeld, Stromkosten einschließlich Zählermiete, Toilettenwagenkosten und die Kosten für ein Feuerwerk nicht enthalten.

§ 3
Berechnungsgrundlage

Als Standplatz gilt die zum Lagern, Feilhalten, Feilbieten, Verkauf und zur Darbietung von Lustbarkeiten oder Leistungen tatsächlich in Anspruch genommene Fläche. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll berechnet. Bei Rundgeschäften gilt als Längen- und Breitenmaß der Durchmesser.

§ 4
Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtiger ist derjenige Nutzer, dem eine Standfläche in schriftlicher oder mündlicher Form zugewiesen wurde.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes.

(2) Die Gebühr wird durch Kostenbescheid in schriftlicher Form vor Inanspruchnahme der Standfläche erhoben; die Fälligkeit der Gebühr wird im Kostenbescheid festgesetzt. Bei Tageszuweisungen ist die Gebühr vor Inanspruchnahme fällig.

§ 6
Entrichten der Standgebühr

(1) Die Standgebühr gemäß § 2 Nr. 1 dieser Satzung ist von den regelmäßig erscheinenden Markthändlern vierteljährlich im Voraus auf ein Konto der Stadtkasse Ahlen einzuzahlen. Nicht regelmäßig erscheinende Markthändler haben die Gebühr an die mit der Erhebung beauftragten Mitarbeiter der Stadt Ahlen zu entrichten.

(2) Über die Zahlung der Standgebühr wird eine Empfangsbescheinigung erteilt. Diese ist aufzubewahren und den mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeitern der Stadt Ahlen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Wird die Standgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, ist der eingenommene Platz nach Aufforderung sofort zu räumen.

(4) Die Standgebühr zu § 2 Nr. 2 ist spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn an die Stadtkasse Ahlen zu zahlen.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7
Erstattung der Gebühr

(1) Bei Nichtinanspruchnahme oder vorzeitigem Räumen des zugewiesenen Platzes wird die Standgebühr weder ganz noch teilweise erstattet.

(2) Den Wochenmarkthändlern wird bei Nichtbeschickung der Marktfläche für maximal 4 Wochen pro Jahr die gezahlte Standgebühr erstattet.

(3) Ungünstige Witterung scheidet als  Erstattungsgrund aus.

§ 8
Vorübergehende Freizeitparks

Für nach der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung NRW zugelassene vorübergehende Freizeitparks gelten folgende Gebührenregelungen:

  1. Die Gebühren für die ersten fünf Tage richten sich nach den Regelungen des § 2 Ziffer
  2. Für jeden weiteren Betriebstag fällt eine Gebühr in Höhe von 4 % der Gesamtgebühren für die ersten fünf Tage an.
  3. Die Besucher des Freizeitparks entrichten eine Benutzungsgebühr in Höhe von 1 € je Benutzung.

Abweichend von den Regelungen der §§ 3 bis 7 sind Gebührenschuldner die Besucher. Die Gebühr ist vor Ort vor dem Eintritt auf das Freizeitparkgelände zu entrichten. Eine Erstattung findet nicht statt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Standgebühren bei Veranstaltungen der Stadt Ahlen auf Grundlage einer Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung vom 19.12.1997 sowie die Änderungssatzung über die Erhebung von Standgebühren bei Veranstaltungen der Stadt Ahlen auf Grundlage einer Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung vom 19.12.2001 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 16. Dezember 2016

gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung wurde im Amtsblatt des Kreises Warendorf am 22.11.2019 bekanntgemacht und ist somit am 23.11.2019 in Kraft getreten.
Die 2. Änderungssatzung ist am 19.09.2020 in Kraft getreten.


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