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Kanalanschluss

Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Ahlen (Westf.) vom 25.02.1981 unter Berücksichtigung der 3. Änderungssatzung vom 02.10.2015

Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.06.1978 (GV NW S. 268) hat der Rat der Stadt Ahlen (Westf.) in seiner Sitzung vom 19.02.1981 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Anschlussbeitrag

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und die Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Ahlen (Westf.) einen Anschlussbeitrag.

§ 2
Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder  gewerbliche Nutzung  festgesetzt ist,  sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

§ 3
Beitragsmaßstab und Beitragssatz

(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird, der im einzelnen beträgt:
1. bei 1- bis 2-geschossiger Bebaubarkeit 100 v.H.
2. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 125 v.H.
3. bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 150 v.H.
4. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit 175 v.H.
5. bei 6- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 190 v.H.

(2) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl ausweist, gilt als Geschosszahl die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Baumassenzahl geteilt durch 1,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschosszahl zulässig oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt. Gemeinbedarfsflächen, für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

Grundstücke, die nur mit eingeschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplätze genutzt werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubar.
Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, gelten als 2geschossig bebaubar. Hiermit ist gleichzeitig der Zuschlag hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung abgegolten.

(3) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein bestehender Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl ausweist, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks als 1 Vollgeschoss angerechnet.

(4) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 1, Nr. 1 bis 5 genannten Vom-Hundert-Sätze um 35 Prozentpunkte erhöht. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2 als Gewerbegebiete mit  einer nach § 8 Abs. 2 oder als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zulässigen Nutzung anzusehen sind.
In anderen Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von Satz 1 oder 2 dieses Absatzes sowie in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung und sonstigen Nutzung nicht einer der in § 2 ff. Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt die in Satz 1 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden; in unbeplanten Gebieten gilt die Erhöhung auch für Grundstücke, die ungenutzt sind, auf denen aber bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wenn auf den benachbarten Grundstücken überwiegend die im ersten Halbsatz genannten Nutzungsarten vorhanden sind.

(5) Wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand i. S. des § 33 BBauG erreicht hat, gelten die Absätze 1, 2, 4 Satz 1 und 3, 1. Halbsatz, entsprechend.

(6) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht; über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht
 - bei Grundstücken, die an die Straße mit Anschlussmöglichkeit angrenzen, die Fläche von der Straßengrenze bis zu einer Tiefe von höchstens 30 m,
 - bei Grundstücken, die nicht an die Straße mit Anschlussmöglichkeit angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Straße mit Anschlussmöglichkeit liegen den Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 30 m; dabei bleiben Grundstücksteile, die lediglich die Verbindung zum bebaubaren Teil des Grundstückes herstellen, unberücksichtigt.

Die vorstehende Tiefenbegrenzung gilt nicht für Grundstücke in Gewerbe- und Industriegebieten sowie für gewerblich oder industriell genutzte oder nutzbare Grundstücke in den übrigen Gebieten.

In den Fällen der Abs. a) und b) ist bei darüber hinausgehender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.

Erschlossene Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 50 v.H. der Grundstücksflächen angesetzt.

(7) Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstückes, für welches ein Beitrag nicht erhoben ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist  der Beitrag für das hinzugekommene Grundstück nachzuzahlen.

(8) Der Anschlussbeitrag beträgt 5,46 € je Quadratmeter der durch Anwendung des § 3 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche.

(9) Wird bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortsteilen vor Einleitung der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt oder darf nur Regenwasser oder nur Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (Teilanschluss) wird nur ein Teilanschluss-Beitrag in Höhe von 50 % des vollen Beitrages erhoben. Dies gilt nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich dem Zwecke dient, die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad und der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechend anzugleichen. Entfällt aufgrund einer Änderung der öffentlichen Abwasseranlage die Notwendigkeit der Vorklärung oder sonstigen Vorbehandlung, so ist der Restbetrag bis zur vollen Höhe des Anschlussbeitrages nachzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn aufgrund einer Ergänzung der öffentlichen Abwasseranlage die Beschränkung, dass nur Regen- oder Schmutzwasser eingeleitet werden darf, entfällt (Vollanschluss).

§ 4
Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Im Falle des § 3 Abs. 7 entsteht die Beitragspflicht mit der Vereinigung des Grundstückes; im Falle des § 3 Abs. 9 mit der Möglichkeit des Vollanschlusses.

(2) Für die Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlussbeitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Satz 2 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstückes bereits eine Anschlussgebühr oder eine Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlass oder Verjährung erloschen ist.

§ 5
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer der Grundstückes ist. Ist  das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 6
Fälligkeit der Beitragsschuld

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend ab 01.01.1977 in Kraft.

(2) Die Satzung der Stadt Ahlen (Westf.) über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 12.12.1978 wird aufgehoben.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Ahlen (Westf.) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen (Westf.), den 25.02.1981 
gez. Faust
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01. 06. 1993 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01. 01. 2012 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung tritt am 10. 10. 2015 in Kraft.


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