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Beirat für Stadtgestaltung

Satzung vom 08.11.2011 für den "Beirat für Stadtgestaltung" der Stadt Ahlen
 
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 ( GV NRW 1994, Seite 666/ SGV NRW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 20.10.2011 folgende Satzung für den „Beirat für Stadtgestaltung“ der Stadt Ahlen beschlossen:
 
Präambel
 
Die Stadt Ahlen besitzt eine über 1200 Jahre alte Ortsgeschichte und wird heute als eine moderne Industrie– und Gewerbestadt im Grünen bezeichnet.
 
Ahlen war bis zum Zeitalter der Industrialisierung eine kleine Ackerbürgerstadt. Erste Schritte zum großen Wandel zeichneten sich mit Eröffnung der Cöln-Mindener-Eisenbahnstrecke im Jahre 1847 ab. Die erste Industrialisierungsphase begann Ende des 19. Jahrhunderts mit Emailleindustrie, Schuhfabrikation und Strontianitabbau, während die 2. Phase Anfang des 20. Jahrhunderts mit dem Steinkohlenabbau noch einmal einen enormen Bevölkerungszuwachs für die Stadt bedeutete.
 
Gerade die Umbruchphase der Industrialisierung hat die Stadt mit vielen gründerzeitlichen Gebäuden innerhalb des historischen Stadtkerns und ganz besonders mit der Zeche Westfalen und der komplett erhaltenen Zechensiedlung stark verändert und bis heute geprägt.
Die heute vorhandene, historische Struktur der Stadt setzt sich aus über 200 Baudenkmälern, 10 Bodendenkmälern und vielen weiteren erhaltenswerten Gebäuden sowie dem historischen Stadtgrundriss zusammen.
 
Die Schließung der Zeche Westfalen im Jahr 2000 macht neben weiteren markanten Veränderungen in dieser Stadt, wie die Schließung von Nahrath und Hundhausen in den 1990-er Jahren deutlich, dass großer Handlungsbedarf besteht. Bis heute hat auf den o. g. Flächen keine Reaktivierung stattfinden können und diese Orte stehen nur beispielhaft für weitere, nicht optimal genutzte Flächen.
 
Es gilt das historische Stadtbild Ahlens zu bewahren und darüber hinaus in der gesamten Stadt bauliche Veränderungen, Planungen, Gestaltungen zugunsten eines positiven Erscheinungsbildes zu begleiten.
Für die Stadt bedeutende, bauliche Weiterentwicklungen und Veränderungen (auch durch den demografischen Wandel) im gesamten Stadtgebiet sollen durch Zusammenwirken von Architekten, Bauwilligen, Wirtschaft sowie Rat und Verwaltung zu ausgewogenen und auch in der Bürgerschaft anerkannten Lösungen führen.
 
§ 1 Zweck
 
Der Beirat soll die Fachverwaltung in Fragen der Stadtgestaltung und des Stadtbildes unterstützen, ergänzen und ihr gegebenenfalls eine andere fachliche Sicht gegenüberstellen. Er stößt bei schwierigen Entscheidungen eine kritische Diskussion an und verbreitert mit seinen Empfehlungen die Basis für die Beratung der zuständigen, politischen Gremien sowie der einzelnen Bauwilligen.
 
§ 2 Aufgaben
 
(1) Der Beirat für Stadtgestaltung berät die Angelegenheiten vor, deren Behandlung im Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss, bzw. zur anschließenden Beratung der „privaten“ Bauwilligen/ Investoren vorgesehen sind. Es handelt sich dabei um Themen, bei denen stadtgestalterische, baukünstlerische sowie denkmalpflegerische Fragen mit besonderem Einfluss für die Erhaltung und weitere Gestaltung des Stadtbildes zu berücksichtigen sind.

(2) Die Beratung hat Empfehlungscharakter. Sie umfasst:

  • die Neuaufstellung von bedeutsamen Bebauungsplänen, Gestaltungs- oder Erhaltungssatzungen;
  • die Aufstellung oder Änderung von stadtgestalterisch bedeutsamen Bauvorhaben in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
  • die baulichen Veränderungen an historisch oder baukünstlerisch wertvollen Gebäuden oder Ensembles sowie Neubauten in deren Nähe;
  • für das Stadtbild besonders bedeutende Baumaßnahmen.
  • Mithilfe bei der Formulierung der Auslobung von Wettbewerben.

(3) Die Fachausschüsse des Rates können in Einzelfällen die Empfehlung des Beirates auch zu anderen als den in Absatz 2 genannten Bebauungsplänen und Baumaßnahmen einholen.
 
(4) Die Empfehlung zu dem jeweils beratenen Vorhaben wird von der geschäftsführenden Dienststelle dem entsprechenden Fachausschuss und ggf. dem Rat sowie ggf. dem Bauwilligen vorgestellt.
 
§ 3 Mitglieder
 
(1) Dem Beirat gehören 5 auf ihrem Gebiet anerkannte, stimmberechtigte Fachleute (Architekten / Landschaftsarchitekten / Stadtplaner ) an. Sie werden von der Verwaltung vorgeschlagen und vom Rat gewählt, die Beiratsmitglieder können sich nicht vertreten lassen.
 
(2) Die Mitglieder des Beirates müssen ihren Wohn- und Geschäftssitz außerhalb der Stadt Ahlen haben.
 
(3) Weiterhin nimmt die geschäftsführende Dienststelle, welche für die Auswahl der Themen, die Aufstellung der Tagesordnung, die Einladungen sowie für das Protokoll verantwortlich ist, als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen teil.
 
(4) Die Mitglieder des Beirates werden für drei Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied während der drei Jahre aus, wählt der Rat umgehend auf Vorschlag der Verwaltung in Abstimmung mit dem Beirat eine/n Nachfolger/in, deren/dessen Wahlzeit endet mit der Wahlzeit der übrigen Mitglieder. In einer solchen Situation ist der Beirat auch mit verminderter Mitgliedszahl weiterhin beschlussfähig.
 
(5) An den Sitzungen des Beirates können auf Einladung der geschäftsführenden Dienststelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden je nach Beratungsbedarf weitere Fachbereiche der Stadtverwaltung teilnehmen, diese sind nicht stimmberechtigt.
Weiterhin kann die geschäftsführende Dienststelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden bei Bedarf den Bauherrn, seinen Architekten oder andere Fachleute einladen, die ggf. ein Projekt vorstellen.
 
(6) Bei architektonischen und städtebaulichen Wettbewerben, die von der Stadt ausgelobt werden, soll der Vorsitzende des Beirates als Preisrichter eingesetzt werden.
 
§ 4 Pflichten der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, ihre Tätigkeit zum Wohle des Stadtbildes gewissenhaft zu führen. Sie erfüllen ihre Aufgaben fachbezogen, unabhängig und nicht als Standes- und Interessenvertreter.
 
(2) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen und als vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten und Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht zu Verschwiegenheit besteht auch fort, nachdem die Mitgliedschaft im Beirat beendet ist.
 
(3) Ein Mitglied darf nicht an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dies gilt auch, wenn das Mitglied in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder wenn es gegen Entgelt für jemanden beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied an der Erledigung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufsstandes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
 
(4) Ist ein Mitglied aus Gründen des Absatzes 3 von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, so hat es dies vor Beginn der Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes dem/der Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen und anschließend den Sitzungsraum zu verlassen.
 
(5) In Zweifelsfällen entscheidet der Beirat über die Befangenheit. Das betroffene Mitglied wirkt hieran nicht mit.
 
§ 5 Geschäftsführung
 
(1) Die Geschäftsführung des Beirates wird vom Fachbereich „Stadtentwicklung und Bauen“ wahrgenommen.
 
(2) Über die Haushaltsmittel verfügt die geschäftsführende Dienststelle im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Beirates.
 
§ 6 Geschäftsordnung
 
Der Rat beschließt die entsprechende Geschäftsordnung.
 
§ 7 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt Ahlen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, den 08.11.2011

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister


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