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Förderung von Projekten anlässlich des 800-jährigen Stadtjubiläums 2024

Wichtig für alle Vereine:

Vereinseigene Veranstaltungen können mit einem finanziellen Zuschuss, soweit sie erkennbar in Zusammenhang mit dem Stadtjubiläum stehen. Dazu ist eine entsprechende Richtlinie durch den Rat der Stadt Ahlen verabschiedet worden.    
 
Kulturdezernentin Stephanie Kosbab: „Diese Förderrichtlinie soll dazu dienen, den Ausrichtern ihre Möglichkeiten zu erweitern.“

Fachbereichsleiter Christoph Wessels: „Die deutliche Fokussierung auf den Jubiläumsanlass macht es lohnenswert, einen Antrag zu stellen.“

Veranstaltungen im Ahlener Stadtgebiet erfordern nicht nur intensive Planungen durch den/die Veranstalter, sondern müssen auch ordnungsrechtlich einwandfrei abgewickelt werden.
Hier gelangen Sie zur Veranstaltungscheckliste der Stadt Ahlen

Richtlinie der Stadt Ahlen zur Förderung von Projekten anlässlich des 800-jährigen Stadtjubiläums 2024

§ 1
Ziel und Fördergegenstand

(1) Die Stadt Ahlen unterstützt mit der Förderrichtlinie zum 800-jährigen Stadtjubiläum im Jahr 2024 Ahlener Akteure, die sich mit unterschiedlichen Projekten und Veranstaltungen an der Gestaltung des Jubiläumsjahres 2024 im Ahlener Stadtgebiet beteiligen. Das Stadtgebiet umfasst die Kernstadt, die Ortsteile Dolberg und Vorhelm sowie die Bauernschaften.
(2) Grundsätzlich werden Projekte und Veranstaltungen unterstützt, die
a) ein offenes und niedrigschwelliges Angebot für ein breites Publikum bieten,
b) zur Stärkung der Identifikation der Bürger und Bürgerinnen mit ihrer Stadt beitragen und
c) als Teil des inhaltlich breit aufgestellten Jubiläums-Jahresprogramms Wirkung entfalten.
(3) Förderfähig im Sinne der Richtlinie sind ausschließlich Elemente eines Projekts oder einer Veranstaltung, welche den thematischen Bezug zum Stadtjubiläum herstellen. Diese sind als „Add-on-Maßnahmen“ im Sinne einer zusätzlichen Ergänzung, Aufwertung und/oder Erweiterung einer geplanten Veranstaltung definiert.

§ 2
Antragsberechtigung und Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Antragsberechtigt sind Vereine, Gruppen, Initiativen und Einzelpersonen. Sie sollten ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Stadtgebiet Ahlen und Umgebung haben. In Ausnahmefällen ist auch eine Antragstellung durch andere, wie etwa privat-gewerbliche Träger, mit Sitz bzw. Wohnsitz in oder außerhalb Ahlens möglich.
(2) Einrichtungen der Stadt Ahlen oder Einrichtungen und Projekte, die seit mehr als fünf Jahren eine städtische Förderung der Infrastruktur oder der laufenden Tätigkeit erhalten, können nicht gefördert werden. Die Zusammenarbeit von Antragsteller*innen gem. § 2 Abs. 1 dieser Richtlinie mit städtischen oder städtisch geförderten Einrichtungen schließt jedoch eine Förderung nicht aus.
(3) Gefördert werden nur „Add-on-Maßnahmen“, für die keine andere Finanzierungsmöglichkeit besteht und keine anderweitigen Fördermittel beantragt werden können. Antragsteller*innen haben schriftlich zu versichern, dass kein anderer Förderantrag gestellt wurde und dass nicht bekannt ist, dass andere Fördermittel beantragt werden können.

§ 3
Außendarstellung

(1) In der Außendarstellung des bezuschussten Projekts (z.B. Werbung, Zeitungsartikel, Social Media, etc.) ist neben der Verwendung eigener Wort-Bild-Marken das Jubiläums-Logo der Stadt Ahlen zum 800-jährigen Stadtjubiläum zu verwenden. Eine angemessene Darstellung der Fördermittelgeber im Rahmen der durch die Richtlinie geförderten Projekte ist in der öffentlichen Kommunikation durch Print- und Onlinemedien vorzusehen und sicherzustellen.
(2) Das entsprechende Logo ist kostenfrei elektronisch über folgenden Link abzurufen: www.ahlen800.de
Die Verwendung setzt das Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen voraus.
(3) In Zusammenhang mit der geförderten Veranstaltung erstellte Medien (z.B. Werbematerialien, Fotos, Filme und Artikel) sind der Stadt Ahlen kostenfrei bis spätestens 4 Wochen nach Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen.

§ 4
Art, Umfang und Höhe der Einzelförderung

(1) Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in der Verwendung der Mittel jederzeit zu beachten.
(2) Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Höhe der Gesamtausgaben sowie der Kreativität der geplanten „Add-on-Maßnahme“; dies wird anhand der im Antrag dargestellten Angaben gemäß § 7 dieser Richtlinie geprüft. Dementsprechend kann ein Zuschuss in Höhe von 250,00 Euro inkl. Umsatzsteuer oder 500,00 Euro inkl. Umsatzsteuer oder 1.000,00 Euro inkl. Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt werden.
(3) Folgende Kosten sind grundsätzlich nicht förderfähig
a. Investitionen, die allgemeinen Vereins- und/oder institutionellen Zwecken dienen oder
b. laufende Betriebs-, Personal- und Sachkosten des Antragstellers oder der Antragstellerin.

 § 5
Aufteilung der Gesamtfördersumme

(1) Die Gesamtfördersumme beträgt 40.000 Euro inkl. Umsatzsteuer und wird in vier Tranchen zu je 10.000 Euro inkl. Umsatzsteuer auf die einzelnen Quartale des Jahres 2024 aufgeteilt.
(2) Nicht verwendete Fördermittel werden der nächsten Tranche zugeteilt und erhöhen das Budget der jeweiligen Tranche.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht auch dann nicht, wenn die Fördermittel nicht ausgeschöpft werden.
(4) Ist das Gesamtbudget ausgeschöpft, erfolgt keine weitere Förderzusage.
(5) Nicht verwendete Fördermittel in der vierten Tranche fließen dem allgemeinen Haushalt der Stadt Ahlen zu.

§ 6
Antragstellung

(1) Der Antrag ist ausschließlich mit den unter www.ahlen800.de eingestellten Formularen zu stellen.
Dem Antragsformular entsprechend sind folgende Angaben verpflichtend:
a. Kurze Selbstdarstellung der Antragsteller*innen (max. eine halbe DIN A4 Seite)
b. Kurze Beschreibung der „Add-on-Maßnahme“ und des Gesamtprojekts inkl. Zielstellung, Kooperationspartner, Art der Aktivitäten, Durchführungsort, Zeitplan, Öffentlichkeitsarbeit (max. eine DIN A4 Seite)
c. Der ausgefüllte Kosten- und Finanzierungsplan, aus dem der Zuschussbedarf ersichtlich wird
(2) Der Antrag nach §5 Abs. 1 ist digital per Email an die Adresse Ahlen800@stadt.ahlen.de zu richten.
(3) Die Antragstellung für Zuschüsse aus den einzelnen Tranchen im ersten bis vierten Quartal 2024 ist jederzeit möglich.
Eingereichte Anträge werden zum Zeitpunkt des Einreichungsschlusses für den jeweils geltenden Förderzeitraum in Bearbeitung genommen:
Einreichungsschluss - Förderzeitraum
15. Dezember 2023 - Januar bis März 2024
15. Februar 2024 - April bis Juni 2024
15. Mai 2024 - Juli bis September 2024
15. August 2024 - Oktober bis Dezember 2024
(4) Der Einreichungsschluss gilt auch für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen. Eine nachgeordnete Betrachtung und Bearbeitung von Anträgen, die nicht fristgerecht und/oder unvollständig eingereicht wurden ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Quartalstranche nicht ausgeschöpft wurde.

§ 7
Bewilligungsverfahren

(1) Die formale Prüfung der eingereichten Anträge obliegt dem Kulturbüro der Stadt Ahlen.
(2) Die abschließende Entscheidung über eine Förderzusage und Höhe der Fördersumme obliegt einem Gremium, bestehend aus der Vorsitzenden und der ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Schul- und Kulturausschusses, dem Vorsitzenden und der ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Soziales und dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Sport- und Freizeitausschusses. Es gilt der Mehrheitsbeschluss.
(3) Die Förderzusagen werden an die entsprechenden Antragsteller*innen unmittelbar im Nachgang zur Entscheidung durch das Gremium versendet.
(4) Absagen über eine Maßnahmenförderung werden den Antragsteller*innen schnellstmöglich per Email mitgeteilt.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
(6) Die Maßnahmenförderung wird als Zuschuss gewährt. Der Mittelabruf erfolgt unter Vorlage des Verwendungsnachweises bis spätestens vier Wochen nach Durchführung der Veranstaltung.
 
§ 8
Mitwirkungspflichten/Verwendungsnachweis

(1) Die Zuwendungsempfänger*innen verpflichten sich, der Stadt Ahlen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn
a) für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen
b) die Zuwendung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes oder bis zum Abschluss der Fördermaßnahme nicht verbraucht ist
(2) Spätestens bis vier Wochen nach Durchführung der Maßnahme ist der Stadt Ahlen ein Verwendungsnachweis sowie ein Tätigkeitsbericht mit Belegexemplaren nach § 3 Abs. 3 vorzulegen. Belege für getätigte Ausgaben und Einnahmen müssen vorgehalten und für den Fall einer Prüfung für mindestens 12 Monate aufbewahrt werden.
(3) Der Verwendungsnachweis ist ausschließlich mit dem unter www.ahlen800.de eingestellten Formular zu erbringen.
(4) Die Stadt Ahlen prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des eingereichten Verwendungsnachweises nach § 8.

§ 9
Rücknahme, Widerruf und Erstattung der Zuwendung

(1) Die Zuwendung ist zu erstatten, sofern ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn
a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
b. die Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden,
c. der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt (Mitwirkungspflicht, Vorlage des Verwendungsnachweises)
 
§ 10
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 in Kraft und am 31.12.2024 außer Kraft.

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Projekten anlässlich des 800-jährigen Stadtjubiläums

Richtlinie der Stadt Ahlen zur Förderung von Projekten anlässlich des 800-jährigen Stadtjubiläums 2024


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