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Entgelte Feuerwehr

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Ahlen bei Einsätzen der Feuerwehr vom 12.07.2016

Auf der Grundlage der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886/SGV NRW 213) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in der aktuellen Fassung, hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 07.07.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Leistungen der Feuerwehr


(1) Die Stadt Ahlen unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).

(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.

(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.

§ 2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten


(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:

  1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
  3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
  4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
  6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
  8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.

(4) Entgelte werden für Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen erhoben.

(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.

§ 3
Berechnungsgrundlage


(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.

(2) Soweit der Kostenersatz und die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten- / Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.

(5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.

(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 4
Kosten- und  Entgeltschuldner


(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen


(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

§ 6
Haftung


Die Stadt Ahlen haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 (3) dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Verdienstausfall


(1) Beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr wird für die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt gemäß § 21 Abs. 3 BHKG der Verdienstausfall ersetzt.

(2) Der als Verdienstausfall gemäß § 21 Abs. 3 Satz 6 BHKG mindestens zu zahlende Regelstundensatz wird auf die Höhe des nach der Hauptsatzung der Stadt Ahlen für Rats- und Ausschussmitglieder zu zahlenden Regelstundensatzes für einen Verdienstausfall festgesetzt.

(3) Der Höchstbetrag der gemäß § 21 Abs. 3 Satz 8 BHKG nach billigem Ermessen festzusetzenden Verdienstausfallpauschale darf den Betrag je Stunde nicht überschreiten, der in der Hauptsatzung der Stadt Ahlen als Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale für Rats- und Ausschussmitglieder festgesetzt ist.

§ 8
Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ahlen vom 18.06.2010 mit der Änderungssatzung vom 22.12.2010 außer Kraft.


Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Ahlen bei Einsätzen der Feuerwehr

I. Dienst- und Arbeitsleistungen     Stundensatz

1. Beamte des gehobenen Dienstes     63,05 €
2. Beamte des mittleren Dienstes     47,12 €
3. Feuerwehrangehörige (Sammelbegriff)der Freiwilligen Feuerwehr    23,21 €
Bei Taucheinsätzen wird zusätzlich die in § 8 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) festgesetzte Taucherzulage erhoben.

II. Benutzung von Fahrzeugen und Geräten    Stundensatz

1. Löschgruppenfahrzeug    86,25 €
2. Kraftfahrzeugdrehleiter / Multistar    210,22 €
3. Abrollbehälter
    3.1 Atemschutz/Taucher / Rüst          109,88 €
    3.2 Schlauch     79,14 €
4. Lastkraftwagen über 7,5 t    48,87 €
5. Einsatzleitfahrzeug, Klein-LKW, Mannschaftstransportwagen    36,25 €
6. Arbeitsboot mit Motor    53,23 €
7. Atemschutzgerät    25,66 €

III. Festpreise

1. Beseitigen von ausgelaufenen Kraft- und Schmierstoffen
aus Personenkraftwagen und Krafträdern je Fahrzeug    137,37 €
Verbrauchsmaterial wird nach Ziffer IV wird zusätzlich berechnet.
2. Böswillige Alarmierung/Brandmeldeanlage
    a) Löschzug komplett (pauschal)    989,56 €
    b) Beim Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Stundensätze
    nach Ziffer II und zusätzlich für die Besatzung nach Ziffer I erhoben.

IV. Verbrauchsmaterial
    wird zum jeweiligen Tagespreis in den nachfolgend genannten
    Einheiten berechnet, z.B.
    Schaummittel    1 kg
    Ölbindemittel    80 l/Geb.
    Löschpulver    1 kg
    Abdeckplane    qm
    Sandsäcke (Sisal o. Kunststoff)    Stück
    Foliensäcke (säurebeständig)      Stück

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 12. Juli 2016

Dr. Alexander Berger
Bürgermeister


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