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Friedhofssatzung für den Bestattungswald "RuheForst Ahringhoff"

Friedhofssatzung für den Bestattungswald „RuheForst Ahringhoff / Ahlen“ vom 25.09.2023 

Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313 / SGV NRW 2127) i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666 / SGV NRW 2023) – jeweils in der z.Zt. gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 12.12.2022 folgende Friedhofssatzung für den Bestattungswald „RuheForst Ahringhoff / Ahlen“ in Ahlen beschlossen:
 
§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt ausschließlich für den Bestattungswald in Ahlen auf der folgenden Waldfläche:
Gemarkung: Ahlen
Flur: 117
Flurstück: 57
Eigentümer der Waldfläche ist Herr Hubertus Heimann-Ruhmann, Dolberger Str. 301, 59229 Ahlen.
Das Gebiet des Bestattungswaldes ist auf der anliegenden Karte gekennzeichnet, die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
 
§ 2
Errichtung und Betrieb

1. Errichtung und Betrieb des Bestattungswaldes obliegen dem Übernehmer, nämlich Herrn Hubertus Heimann-Ruhmann, Dolberger Str. 301, 59229 Ahlen. Die Stadt Ahlen hat das Recht auf Errichtung und Betrieb des Bestattungswaldes in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen.
2. Der Bestattungswald trägt den Namen „RuheForst Ahringhoff / Ahlen“.
3. Friedhofsträger ist die Stadt Ahlen.
4. Die Stadt Ahlen hat die Nutzung der in § 1 genannten Fläche als Friedhof im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 BestG NRW dinglich gesichert.
 
§ 3
Schließung und Entwidmung

1. Der Bestattungswald kann als Friedhof aus wichtigem öffentlichen Grund (z.B. Insolvenz des Übernehmers) durch Beschluss des Rates ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Von dem im Ratsbeschluss unter Wahrung der bereits vergebenen Nutzungsrechte festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen Beisetzungs- und Nutzungsrechte.
2. Über weitergehende Rechtsfolgen der Schließung und Entwidmung entscheidet der Rat der Stadt Ahlen.
 
§ 4
Friedhofszweck / Nutzungsberechtigung

1. In dem Bestattungswald ist ausschließlich die Beisetzung von Totenasche in RuheBiotopen zulässig.
2. Aschekapsel und Urne müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
3. Beigesetzt werden kann die Totenasche von Personen und/oder Angehörigen, die ein Nutzungsrecht an oder in einem RuheBiotop im Bestattungswald vom Übernehmer erworben haben.
 
§ 5
RuheBiotope

1. Für die Beisetzung von Totenaschen stehen als RuheBiotope zur Verfügung:
a. EinzelBiotope
b. Familien- und FreundschaftsBiotope
c. GemeinschaftsBiotope
2. Das Nutzungsrecht an einem EinzelBiotop wird einer Einzelperson durch vertragliche Vereinbarung mit dem Übernehmer erteilt und schließt die Beisetzung der Totenasche anderer Personen in diesem RuheBiotop für die Dauer der Ruhefrist (Totenruhe) aus.
3. Das Nutzungsrecht an einem Familien- und FreundschaftsBiotop wird dem/der Erwerber*in für sich selbst, seiner/m bzw. ihrer/m Ehe- oder Lebenspartner*in sowie sonstigen in der vertraglichen Vereinbarung bezeichneten Familienangehörigen und sonstigen Personen erteilt. Das Nutzungsrecht wird erteilt für die Beisetzung von bis zu zwölf Personen. Die Beisetzung der Totenasche anderer als der in der vertraglichen Vereinbarung genannten Personen ist unter Berücksichtigung der Ruhefrist ausgeschlossen.
4. Das Nutzungsrecht an einem GemeinschaftsBiotop wird einer Einzelperson durch vertragliche Vereinbarung mit dem Übernehmer erteilt, wobei das Nutzungsrecht die Beisetzung der Totenasche von bis zu achtzehn Personen umfassen kann.
 
§ 6
Beisetzung, Ruhefrist, Nutzungsrecht

1. Die Beisetzung der Totenaschen ist zulässig montags bis freitags sowie vierzehntägig an Samstagen. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Beisetzungen.
2. Beisetzungen können nur zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang durchgeführt werden, jedoch nicht vor 08.00 Uhr und spätestens bis 18.00 Uhr.
3. Die Beisetzung der Totenasche erfolgt ausschließlich in registrierten RuheBiotopen. Die RuheBiotope erhalten zu ihrem Auffinden eine Registriernummer und entsprechende Einmessdaten.
4. Leistungsempfänger erhalten einen Eintrag in das Biotopregister, das vom Übernehmer oder von einem durch ihn beauftragten Dienstleister zu führen ist.
5. Bei Wegfall eines Baumes in einem genutzten RuheBiotop durch Sturm, Krankheit, Brand, Dürre usw. reicht es aus, wenn ein als Ersatz neu gepflanzter Baum (Heister) eine Höhe von 1,50 m besitzt, sofern der/die Nutzungsberechtigte/n dies wünschen.
6. Die Beisetzung der Totenaschen erfolgt ausnahmslos in biologisch abbaubaren Aschekapseln und Urnen in einer Belegungstiefe von mindestens 50 cm.
7. Die Beisetzung erfolgt ausschließlich durch den Übernehmer bzw. dem von ihm beauftragten Dritten. Die Gestaltung der Beisetzung obliegt den Angehörigen in Abstimmung mit dem Übernehmer.
8. Die Ruhefrist für im Bestattungswald beigesetzte Totenaschen beträgt 30 Jahre beginnend mit dem Tage der Beisetzung.
9. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von bis zu 99 Jahren, beginnend mit dem Tage der Widmung des Bestattungswaldes vergeben, wobei sich die Maximaldauer der Nutzungsrechte an der Befristung bis zum 31.12.2122 orientiert.
10. Umbettungen aus dem Bestattungswald heraus sind nicht zulässig. Die Stadt Ahlen kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen auf Antrag zulassen. Umbettungen innerhalb des Bestattungswaldes bedürfen der Genehmigung der Stadt Ahlen.
 
§ 7
Öffnung und Betretungsverbot

1. Der Bestattungswald unterliegt den Vorschriften des Forstgesetzes für das Land NRW (Landesforstgesetz - LFoG) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Das Betreten des Bestattungswaldes erfolgt auf eigene Gefahr.
3. Eine Einfriedung des Bestattungswaldes erfolgt nicht.
4. Der Übernehmer und/oder die Stadt Ahlen können bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. Sturmschäden, Waldbrandgefahr) das Betreten des Bestattungswaldes einschränken oder vorübergehend untersagen. Eine Sperrung kann bis zum Ende der Beseitigung der Schäden oder Störungen oder der bestehenden Gefahren ausgedehnt werden.
5. Bei stürmischem Wind (ab Windstärke 8), Gewitter, Schneebruchgefahr u.ä. ist ein Betreten des Bestattungswaldes untersagt.

§ 8
Verhalten im Bestattungswald

1. Die Besucher*innen des Bestattungswaldes haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Personals des Übernehmers, des Waldbesitzers, der Forstbehörde oder der Stadt Ahlen (Friedhofsträger) ist Folge zu leisten.
2. Innerhalb des Bestattungswaldes ist es nicht gestattet,
a. Beisetzungen zu stören,
b. ohne Zustimmung des Betreibers gewerbsmäßig zu fotografieren,
c. Wege mit Fahrzeugen jeglicher Art zu befahren, sofern nicht eine besondere Erlaubnis erteilt worden ist - ausgenommen sind: Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Forstverwaltung und des Waldeigentümers),
d. Waren aller Art anzubieten oder zu bewerben,
e. gewerbliche Dienstleistungen anzubieten oder zu bewerben,
f. Druckschriften zu verteilen mit Ausnahme solcher, die im Rahmen von Beisetzungen üblich sind,
g. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen durchzuführen,
h. störende, insb. lärmverursachende Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Stunden vor und nach einer Beisetzung auszuführen,
i. Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen oder Anlagen zu entsorgen,
j. Veranstaltungen aller Art durchzuführen,
k. bauliche Anlagen ohne entsprechende Genehmigung zu errichten,
l. offene Feuerstellen, insbesondere auch Kerzen zu entzünden,
m. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind angeleinte Hunde, Blindenhunde, im Einsatz befindliche Diensthunde,
n. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern.
3. Der Übernehmer kann im Einvernehmen mit der Stadt Ahlen Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Bestimmungszweck des Bestattungswaldes vereinbar sind.
4. Totengedenkfeiern und andere mit einer Beisetzung in Zusammenhang stehende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Übernehmers im Einvernehmen mit der Stadt Ahlen; sie sind spätestens zwei Wochen vor der geplanten Durchführung beim Übernehmer anzumelden.
 
§ 9
Gestaltung

1. Der gewachsene und naturbelassene Zustand des Waldes ist auch im Bereich des Bestattungswaldes zu wahren. Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgt weiterhin im Rahmen der geltenden Bestimmungen und fachlichen Praxis unter Rücksichtnahme auf die bestehenden RuheBiotope.
2. Der Übernehmer oder von ihm beauftragte Dritte dürfen Pflegeeingriffe an den RuheBiotopen vornehmen, wenn dies aus Gründen der Erhaltung der Bäume oder der Verkehrssicherheit notwendig ist.
3. Grabpflege im herkömmlichen Sinne, etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Veränderung der RuheBiotope oder des Waldbodens, ist unzulässig. Es ist insbesondere nicht gestattet:
a. Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b. Kränze, Grabschmuck, Bildnisse oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
c. Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d. Anpflanzungen vorzunehmen.
 
§ 10
Markierung der RuheBiotope

RuheBiotope erhalten zum Auffinden der Grabstätte eine Registriernummer auf einer Ronde, die am RuheBiotop (Baum, Stein, Strauch, …) angebracht wird. Daneben können maximal zwei Schilder mit einer Breite von bis zu 10 cm und einer Höhe von bis zu 18 cm angebracht werden.
Die Aufschrift kann von den Nutzungsberechtigten selbst im Einvernehmen mit dem Übernehmer bestimmt werden und darf nicht gegen die Würde des Ortes oder die guten Sitten verstoßen.
 
§ 11
Haftung

1. Die Verkehrssicherungspflichten im Bestattungswald obliegen dem Übernehmer.
2. Der Übernehmer haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Bestattungswaldes oder nicht satzungsgemäßes Verhalten im Bestattungswald, durch Tiere oder Naturereignisse entstehen.
3. Der Übernehmer ist berechtigt und verpflichtet, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderliche Bäume zu beseitigen, selbst dann, wenn sie bereits als RuheBiotop genutzt werden. § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
4. Das Betreten des Bestattungswaldes erfolgt nach den Bestimmungen des Landesforstgesetzes NRW auf eigene Gefahr. Für Schäden, die in Folge des Betretens des Bestattungswaldes entstehen, besteht daher keine Haftung.
5. Der Übernehmer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn er oder von ihm beauftragte Personen diese Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben.
 
§ 12
Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. Anordnungen der in § 8 Abs. 1 genannten Personen nicht Folge leistet oder gegen Verhaltensregeln des § 8 Abs. 2 verstößt,
b. entgegen § 8 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Übernehmers durchführt,
c. entgegen § 9 Abs. 3 Veränderungen der RuheBiotope oder des Waldbodens vornimmt,
d. Markierungen an RuheBiotopen anbringt, die nicht mit § 10 in Einklang stehen oder bestehende Markierungen verändert oder beschädigt.
2. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
 
§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 25. September 2023

gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister


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