Weiter zum Inhalt

Hinweisgeberschutzgesetz „Whistleblower- Richtlinie“

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinschG), ist mit Wirkung vom 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Es regelt u.a. den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße oder Missstände erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden (hinweisgebende Personen, oft auch „Whistleblower“ genannt). Das können z.B. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren sein, von denen der Whistleblower an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat. Gegenstand einer Meldung können u.a folgende Informationen sein: 

  • Strafbare Handlungen oder Unterlassungen 
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, 
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Meldungen sollten begründete, über bloße Vermutungen hinausgehende Verdachtsmomente sein. Ein Verstoß muss im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgt sein. Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit, unbegründete Spekulationen, Gerüchte oder falsche Verdächtigungen sind nicht umfasst. Meldungen werden grundsätzlich streng vertraulich behandelt. Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird jedoch nicht nach diesem Gesetz geschützt. In solchen Fällen sind böswillige Hinweisgebende sogar zum Schadensersatz verpflichtet.

Für die Stadt Ahlen ist eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich alle Beschäftigten wenden können. Wahlweise kann die Meldung auch an eine externe Meldestelle erfolgen; Informationen über externe Meldeverfahren und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union können bei der internen Meldestelle angefordert werden.

Die interne Meldestelle ist wie folgt zu erreichen:  

Telefon

02382 / 59 346

Email

hinweisgeberschutzgesetz@stadt.ahlen.de *

Brief

 

 

Stadt Ahlen -Interne Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz-
-VERTRAULICH -
Westenmauer 10
59227 Ahlen

Persönlich 

 

 

Herr Hohenhorst (Rathaus Raum 113), 
Vertretung: 
Frau Osthues (Außenstelle des Rechnungsprüfungsamtes Kirchplatz 3) oder 
Frau Fischer (Rathaus Raum 213)

*Hinweis: Bei der Übermittlung von Informationen oder Hinweisen per unverschlüsselter E-Mail handelt es sich um einen Übertragungsweg, bei dem eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden kann.

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)


Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Stadtportal Ahlen | Impressum