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Gestaltungssatzung für die Innenstadt

Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Ahlen vom 29.05.2012

Der Rat der Stadt Ahlen hat in seiner Sitzung am 22.05.2012 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW 2000 S. 256 / SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Teil 1 – Einleitung
Warum die Mühe lohnt: Vom Wert der Stadt Ahlen

Gute Gestaltung steigert den Wert. Das gilt für Kugelschreiber wie für Autos, für Häuser wie für ganze Städte. Diese Gestaltungssatzung hat zum Ziel, den Wert der Ahlener Innenstadt zu steigern. Doch wie bemisst sich der Wert einer Stadt? Wir können für Ahlens Innenstadt die Werte von Grundstücken und Immobilien addieren. Auch Einwohnerzahlen, Mietspiegel und Kaufkraft lassen sich messen und berechnen. Doch wie ist die Attraktivität unserer Stadt zu bewerten? Welche Wertschätzung bringen ihr die eigenen Einwohner entgegen? Und was zählt das Image Ahlens in der Region?

All diese Aspekte stehen in einer engen Wechselwirkung. Verliert die Stadt an einer Stelle an Attraktivität – zum Beispiel durch die Verschandelung eines beliebten Platzes – kann sich das schnell auf die Mieten im unmittelbaren Umfeld auswirken, längerfristig aber auch auf Besucherströme und die Kaufkraftentwicklung der gesamten Stadt. Häufig ist es jedoch nicht die eine, eklatante „Bausünde“, die das Bild der Stadt verändert, sondern ein schleichender Qualitätsverlust durch kleine Änderungen: hier ein misslungener Anstrich, dort eine überdimensionierte Leuchtreklame und dazwischen noch ein paar betonierte Vorgärten. Die Bürger der Stadt Ahlen, insbesondere auch die Immobilieneigentümer, die Gewerbetreibenden und Dienstleistungsunternehmen der Innenstadt, haben ein Anrecht darauf, dass wir, die Politik und die Verwaltung, uns für den Werterhalt der Innenstadt einsetzen.

Mehr noch: Im schärfer werdenden Wettbewerb unter den Kommunen um Kaufkraft und Einwohner müssen wir das Erscheinungsbild unserer Stadt mittel- und langfristig nicht nur erhalten, sondern verbessern. Wir müssen ihr Profil schärfen, das Unverwechselbare herausstellen, um für sie werben zu können. Dabei kann die Stadt Ahlen auf ein Kapital von unschätzbarem Wert zurückgreifen: einen gewachsenen, historischen Stadtkern mit einem mittelalterlichen Straßengrundriss und einer abwechslungsreichen, in großen Teilen attraktiven Bebauung aus verschiedenen Epochen. Dieses Kapital gilt es für die Zukunft zu erhalten und in Wert zu setzen.

Stadt mit Profil: Ahlen ist unverwechselbar
Was hat Ahlen, was andere Städte nicht haben? Wie kann die Stadt ihr Profil schärfen? Was können wir tun, um Innenstadtbesuchern ein einladendes Stadtbild zu präsentieren?

Die historische Innenstadt von Ahlen überrascht auf relativ kleinem Raum mit sehr unterschiedlichen Gebäudestrukturen. Nebeneinander haben in Ahlen mittelalterliche Straßengrundrisse, ackerbürgerliche Traditionen und gründerzeitliche Gebäude aus der Zeit der beginnenden Industrialisierung die Jahrhunderte überdauert. Daher sind Ortsfremde oft überrascht, wenn sie zum Beispiel von der gründerzeitlich geprägten Fußgängerzone abbiegen und auf den etwas versteckt liegenden Marktplatz und den St.-Bartholomäus-Kirchplatz stoßen, der mittelalterlichen Keimzelle von Ahlen, oder in den Gassen nördlich der Fußgängerzone den stattlichen Adelshof „Geisthövel“ entdecken, oder an der „Posthalterey“ ablesen können, welche wichtige Rolle dieser Umschlagplatz im vorindustriellen Fernhandel gespielt hat.

In anderen Straßenzügen prägen relativ einheitliche Ensembles von Wohn- und Geschäftshäusern, die eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität aufweisen, das Straßenbild: Beispiele sind Abschnitte der Hellstraße, der Ostenmauer, der Nordstraße, der Klosterstraße, der Steingasse und der Wandmacherstiege. Weitere markante Orte sind der „Alte Hof“ mit dem Heimatmuseum und – in preußischer Tradition – das Amtsgericht und Wohngebäude in der Bismarckstraße.

Solche Orte tragen zur Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt bei. Bei Besuchern hinterlassen sie im Gedächtnis das Bild einer charmanten, kleinteilig strukturierten und abwechslungsreichen Innenstadt, in der man sich gern aufhält. Dieses Bild kann durch unpassende Neubauten, Um- und Anbauten oder auch durch dominierende Werbeanlagen empfindlich gestört werden und Ahlens Innenstadt zu einem austauschbaren, „gesichtslosen“ Ort machen. Als Stadt sind wir dazu verpflichtet, dies nach Möglichkeit zu verhindern. Wir wollen, dass Ahlen auch noch in den folgenden Jahren und Jahrzehnten eine Stadt bleibt, die mit eigenen Qualitäten im Wettbewerb um Einwohner und Kaufkraft bestehen kann und wo die Bürger gerne leben.

Was uns prägt: Die historische Entwicklung von Ahlen
Fast 1.000 Jahre Geschichte haben die Ahlener Innenstadt zu dem gemacht, was sie heute ist: ein historisch geprägter Stadtkern von großer baulicher Vielfalt aus verschiedenen Epochen. Die städtebauliche Qualität der Innenstadt von Ahlen zeichnet sich durch einen vielfältigen Wechsel von historischen Straßenzügen und kleineren wie größeren Platzaufweitungen aus, die durch eine abwechslungsreiche, kleinteilige Architektur begleitet werden.

Ahlen gehört zu den ältesten Städten Westfalens. Bereits die Sachsen errichteten an der gefahrlos zu überquerenden Wersefurt eine Ansiedlung, die sie „villa alna“ nannten. Drei wichtige Handelsstraßen trafen hier aufeinander: von Hamm nach Münster, über Walstedde nach Münster und von Beckum Richtung Westen. Diese Verbindungen trugen neben der Fruchtbarkeit des Bodens und der Wersefurt dazu bei, dass sich die Siedlung zu einem Zentrum für Handel und Verkehr entwickelte.

Im 9. Jahrhundert wurde die Urpfarrei von St. Bartholomäus gegründet. Mit einer wehrhaften Kirche und der Kirchringbebauung bot sie der Bevölkerung bereits einen Schutz vor Raubüberfällen. Anfang des 13. Jahrhunderts (1224) wird Ahlen erstmals urkundlich als Stadt erwähnt. Zehn Jahre zuvor war der Siedlung bereits das Marktrecht verliehen worden. Die Stadt weitete sich nun über den Kirchring und den Markt hinweg aus.

Viermal musste der Befestigungsgürtel erweitert werden, um der wachsenden Bevölkerung genügend Platz zu bieten. Im Straßengrundriss von Ahlen ist diese Entwicklung noch sehr deutlich abzulesen. In dem alten Siedlungskern an der Kirche St. Bartholomäus wird bis heute Markt abgehalten. Im Westen begrenzt die Werse die historische Innenstadt. Daher dehnte sie sich nach Osten aus.

Der ringförmige Verlauf der letzten Befestigungsanlagen aus dem 14. Jahrhundert ist heute noch deutlich zu erkennen: Nordenmauer, Ostenmauer, Südenmauer, Westenmauer sowie Ostwall, Gerichtsstraße, Wallstraße, Westwall.

Ereignisse wie die Pest, der Dreißigjährige Krieg und der Siebenjährige Krieg sowie die Stadtbrände von 1668 und 1744 setzten der Bevölkerung stark zu. Plünderungen, Truppendurchzüge und Einquartierungen führten zur Verarmung der Stadt, und sie wuchs zunächst nicht über ihre ehemaligen mittelalterlichen Grenzen hinaus. Die „Ackerbürger“ hielten sich mit Landwirtschaft und kleinen Gewerben über Wasser. Typische Fachwerkbauten dieser Zeit finden sich zum Beispiel in der Hellstraße, Klosterstraße oder auch in der Wandmacherstiege.

1847 wurden mit der Eröffnung der Köln-Mindener Eisenbahnstrecke die Voraussetzungen für den Wandel von der Ackerbürgergemeinde zu einer prosperierenden Industriestadt geschaffen. Es vergingen noch zwei Jahrzehnte, bis etwa ab 1870 die erste Industrialisierungsphase mit Plüschweberei, Emailleproduktion und Schuhfabrikation sowie dem Strontianitbergbau das Stadtbild radikal veränderte. Rund 4.000 Einwohner lebten zu dieser Zeit in Ahlen. Die Stadt dehnte sich aus, auch jenseits von Werse und Eisenbahnlinie. In der Innenstadt wurden die ersten gründerzeitlichen Steinbauten errichtet. Ein rapides Bevölkerungswachstum setzte jedoch erst mit der zweiten Industrialisierungspha se ein, die in Ahlen 1913 mit dem Steinkohleabbau begann. Für die Bergleute wurden nördlich und westlich der Zeche Siedlungen angelegt, die dem Gartenstadtideal verbunden sind.

Das moderne Ahlen: Verluste und Chancen
Abrisse und Neubauten während der industriellen Entwicklung, aber auch wesentliche bauliche Eingriffe nach dem 2. Weltkrieg, haben die Innenstadt von Ahlen verändert. Doch niemals wurde sie flächendeckend zerstört. Im Gegensatz zu anderen Städten blieb das mittelalterliche Geflecht von Straßen, Plätzen und Gassen im Grundriss fast unangetastet. Die Gebäude sind zum großen Teil einige hundert Jahre jünger. Doch „historisch“ sind auch sie: Die gründerzeitlichen Gebäude sowie die Ackerbürgerhäuser aus dem 19. Jahrhundert prägen das Straßenbild.

Diese Architektur trägt zur Unverwechselbarkeit von Ahlen und damit zur Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt bei. Die Fassaden gerade dieser Gebäude zeichnen sich durch liebevoll gestalterische Details sowie durch einen klaren Fassadenrhythmus aus – sowohl bei Fachwerkgebäuden als auch bei gründerzeitlichen Ziegel- oder Putzbauten. Insgesamt sind im Stadtkern Ahlens etwa 100 Baudenkmäler zu verzeichnen. Erhaltenswert und im positiven Sinne stadtbildprägend sind jedoch weitaus mehr.

Darunter finden sich auch viele erhaltenswerte Nachkriegsbauten – wenn ihre Fassaden auch oft schmuckloser erscheinen als die der Gründerzeitbauten. Es gibt nur sehr wenige Gebäude in der Ahlener Innenstadt, die ohne jeden Bezug zur Umgebung errichtet wurden.

Kritisch einzustufen ist bei vielen gewerblich genutzten Gebäuden die Umgestaltung der Erdgeschossfassaden. Um möglichst viel Schaufensterfläche zu gewinnen, wurden in der Vergangenheit viele Häuser ohne Rücksicht auf die architektonische Qualität des Gebäudes mit durchgehenden Schaufenstern versehen. Vor allem in der Fußgängerzone wirken die Erdgeschosse mit ihren horizontalen Schaufensterbändern wie abgetrennt vom Rest der Fassade.

In jüngerer Zeit ist ein Trend zu beobachten, der in die entgegengesetzte Richtung weist: Selbst große Kaufhäuser reduzieren ihre Schaufensterflächen, um auf das Wesentliche aufmerksam zu machen. Kleinere Schaufenster, die im Einklang mit der Hausfassade stehen, gelten als Zeichen der Exklusivität. Während früher die Masse des Angebots lockte, steht mehr und mehr der Erlebnischarakter beim Einkaufen in einem ansprechenden Ambiente im Vordergrund.

In dem ergänzenden Handbuch finden sich daher auch Ratschläge, wie eine zeitgemäße und werbewirksame Gestaltung gewerblich genutzter Erdgeschosse aussehen kann.
 
Ahlen ist es uns wert: Gestaltungssatzung und ergänzendes Gestaltungshandbuch
Der Rat der Stadt Ahlen hat den Beschluss gefasst, die Gestaltung der Innenstadt intensiver durch die Verwaltung begleiten zu lassen. Ziel ist es, die Innenstadt wirkungsvoll und nachhaltig vor Verunstaltungen zu schützen, um auch langfristig den Charakter des Stadtbilds zu wahren und weiterzuentwickeln.

Die Gestaltungssatzung von Ahlen umfasst

  • Regelungen zur Fassaden- und Fenstergliederung, insbesondere die Anpassung der Erdgeschosszonen an die Obergeschosse,
  • Regelungen zur Farbgebung und zu Fassadenmaterialien,
  • Regelungen zu Vorbauten und Markisen,
  • Regelungen zu Werbeanlagen, bezogen auf Anzahl, Größe und Gestaltung,
  • Regelungen zu Frei- und Stellplatzflächen sowie Einfriedungen.

Die Regelungen der Gestaltungssatzung sind konkrete und verbindliche Festsetzungen, die für jedes Gebäude innerhalb des festgelegten Gebietes gelten – unabhängig von Entstehungszeit, Nutzung und Erscheinungsbild. Sie tritt jedoch nur in Kraft, wenn Änderungen an dem Gebäude vorgenommen werden, also zum Beispiel eine Fassade gestrichen, Schaufenster umgebaut oder eine neue Werbeanlage montiert wird. Auch bei Anbauten, Umbauten und Neubauten ist die Gestaltungssatzung bindend.

Ergänzt wird die Gestaltungssatzung durch das Handbuch, das die einzelnen Regelungen anhand von Texten, Fotos und Zeichnungen erläutert und begründet. Darüber hinaus enthält die Broschüre Hinweise für eine dem Stadtbild angemessene Gestaltung. Sie soll bei Eigentümern, Anliegern und Gewerbetreibenden für eine sensible Gestaltung mit Blick auf das gesamte Stadtbild von Ahlen werben. Zudem möchten wir auf diese Art den Antragstellern mehr Rechtssicherheit und konkretes Wissen um die Spielräume bieten.

§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst den im beiliegenden Plan 1 abgegrenzten Bereich der Ahlener Innenstadt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
 
Die Gestaltungssatzung umfasst im Wesentlichen die historische Innenstadt mit der aus der Zeit des Mittelalters heute noch nachvollziehbaren Grenze. Sie wird gebildet
 
im Norden durch:
die Bebauung in einer Bautiefe an der Nordseite der Wallstraße,
im Osten durch:
die Bebauung in einer Bautiefe an der Ostseite der Gerichtsstraße, im weiteren Verlauf durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Raiffeisenstraße und bis zur westlichen Straßenbegrenzungslinie der Bismarckstraße, von dort bis zur Südseite der Von-Geismar-Straße Richtung Osten und entlang der westlichen Straßenbegrenzungslinie der Moltkestraße Richtung Süden mit Querung der Oststraße und entlang der Bahntrasse mit Querung der Südstraße,
im Süden durch:
die westliche und südliche Bebauung in einer Bautiefe entlang der Südstraße,
im Westen durch:
die östliche Straßenbegrenzungslinie der Südenmauer und Westenmauer bis zur Weststraße und verläuft nach Querung dieser entlang der nördlichen Straßenbegrenzungslinie bis zum Museumsplatz und von dort die Bebauung an der Nordseite der Weststraße in einer Bautiefe umfahrend bis zur westlichen Bebauung der Kampstraße, ebenfalls in einer Bautiefe Richtung Norden führend bis in Höhe der nördlichen Bebauung der Wallstraße mit Querung der Parkstraße bis zum Ausgangspunkt.

Der Geltungsbereich umfasst aus der Gemarkung Ahlen
Flur 5, Flurstücke:
138, 301, 311, 312, 532, 537 alle teilweise (tlw.)

Flur 6, Flurstücke:
51 tlw., 55 tlw., 57 tlw., 58 bis 61, 73 tlw., 74 tlw., 75 tlw., 79 tlw., 82 tlw., 91, 92, 93 tlw., 94, 95, 96 tlw., 97, 98, 99 tlw., 100, 101, 102 tlw., 103, 104, 108 tlw., 111 tlw., 115, 116, 118, 119, 120 tlw., 121, 123, 124 tlw., 140 tlw., 141 tlw., 142 tlw., 150 tlw., 152, 153, 154 tlw., 156 tlw., 159 tlw., 164 bis 169, 175, 176, 180 tlw., 181 tlw., 182 tlw., 183 tlw., 196 tlw., 198 tlw., 199 tlw., 201 tlw., 204, 205 tlw.

Flur 7, Flurstücke:
1 bis 10, 12 bis 20, 22, 23, 25, 26, 27, 30, 32, 34, 35, 37 bis 42, 46, 48, 53 bis 56, 57 bis 59, 61 bis 69, 77 bis 81, 87 bis 89, 93, 94, 98, 100, 101, 103, 105, 112, 114, 115, 117 bis 119, 122 bis 124, 126, 128 bis 131, 135, 138, 147, 151, 154, 161, 166, 170, 171, 172, 175, 180, 181, 184 bis 186, 188, 189, 200, 203, 215, 216, 219, 224 bis 226, 228, 229, 236, 251, 252, 262, 264, 265, 266, 268, 270 bis 274, 277, 279, 280, 284, 287 bis 297, 302 bis 306, 308, 309, 311 bis 315, 317 bis 323, 328 bis 337, 339, 341 bis 346, 348, 349, 351, 357, 362, 364 bis 367, 369 bis 372, 374 bis 380, 388, 389, 393, 394, 398 bis 403, 407 bis 412, 414, 416 bis 424, 426 bis 428, 432, 434 bis 436, 438 bis 462, 464 bis 512, 514 bis 531

Flur 8, Flurstücke:
1, 2, 6, 7, 9 bis 12, 14, 16 bis 22, 24 bis 26, 28, 30, 31, 35, 36, 42, 45, 46, 49, 50, 52 bis 55, 57, 59, 62, 63, 66 bis 69, 71, 73, 76 bis 81, 85, 89 bis 93, 95 bis 99, 101 bis 107, 109, 110, 112 bis 116, 118 bis 120, 125 bis 127, 130 bis 138, 141, 144, 148, 151, 152, 154, 158 bis 160, 162, 169, 170, 172 bis 181, 186 bis 189, 191 bis 194, 198, 199, 201 bis 208, 213, 215, 217 bis 219, 221, 225 bis 227, 230 bis 236, 243 bis 249, 252 bis 254, 257, 263 bis 265, 268 bis 271, 273, 275 bis 279, 281 bis 283, 285, 287 bis 289, 291 bis 296, 299 bis 301, 303 bis 307, 309, bis 311, 317 bis 319, 321 bis 334, 336 bis 344, 346 bis 354, 356 bis 358, 360 bis 362, 364 bis 366, 369 bis 391, 394 bis 396, 399 bis 408, 410 bis 412

Flur 9, Flurstücke:
54 tlw., 55 tlw., 56 tlw., 61 tlw., 65 tlw., 66, 68 tlw., 75 tlw., 76 tlw., 114 tlw., 139 tlw., 140 tlw., 141 tlw., 142 tlw., 144 tlw., 147 tlw.

Flur 10, Flurstücke:
79 tlw., 99 tlw., 100 tlw., 101 tlw., 102 tlw., 103 tlw., 104 tlw., 105 tlw., 106 tlw., 107 tlw., 108 tlw., 151 tlw., 157 tlw., 158 tlw., 159 tlw., 160 tlw., 161 tlw., 170 tlw., 294 tlw., 567, 569

Flur 16, Flurstücke:
1 tlw., 2 tlw., 4 tlw., 6 tlw., 56, 58, 62, 63 tlw., 65, 66, 69 tlw., 70 bis 72, 74 bis 77, 80, 83, 84, 86 bis 93, 99, 100, 101 tlw., 102 bis 105, 108, 109 tlw., 122, 124, 127 bis 132, 149 tlw., 150 tlw., 157 bis 165, 166 tlw., 167 bis 169, 171, 172, 174 bis 179, 181 bis 187

Flur 27, Flurstücke:
143 tlw., 144, 145, 150, 153 bis 155, 162 bis 164, 166, 169, 171 bis 174, 176, 185, 243, 283 bis 287, 400, 401, 410 bis 415, 424, 432, 442 bis 447, 457, 458, 462 tlw., 466, 467 tlw., 472 bis 474

Flur 28, Flurstücke:
4 bis 9, 12 bis 14, 19 bis 25, 31 bis 43, 46 bis 49, 50, 51, 55, 60, 61, 65 bis 71, 80 bis 85, 87, 89, 93, 94, 98, 101, 113, 136, 139 bis 146, 149, 151 bis 153, 155 bis 157, 159, 160, 164 bis 168, 172, 184, 187, 188, 192 bis 196, 198, 200 bis 202, 205, 208, 211, 214 bis 216, 219 bis 224, 232, 233, 236, 238, 239 bis 241, 243, 245, 247, 250, 258 bis 261, 264, 266, 267, 269, 270, 274, 278 bis 281, 284, 289, 294, 295, 298 bis 300, 302 bis 304, 317, 321 bis 326, 330, 333, 339, 341, 343, 344, 348 bis 350, 352, 353, 355 bis 357, 360 bis 366, 370, 374 bis 377, 379, 381, 385, 388 bis 391, 394, 396, 398, 403 bis 406, 409 bis 414, 416, 418 bis 428, 431 bis 433, 435, 440, 442, 444, 448, 450, 452, 455, 457, 459 bis 461, 463 bis 479, 482 bis 540

Flur 45, Flurstücke:
103 tlw., 104 tlw., 106 tlw., 111 tlw., 148 tlw., 149 tlw., 151 tlw., 152 tlw., 399 tlw., 400 tlw., 452, 453 tlw., 454 tlw., 455 tlw., 465 tlw., 484 tlw., 488 tlw., 494 tlw., 515 tlw.

Flur 46, Flurstücke:
22, 34, 35, 37, 38, 43 bis 46, 52, 54, 56 bis 61, 63 bis 66, 68, 69, 76, 82, 83, 96, 100, 103 bis 106, 108 bis 110, 114, 116, 132, 133, 136, 138 bis 141, 162 tlw., 165 tlw., 173 tlw., 226 bis 228, 230, 245, 247 bis 249, 252, 253 tlw., 254 tlw., 261, 263, 265, 266, 269, 275 bis 281, 283, 284, 286 bis 292, 297, 301, 304, 306 bis 313, 321 bis 325, 328, 343 bis 346, 348 bis 353, 357, 359, 360, 361, 364, 366 bis 368, 380 bis 382, 386, 387, 391, 393 bis 396, 403 bis 406, 413 bis 417, 427 tlw., 428, 429 tlw., 430, 431 tlw., 432, 433, 435 bis 438, 443 bis 446, 448 tlw., 449 bis 452, 454, 455, 457 bis 459, 468 tlw., 469, 470 bis 474, 476 bis 479, 481 bis 487, 489, 490 tlw., 491 bis 493, 496 bis 522, 525 tlw., 526 bis 529, 530 tlw., 531 tlw., 532, 533

(2) Räumliche Geltungsbereiche von besonderer Bedeutung
Diese liegen innerhalb des Geltungsbereiches und sind in Plan 1 als Bereiche mit besonderer Bedeutung konkret abgegrenzt und nummeriert.

1. Marktplatz
Flur 28, Flurstücke:
278, 385, 390 tlw., 470, 472, 473 tlw., 482 tlw., 514 tlw.

Flur 46, Flurstücke:
54, 103 tlw., 104 tlw., 105 tlw., 106 tlw., 301, 367, 368, 413, 414 tlw., 484 tlw., 496 bis 499, 502 bis 505, 518 bis 521, 533 tlw.

2. Kirchplatz St. Bartholomäus
Flur 46, Flurstücke:
46, 52, 82, 83, 96 tlw., 100, 249 tlw., 261 tlw., 345 tlw., 346, 348 bis 352, 353 tlw., 391, 393 tlw., 394, 414 tlw., 415 bis 417 tlw., 449 bis 452, 455 tlw., 457 tlw., 458, 459 tlw., 469, 470, 483 tlw., 484 tlw., 485 tlw., 493 tlw.

Plan
 
(3) Sachlicher Geltungsbereich
1. Diese Satzung gilt gemäß § 86 (1) Nr. 1 BauO NRW für die äußere Gestaltung bei Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen. Die Vorschriften über Werbeanlagen erstrecken sich dabei auch auf deren Art, Anbringungsort und Größe.
2. Sie gilt für besondere Anforderungen an Werbeanlagen für die Bereiche von besonderer Bedeutung 1. Marktplatz und 2. Kirchplatz Bartholomäus gemäß § 86 (1) Nr. 2 BauO NRW.
3. Aufgrund dieser Satzung bedürfen gemäß § 65 (2) Nr. 2 BauO NRW folgende sonst genehmigungsfreie Vorhaben jetzt einer Genehmigung:

  • Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung,
  • Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Einbau oder Austausch von Bekleidungen und Verblendungen.

Auch die nach § 65 (1) BauO NRW genehmigungsfreien Markisen sind im Geltungsbereich dieser Satzung genehmigungspflichtig, ebenso Vordächer aller Art.
4. Im Geltungsbereich dieser Satzung ist die Anbringung auch solcher Werbeanlagen genehmigungspflichtig, die nach § 65 (1) BauO NRW sonst genehmigungsfrei sind, wobei Hinweisschilder von freien Berufen in der Größe bis zu 30 cm x 40 cm keiner Genehmigung bedürfen.
5. Diese Satzung gilt auch für Werbereiter und -fähnchen sowie Werbeaufschriften an Fahrradständern und Sonnenschirmen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche.
6. Gemäß § 86 (1) Nr. 4 und 5 BauO NRW sind bei Neubauten oder Umnutzungen, die die unbebauten Grundstücksteile mit einbeziehen, um diese neu zu gestalten, Festsetzungen zur Gestaltung privater Frei- und Stellplatzflächen sowie zu Einfriedungen zu berücksichtigen.
7. Die Festsetzungen gelten für die Teile der Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen, die vom öffentlichen Straßenraum aus eingesehen werden können.

§ 2 Fassaden

(1) Fassaden müssen sich in das jeweilige Straßen- oder Platzbild harmonisch einfügen und dabei Rücksicht nehmen auf die in der Umgebung vorherrschenden Gestaltungsmerkmale. Fassaden sind in allen Geschossen durch Öffnungen zu gliedern. Auf den Charakter der vorhandenen kleinteilig strukturierten Bebauung ist Bezug zu nehmen.

(2) Die in den Obergeschossen vorhandenen Fassadengliederungen und Gliederung der Fensterflächen sind in ihrer ursprünglichen Ausbildung zu erhalten bzw. bei Umbauten wieder aufzunehmen. Ursprüngliche und damit charakteristische Strukturelemente wie Risalite, Erker, Mauervorlagen, Pfeiler, Gesimse, weitere Vor- und Rücksprünge, Schmuckelemente sowie Stuckornamente sind zu erhalten. Das Erdgeschoss muss diese Fassadengliederung und die Gliederung der Fensterflächen der Obergeschosse aufgreifen.

(3) Störungen des Zusammenhangs, z. B. durch Materialwechsel, überdimensionierte Kragplatten oder Werbeanlagen, sind unzulässig.

(4) Die in den Obergeschossen ursprünglich vorhandenen Fassadenmaterialien sind bei Umbauten einzelner Geschosse, auch des Erdgeschosses, wieder aufzunehmen und einzubeziehen. Materialimitationen, Kunststoffverkleidungen, Metall, Beton und Verputze mit grob strukturierter oder gemusterter Oberfläche sind unzulässig.

(5) Sockel von Gebäuden sind auf maximal 1 m Höhe im Erdgeschoss zu beschränken.

(6) Für die zulässigen Farben der Putzfassaden wird das Farbsystem „ACC-System“ (Acoat Color Codification-System) von Sikkens, das sämtliche Farben in Form des 4041 Color Concepts (Farbfächer) definiert, zugrunde gelegt. Zulässig sind auf 80 Prozent der Fläche der jeweiligen Putzfassade helle Farben mit einem Hellbezugswert (Remissionsgrad) zwischen 70 und 100 (weiß). Auf einer Fassade soll ein Farbton als Grundfarbe dominieren, Gliederungselemente wie Sockel, Fensterfaschen, Gesimsbänder usw. können heller oder dunkler abgesetzt werden.
Für Keramik-, Ziegel- und Klinkerfassaden sind glänzende, schwarz- sowie anthrazitfarbene Oberflächen unzulässig.

(7) Antennenanlagen/Parabolantennen und genehmigungsfreie Nebenanlagen wie Klimaanlagen, Lüftungsanlagen sind so anzubringen oder zu gestalten, dass sie vom öffentlichen Raum nicht eingesehen werden können bzw. keine optische Beeinträchtigung von ihnen ausgeht.

(8) Der Nachweis der gestalterischen Absicht zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes kann über die ursprüngliche Baugenehmigung oder historische Fotos beigebracht werden.

§ 3 Schaufenster, Fenster und Türen

(1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.
Die Lage, Form und Ausdetaillierung der Fenster im Erdgeschoss, in den Obergeschossen und der Eingangstüren sind bei Austausch und/oder Umbauten gestalterisch auf die charakteristischen Strukturelemente (vgl. § 2 (2)) der jeweiligen Fassaden abzustimmen.
Die Fassadengliederung überspielende oder in der Größe unproportionale Verglasungen sind nicht zulässig.
Wenn jedoch durch die erste Baugenehmigung oder auch Fotos belegt ist, dass die ursprüngliche Gestaltungsabsicht dem oben genannten Ziel nicht entspricht, kann hiervon abgewichen werden.

(2) Bei gewerblichen Betriebseinheiten ist das nicht zu Werbezwecken dienende Verhängen und Bekleben von Fensterflächen und Glastüren nur dann zulässig, wenn es einfarbig mit einem Remissionswert zwischen 80 und 100 erfolgt.

(3) Fenstersprossen sind als glasteilende Sprossen auszuführen und dürfen nicht mit einer Klebefolie aufgeklebt werden oder zwischen zwei Scheiben installiert sein.

(4) Glasbausteine sind unzulässig.

§ 4 Kragplatten, Vordächer und Markisen

(1) Kragplatten, Vordächer und Markisen (beweglich und feststehend) sind nur über Ladeneingängen und Schaufenstern im Erdgeschoss eines Gebäudes zulässig. Sie sind für ein Gebäude im gleichen Stil zu gestalten, auch bei mehreren Betriebseinheiten pro Gebäude.

(2) Kragplatten, Vordächer und Markisen dürfen bis zu maximal 2 m vor der Gebäudefront auskragen. Eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m ist freizuhalten.

(3) Sofern Kragplatten an den Fronten verkleidet werden, ist eine Verblendung von maximal 0,30 m Höhe zulässig. Die Farbe der Verblendung von Kragplatten ist der Farbreihe der Fassadenfarbe zu entnehmen. Wenn Kragplatten gestrichen werden, ist der Farbton ebenfalls aus der Farbreihe der Fassadenfarbe zu wählen.

(4) Vordächer sind in ihrer Breite auf die Fassadengliederung abzustimmen. Die seitlichen Außenkanten der Vordächer sind entsprechend der Gliederungselemente einzurücken.
Vordächer über Schaufenstern sind nur als Glasdächer zulässig, gegebenenfalls mit Tragkonstruktionen aus Stahl auszuführen. Zulässig sind nur klares Glas und satinierte / gesandstrahlte Gläser.
Für Vordächer über gewerblichen und privaten Eingängen dürfen neben Glas auch andere Materialien Verwendung finden.

(5) Bewegliche und feststehende Markisen müssen sich in Form, Größe und Gliederung der Fassadengliederung unterordnen. Aus diesem Grund dürfen sie nicht über die gesamte Gebäudelänge reichen und nur über den einzelnen Fassadenöffnungen angebracht werden. Markisen müssen direkt an die Hauswand angebracht werden.
Es sind Materialien in textiler Optik zu verwenden. Die Farbe der Markise ist auf die Fassade abzustimmen, d. h. aus der gleichen Farbreihe des ACC-Systems von Sikkens (vgl. § 2 (6)) zu entwickeln. Glänzende Materialien sind nicht zulässig.
Pultkonstruktionen sind zulässig, Tonnen- und Korbformen sind unzulässig. Beschriftungen sind nur auf der Markisenvorderkante zulässig, nicht auf der Deckfläche.

§ 5 Werbeanlagen

(1) Grundsätzliche Regelungen
1. Werbeanlagen sind nur an Fassaden und innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (Fußgängerzone, Gehweg) ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden zulässig.
2. Werbeanlagen an Fassaden sind nur als Ausleger oder als Flachwerbung (parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlage).
3. Flächige, flexible, gewebeartige Banner und animierte Werbungen (blinkend oder beweglich) sind unzulässig.
4. Werbeanlagen sind bis maximal zum Brüstungsfeld des ersten Obergeschosses zulässig.
5. Die Werbeanlage ist auf die Gliederungselemente (wie Pfeiler, Stützen, Gesimse, Risalite) der Fassade abzustimmen. Sie hat sich in Höhe, Breite und Tiefe so einzufügen, dass die Gliederungselemente nicht durch die Werbeanlage überdeckt werden.
6. Bereiche von besonderer Bedeutung
Darüber hinaus gilt für die Bereiche Marktplatz und Kirchplatz St. Bartholomäus, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind.
7. Werbeanlagen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind als Werbereiter und -fähnchen sowie Werbeaufschriften an Fahrradständern und Sonnenschirmen zulässig. Pro gewerbliche Betriebseinheit von bis zu 10 laufenden Metern Straßenfront ist eine solche Werbeanlage zulässig. Bei gewerblichen Betriebseinheiten von mehr als 10 laufenden Metern Straßenfront und bei über Eck verlaufenden Straßenfronten kann eine zweite Anlage zugelassen werden.

(2) Werbeanlagen auf Fassadenflächen als Flachwerbung
1. Werbeanlagen dürfen nur als Einzelbuchstaben oder aus auf die Fassade aufgebrachten Schriftzügen oder aus auf einem maximal 0,15 m tiefen Werbeträger aufgebrachten Schriftzügen bestehen, der auf die Fassade montiert wird und als beleuchteter Werbekasten zulässig ist.
2. Die Werbeanlage darf nicht höher als 0,60 m sein.
Die Gesamtbreite der Flachwerbung darf 80 % der Länge der jeweiligen Betriebseinheit nicht überschreiten. Die Flachwerbung darf nicht länger als 4 m sein, wobei ein Mindestabstand von 0,30 m zur seitlichen Gebäudekante einzuhalten ist.
Werbeanlagen zweier nebeneinander liegender Betriebseinheiten müssen einen Mindestabstand von 0,60 m zueinander einhalten.
3. Pro Betriebseinheit ist eine Flachwerbung zulässig. Für Betriebseinheiten, die über Eck mit zwei oder mehr Fassaden an den öffentlichen Straßenraum grenzen, ist eine zweite Flachwerbung zulässig.
4. Das Bekleben von Schaufenstern und Ladentüren in Form von Schriftzügen oder Einzelbuchstaben ist maximal zu je einem Drittel der Fläche zulässig.
5. Bereiche von besonderer Bedeutung
Darüber hinaus gilt für Marktplatz und Kirchplatz St. Bartholomäus, dass nur Einzelbuchstaben oder transparente Werbeschilder, die nicht als selbst leuchtende Kästen ausgebildet sind, zu verwenden sind.

(3) Werbung senkrecht zur Fassade – Werbeausleger
1. Werbeausleger sind in einer Größe von maximal 1,00 m x 1,00 m und einer maximalen Stärke von 0,25 m zulässig.
2. Der Ausleger ist senkrecht zur Fassade anzubringen, an Häuserecken auch diagonal. Der Abstand zur Fassade darf maximal 0,20 m betragen. Werbeausleger dürfen nicht mittig unterhalb einer Fensterachse angebracht werden, es sei denn, dass sich der Anbringungsort direkt über einer Eingangstür befindet.
3. Werbeausleger, die von innen beleuchtet werden, sind zulässig.
4. Pro Betriebseinheit ist höchstens ein Werbeausleger zulässig.
5. Bereiche von besonderer Bedeutung
An Marktplatz und Kirchplatz St. Bartholomäus sind von innen beleuchtete Ausleger unzulässig.

(4) Werbung an einzelnen Gebäudeteilen
Werbeaufschriften auf Markisen und Seitenflächen von Kragplatten sowie auf Vordächern sind nicht zulässig. Flachwerbung auf der Stirnseite der Kragplatte ist im Sinne von § 5 (2) zulässig.
Werbeaufschriften auf den Bordüren von Markisen sind für den jeweiligen Betrieb zulässig.

§ 6 Private Frei- und Stellplatzflächen

(1) Bei Neubauten und Umbauten, die eine Umgestaltung der zum Grundstück zugehörigen Freiflächen einbeziehen, sind unbefestigte Flächen, die direkt an den öffentlichen Raum angrenzen, gärtnerisch zu gestalten.

(2) Bei Flächen, die für nachzuweisende Stellplätze herzurichten sind, oder bei weiteren zu befestigenden Flächen ist die Verwendung von großflächigen Asphalt- oder Betonbelägen unzulässig. Es sind nur Natursteine oder kleinformatige, rechteckige Betonsteine mit einer maximalen Größe von 0,30 m x 0,30 m zulässig.

§ 7 Einfriedungen

Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche sind ausschließlich als Mauern aus Naturstein, Ziegel, in verputzter Ausführung oder Hecken oder Zäune aus Metall oder bei vertikaler Gliederung auch aus Holz zulässig. Die Vorschriften der BauO NRW zu den Abstandsflächen bleiben davon unberührt.

§ 8 Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Satzung kann in begründeten Fällen gemäß § 73 und § 86 Abs. 5 BauO NRW eine Abweichung erteilt werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer

(1) Fassaden baulicher Anlagen entgegen den Vorschriften des § 2 (1) bis (7) errichtet, ändert oder instand setzt,

(2) Schaufenster, Fenster und Türen entgegen den Vorschriften des § 3 (1) bis (3) ändert, einbaut oder gestaltet,

(3) Kragplatten, Vordächer und Markisen entgegen den Vorschriften des § 4 (1) bis (5) errichtet oder anbringt,

(4) Werbeanlagen entgegen den Vorschriften des § 5 (1) bis (4) anbringt oder aufstellt,

(5) Private Frei- und Stellplatzflächen entgegen den Vorschriften des § 6 (1) und (2) anlegt,

(6) Einfriedungen entgegen den Vorschriften des § 7 anlegt oder errichtet.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 6 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,— Euro gemäß § 84 (1) Nr. 20 BauO NRW i. V. m. § 84 (3) BauO NRW geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

  • Gestaltungssatzung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 19 „Sanierungsgebiet Stadtmitte Süd-West“
  • Gestaltungssatzung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 20.1 „Freiheit“
  • Gestaltungssatzung für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Innenstadt Süd“
  • Gestaltungssatzung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 52 „Innenstadt Süd“
  • Satzung der Stadt Ahlen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen

Hinweis:
Alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Satzung Verwendung finden, sowie der Farbfächer der Firma Sikkens können beim Fachbereich 6, Stadtentwicklung und Bauen, Südstraße 41, 59227 Ahlen, in der 2. Etage während der Dienststunden eingesehen werden.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 29.05.2012

Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister


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