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Vergnügungssteuer

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Ahlen (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.12.2010 in der Fassung der 6. Änderunggsatzung vom 18.02.2020                

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 14.12.2010 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Ahlen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;

2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabi¬nen -;

3. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;

4. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen

Das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 4 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen ist steuerfrei.

§ 3
Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 4 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) In den Fällen des § 1 Nr. 4 haftet neben dem Aufsteller der Inhaber der Räume, in denen Apparate aufgestellt sind, als Gesamtschuldner.

(3) Ist in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Aufsteller von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nicht Eigentümer der Apparate, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner, wenn der Eigentümer die Apparate, die wegen ihrer Bauartzulassung (§ 33c Abs. 1 Satz 2, § 33e GewO) nicht verändert werden dürfen, dem Aufsteller entgeltlich zur gewerblichen Nutzung überlassen hat.

II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze

§ 4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Ahlen vorzulegen.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Ahlen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Ahlen binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Ahlen den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.

(6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Ahlen kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 5
Besteuerung nach dem Spielumsatz

(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.

(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Ahlen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen und Nachweise monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Der Steuersatz beträgt 10 v.H. des Spielumsatzes. Die Stadt Ahlen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 6
Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 - 2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,60 Euro. Bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art beträgt die Steuer 0,50 Euro für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,80 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein zusätzlicher Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.

(3) Die Stadt Ahlen kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 7
Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate

(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Saldierung negativer Einspielergebnisse ist nur je Gerät und innerhalb eines Abrechnungszeitraumes zulässig.

(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(4) Der Aufsteller hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden.

(5) Die Steuer beträgt

1.  bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

    a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) 40 Euro.

    b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b) 25 Euro.

2.  bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit je Apparat und angefangenem Kalendervierteljahr bei der Aufstellung in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 a und b) 25 v.H. des Einspielergebnisses.

3.  bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 a und b) 500 Euro.

§ 8
Besteuerung nach der Roheinnahme

(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.

(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Ahlen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Stadt Ahlen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen

§ 9
Anmeldung

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Ahlen anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 2 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 10
Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 4 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung.

§ 11
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Die Stadt Ahlen ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Ahlen eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für die Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.

§ 12
Verspätungszuschlag

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13
Steuerschätzung

Soweit die Stadt Ahlen die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Die Stadt Ahlen ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der zur Zeit gültigen Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1. § 4 Abs. 1:    Ausgabe von Eintrittskarten

2. § 4 Abs. 2:    Hinweis auf die Eintrittspreise

3. § 4 Abs. 1:    Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung

4. § 4 Abs. 3:    Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten

5. § 4 Abs. 4:    Abrechnung der Eintrittskarten

6. § 5 Abs. 3:    Erklärung und Nachweis des Spielumsatzes

7. § 7 Abs. 4:    Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes

8. § 8 Abs. 2:    Erklärung der Roheinnahmen

9. § 9 Abs. 1:    Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen

10. § 11 Abs. 3:  Einreichung der Steuererklärung

11. § 11 Abs. 3:   Einreichung der Zählwerkausdrucke

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ahlen vom 17.12.2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27.11.2007 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 15.12.2010

gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 1. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) in der zurzeit gültigen Fassung durch den Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 01.03.2011 beschlossen.
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.04.2011 in Kraft.

Die 2. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 20.10.2011 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.Januar 2012 in Kraft.

Die 3. Änderungssatzung wurde aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 27.09.2012 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2012 in Kraft.

Die 4. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 10.10.2013 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

Die 5. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 30.05.2017 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.07.2017 in Kraft.

Die 6. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 610) vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 18.02.2020 beschlossen. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.03.2020 in Kraft.


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