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Satzung der Stadt Ahlen für den Denkmalbereich Beamtensiedlung Neustadt

Satzung der Stadt Ahlen für den Denkmalbereich Beamtensiedlung Neustadt

Aufgrund von § 2 Abs.3 und § 5 des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) vom 11.03.1980 (GV NRW. S.226/ SGV.NW. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.1997 (GV NRW S.438) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.1999 (GV NRW S. 590), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 22.02.2000 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Örtlicher Geltungsbereich


1. Das Gebiet "Beamtensiedlung" der Zeche Westfalen wird hiermit als Denkmalbereich festgesetzt und unter Schutz gestellt.
2. Der Geltungsbereich umfaßt in der Gemarkung Ahlen, Flur 31 die folgenden Flurstücke: 48 in Teilen, 45, 54, 53, 52, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 60, 61, 63,  64, 65, 66, 67, 68, 71, 72, 74, 75, 76, 77, 86, 87, 90, 91, 92, 93, 94, 95 (Graben), 102, 103, 105, 107, 154, 155, 156, 168, 169, 170, 171 sowie 215, 216, 219, 222, 188, 228.

Der Geltungsbereich ist in beiliegendem Planausschnitt = Anlage 1 gekennzeichnet.

Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

Im Geltungsbereich dieser Satzung sind der Siedlungsgrundriß und das Erscheinungsbild der "Beamtensiedlung" geschützt, welche durch die vorhandenen baulichen Anlagen und die öffentlichen Flächen innerhalb der im § 1 bezeichneten Flurstücke bestimmt sind.
1. Der geschützte Siedlungsgrundriß ist in der Analyse/ Anlage 2  dargestellt.
2. Das geschützte Erscheinungsbild ergibt sich, sowohl  aus der Analyse/ Anlage 3, als auch aus der Fotodokumentation/Anlage 4.

Die Anlagen 2 - 4 sind Bestandteil der Satzung.

§ 3
Begründung


Ursprung des Baus der gesamten Zechensiedlung war die Erschließung von Steinkohle durch die Bergwerksgesellschaft Westfalen, die 1902 gegründet wurde.

Die Beamtensiedlung wurde im wesentlichen gleichzeitig mit der Arbeiterkolonie in den Jahren 1910 bis 1924  geplant und realisiert und nach Bedarf 1937 erweitert.
Die Beamtensiedlung dokumentiert den Aufbau der Zechenverwaltung durch Ansiedlung qualifizierter Arbeits- und Verwaltungskräfte, entsprechend der Arbeiterkolonie, die den Aufbau eines festen Arbeiterstammes bezeugt.
Die Beamtensiedlung, auch "Stehkragensiedlung" genannt, welche sich nördlich der Zechenanlage erstreckt, im Norden von der Schachtstraße begrenzt wird und östlich von der Arbeiterkolonie durch Schienenstrang und Grünanlage getrennt ist, stellt eine relativ schematische, bauliche  Erweiterung der nord-südlich zum Zechentor verlaufenden Bebauung der Stapelstraße dar.

Städtebaulich geprägt ist die Beamtensiedlung weniger durch den geschlossenen, homogenen Eindruck, wie er in der Arbeitersiedlung zu finden ist, als vielmehr durch die offene Bauweise, die eingefriedeten Vorgartenzonen und die auf Repräsentation und Dominanz angelegten Baukörper, welche nach dem Prinzip der um 1900 sogenannten "Landhaussiedlung" frei gruppiert und auf der Grundlage einer Gebäudetypologie mit geringen Mitteln individuell gestaltet sind.

Anders als in der Arbeiterkolonie ist die Beamtensiedlung von gestalteten Grünanlagen umgeben. Vor dem Haupteingang der Zeche Westfalen befindet sich der Morsbachplatz mit dem Morsbach-Gedenkstein. Der Morsbachplatz ist als gestalteter Schmuckplatz und damit als Übergangsbereich zwischen Zeche und Siedlung anzusehen. Der Park an der Stapelstraße diente nicht nur als Schmuckplatz und Naherholungsbereich, sondern auch als Trennzone zwischen Arbeiterkolonie und Beamtensiedlung. Aspekte der sozialen Segregation haben hier städtebaulich Ausdruck gewonnen.

Die Anlage "Beamtensiedlung" ist wegen ihres entstehungsgeschichtlichen Zusammenhangs bedeutend für Städte und Siedlungen, sowie die Geschichte des Menschen.

Für Erhaltung und Nutzung des Denkmalbereichs liegen stadtbaugeschichtliche, städtebauliche, aber auch volkskundliche und sozialgeschichtliche Gründe im Sinne des § 2 DSchG NW vor.

§4
Rechtsfolgen


1. Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung gelten die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NW, insbesondere die Vorschriften des § 9 DSchGNW, wonach alle Veränderungen, Beseitigungen oder Nutzungsänderungen einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedürfen.
2. Die Erlaubnispflicht gilt auch für Anlagen, die nach § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom   07.03.1995  (GV.NRW.S. 218), zuletzt geändert am 09.11.1999 (GV.NRW.S. 622) genehmigungsfrei sind.
3. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Veränderungen unter Wahrung der denkmalwerten Eigenart des Denkmalbereiches vorgenommen werden.

§5
Geltung anderer Genehmigungsvorschriften


Weitergehende Genehmigungspflichten, insbesondere die gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, bleiben durch die Satzung unberührt.

§6
Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 41 DSchG NW handelt, wer gegen die Erlaubnispflicht des § 4 dieser Satzung verstößt.

§7
Inkrafttreten


Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Ahlen, den 28.03.2000

gez. Ruhmöller
Stadt Ahlen

Der Bürgermeister


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