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Volkshochschule

Satzung für die Volkshochschule der Stadt Ahlen vom 20. Oktober 2006

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (SGV NW 2023), sowie des § 4 Absatz 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - 1. WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2005 (SGV NRW 223) hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 26. September 2006 folgende Satzung für die Volkshochschule der Stadt Ahlen beschlossen:

In der Satzung werden männliche Bezeichnungen benutzt. Eine konsequente Anwendung einer weiblichen und einer männlichen Nennung würde zu einer Unleserlichkeit der Satzung führen und die Verständlichkeit der Aussagen in Frage stellen. Es wird deshalb an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass Frauen und Männer in der nachstehenden Satzung gleichrangig angesprochen werden.

§ 1
Name

Die Stadt Ahlen ist Träger der Einrichtung der Weiterbildung mit dem Namen

"Volkshochschule der Stadt Ahlen".

§ 2
Aufgaben der Volkshochschule

(1) Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes.

(2) Sie erfüllt die ihr nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes obliegenden Aufgaben.

(3) Die Volkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert.

§ 3
Rechtscharakter

Die Volkshochschule ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 GO NW.

§ 4
Konferenz 

(1) Die Mitwirkung der Mitarbeiter und Teilnehmer der Volkshochschule zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt in der Konferenz.

(2) Die Konferenz berät und beschließt über Empfehlungen, die sich an den Leiter der Volkshochschule oder über den Leiter an den Träger richten.

(3) Zu den Empfehlungen gehören insbesondere

a) Vorschläge zum Arbeitsplanentwurf und zur Programmgestaltung,
b) Vorschläge zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit,
c) Vorschläge zur Verbesserung der Lernbedingungen,
d) Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Werbung,
e) Vorschläge zur mittel- und langfristigen Arbeit.

§ 5
Mitglieder und Arbeitsweise der Konferenz

 (1)  Zur Konferenz werden alle Mitarbeiter und Teilnehmer der Volkshochschule vom Leiter der Volkshochschule (VHS-Leiter) eingeladen.

(2)  Die Teilnahme aller hauptamtlichen/hauptberuflichen Mitarbeiter sowie des VHS-Leiters als Vorsitzender ist verbindlich.
 
(3) Die Konferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der Leiter der Volkshochschule hat sich bei Empfehlungen, die sich an ihn richten, der Stimme zu enthalten.

(3) Die Konferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(4) Zu den Sitzungen sind der Träger und die Hauptgemeindebeamten der Städte Drensteinfurt und Sendenhorst einzuladen.

§ 6
Leiter der Volkshochschule

(1) Der Leiter der Volkshochschule hat im Einvernehmen mit den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern vorzubereiten bzw. durchzuführen:

a) die Aufstellung des Jahresprogramms,

b) die Verpflichtung der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter,

c) die Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,

d) die Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages,

e) die Verfügung über die im Haushaltsplan für den Betrieb der Volkshochschule bereitgestellten Mittel nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen.

(2) Der Leiter der Volkshochschule ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Volkshochschule.

(3) Der Leiter der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des Fachausschusses teil, sofern Angelegenheiten der Volkshochschule zur Beratung anstehen.

§ 7
Hauptamtliche/hauptberuflichen pädagogische Mitarbeiter

Die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen. Sie planen und führen in ihren Fachbereichen Lehrveranstaltungen durch.

§ 8
Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeit

Die Aufgaben der Mitarbeiter richten sich nach den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen. Sie können an der Planung von Lehrveranstaltungen mitwirken durch Vorschläge für das Jahresprogramm und Teilnahme an der Konferenz.

§ 9
Zulassungsbeschränkungen

Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Veranstaltungen sowie von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann auch begrenzt werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung oder der beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule erforderlich ist.

§ 10
Mitwirkungsrecht der Teilnehmer

Die Teilnehmer an Kursen werden zur Konferenz eingeladen.

§ 11
Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Trägers
und der Städte Drensteinfurt und Sendenhorst
sowie mit Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft

(1) Der Träger lädt

- den Leiter der Abteilung für Schule, Kultur und Weiterbildung,
- die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Volkshochschule sowie die Leiter der  Nebenstellen in Drensteinfurt und Sendenhorst,
- den Leiter der Stadtbücherei,
- den zuständigen Regionalleiter der Musikschule Beckum-Warendorf,
- je zwei Vertreter der Städte Drensteinfurt und Sendenhorst

zu einer gemeinsamen Besprechung mindestens einmal im Jahr ein. In dieser Besprechung wird die Möglichkeit der Zusammenarbeit erörtert, insbesondere die Programmgestaltung und der Dozenteneinsatz.

(2) Nach Möglichkeit sollen auch mit den Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft Formen der Zusammenarbeit gesucht werden.

§ 12
Gebühren

Für die Anmeldung und die Teilnahme an Veranstaltungen erhebt die Stadt Ahlen Gebühren nach Maßgabe der "Gebührenordnung für die Volkshochschule (VHS) der Stadt Ahlen in der jeweils gültigen Fassung".

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.1979 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO/NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 20.Oktober 2006

gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister


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