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Satzung der Kulturgesellschaft

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kulturgesellschaft der Stadt Ahlen e.V.“. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Ahlen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen auf den Gebieten Theater, Musik und Bildende Kunst. Der Verein übernimmt mit Unterstützung der Stadt die Aufgabe, das kulturelle Leben in der Stadt zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen angemessene Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamts-pauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts erwerben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft gilt vom Tage des Aufnahmeantrags an. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Förderung kultureller Belange erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben das Recht, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Tod,

durch Austritt; dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens 31.01. jeden Jahres erklärt werden,

durch Ausschluss durch den Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder,

bei Auflösung des Vereins,

wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 2 Jahren rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen bevorrechtigt an allen Veranstaltungen der Kulturgesellschaft teil. Sie haben ferner das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind, und solche, denen vom Vorstand Stundung oder Erlass gewährt worden ist.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bis zum 28.02. eines laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Die Stadt Ahlen als Mitglied des Vereins hat 2 Stimmen und ist von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand

der Programmbeirat

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich oder per Email 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter eingereicht werden und begründet sein. Sie sind mit der Tagesordnung bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Dem 1.Vorsitzenden steht es frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. In diesem Fall hat der 1. Vorsitzende die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

Entlastung des Vorstandes,

Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden sowie der Mitglieder des Programmbeirates,

Genehmigung der Kassenrechnung,

jede Änderung der Satzung,

Entscheidung über die eingereichten Anträge,

Ernennung von Ehrenmitgliedern,

Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag,

Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Bürgermeister der Stadt Ahlen,

dem für den Kulturbereich zuständigen Fachbereichsleiter,

zwei Sprechern des Programmbeirates

Der Bürgermeister der Stadt Ahlen und der für den Kulturbereich zuständige Fachbereichsleiter gelten als geborene Vorstandsmitglieder. Sie haben das Recht, sich durch ihre offiziellen Vertreter vertreten zu lassen. Den Geschäftsführer stellt die Stadt Ahlen im Einvernehmen mit der Kulturgesellschaft.

Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme von Mitgliedern und über den Erwerb von Kunstgegenständen. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht. In der gleichen Mitgliederversammlung hat er den Etat für das kommende Geschäftsjahr, den er bestimmt, bekanntzugeben.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Anweisung aller Zahlungen. Er entscheidet über die ihm vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten und über die Stundung und den Erlass von Beiträgen.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich oder per Email unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

In eiligen oder einfachen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des 1. Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung: des 2. Vorsitzenden) Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher oder elektronischer Erklärung (Email, Fax) gefasst werden.

 

§ 8 Programmbeirat

Der Programmbeirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern und dem 1. Vorsitzenden als geborenem Mitglied.

Die personelle Besetzung des Gremiums sollte die Vielfältigkeit der kulturellen Aktivitäten in der Stadt Ahlen abbilden.

Der Programmbeirat berücksichtigt bei seiner Arbeit den hohen Stellenwert der kulturellen Bildung in Ahlen. Bei Bedarf kann der Programmbeirat daher die städtische „Koordinierungsstelle Kulturelle Bildung“ zu seinen Beratungen als Gast hinzuziehen.

Der Programmbeirat entscheidet über die Durchführung von Veranstaltungen der Kulturgesellschaft, die Unterstützung heimischer Künstler, über die Erteilung von Aufträgen an diese und über sonstige Förderungen. Er hat die Veranstaltungen der Kulturgesellschaft vorzubereiten und aufeinander abzustimmen.

Der Programmbeirat wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher, die ihn im Vorstand der Kulturgesellschaft vertreten. Der Programmbeirat tagt mindestens zwei Mal jährlich.

 

§ 9 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird durch den für den Kulturbereich zuständigen Fachbereichsleiter wahrgenommen.

Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und ist für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Vereinsangelegenheiten zuständig, insbesondere das Rechnungswesen und die Anweisung aller Zahlungen. Er bedient sich dazu der personellen und sächlichen Mittel der Verwaltung der Stadt Ahlen.

Er entscheidet über die ihm vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten und über die Stundung und den Erlass von Beiträgen.

 

§ 10 Geschäftsjahr und Prüfung der Jahresrechung

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Juni bis 31. Mai. Mit der Prüfung der Jahresrechnung wird das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Ahlen beauftragt.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ahlen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Kulturgesellschaft der Stadt Ahlen e. V. am 19. November 2018 beschlossen.


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