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Hebesatzsatzung

Satzung vom 11.11.2022 über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Ahlen

Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I 1973 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBI. I S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.11.2015 (BGBI. I S. 1834) und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S. 732), in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 611), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 2023), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 07.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Ahlen wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 329 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 540 v.H.
2. Gewerbesteuer 445 v.H.

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2023.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 11. November 2022

Dr. Alexander Berger
Bürgermeister


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