Hebesatzsatzung
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Ahlen vom 30.10.2025
Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I 1973 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S.732), in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 611) in Verbindung mit §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023), hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 30.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Ahlen wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
1.1 für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 436 v.H.
1.2 für die Grundstücke differenziert nach
a) Wohngrundstücken (Grundsteuer B1) 698 v.H.
b) Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B2) 1.318 v.H.
- für Gewerbesteuer 445 v.H.
§ 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2026.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ahlen, 30. Oktober 2025
gez.
Dr. Alexander Berger
Bürgermeister
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