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Kinderspielplätze

Satzung der Stadt Ahlen vom 28.12.1971 über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen, die gem. § 10 Abs. 2 der Landesbauordnung für Kleinkinder auf Baugrundstücken zu schaffen sind

Aufgrund des § 103 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.1970 (GV NW S. 96/SGV NW 232 - Landesbauordnung -) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.08.1969 (GV NW S. 656/SGV NW 2020) hat der Rat der Stadt Ahlen am 28.09.1971 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt für Spielplätze für Kleinkinder, die nach § 10 Abs. 2 der Landesbauordnung bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Personen auf dem Baugrundstück oder als Gemeinschaftsanlagen (§ 70 Landesbauordnung) in unmittelbarer Nähe des Grundstücks zu schaffen sind. Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden die Anlage von Spielplätzen wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder geboten ist, in diesen Fällen sind die Anforderungen dieser Satzung den gegebenen örtlichen Verhältnissen anzupassen. Weitergehende Regelungen in Bebauungsplänen bleiben unberücksichtigt.

§ 2
Größe der Spielplätze

  1. Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muß je Wohnung mindestens 5 qm betragen. Einraumwohnungen bleiben dabei außer Betracht.
  2. Muß nach Abs. 1 der Spielplatz größer als 100 qm sein, so sind 2 oder mehrere Spielplätze anzulegen, die durch Trennpflanzungen, Zäune oder ähnliche Anlagen voneinander getrennt liegen und mindestens 25 qm, höchstens 100 qm groß sind. Bei Gemeinschaftsanlagen (§ 1 Satz 1 der Satzung) kann ein Spielplatz größer als 100 qm sein.

§ 3
Lage

  1. Der Spielplatz ist so anzulegen, daß er nach Möglichkeit besonnt, windgeschützt und von den Wohnungen einsehbar und nicht weiter als 100 m entfernt ist.
  2. Er ist von Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere von Verkehrsflächen, Verkehrs- und Betriebsanlagen, Standplätzen von Abfallbehältern und Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und ihren Zufahrten so abzuschirmen, daß die Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftwagen muß der Spielplatz abgesperrt sein.

§ 4
Herrichtung

  1. Die Spielplätze sollen mindestens zu einem Drittel der nach § 2 dieser Satzung vorgeschriebenen Größe als Sandspielfläche hergerichtet sein. Soweit erforderlich, ist die Sandfläche durch geeignete Maßnahmen zu entwässern.
  2. Im übrigen ist der Spielplatz mit Rasen oder einem geeigneten Belag zu versehen, der Staubentwicklungen ausschließt.
  3. Auf jedem Spielplatz sind je angefangene 50 qm mindestens ein geeignetes Spielgerät für Kleinkinder und 4 Sitzgelegenheiten ortsfest anzubringen.

§ 5
Erhaltung

  1. Der Spielplatz, seine Zugänge sowie die Einrichtungsgegenstände sind dauernd in benutzbarem und sicherem Zustand zu halten. Der Spielsand ist nach Bedarf, mindestens jeweils nach 2 Jahren, zu erneuern.
  2. Die Vorkehrungen zur Sicherung des Spielplatzes nach § 3 Abs. 2 sind so zu erhalten, daß sie wirksam bleiben. Werden Anlagen, gegen die der Spielplatz nach § 3 Abs. 2 abzuschirmen ist, geändert oder neugeschaffen, so muß die Abschirmung des Spielplatzes diesen Änderungen wirksam angepaßt werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 101 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über

  1. die Größe von Kinderspielplätzen nach § 2 oder
  2. die Beschaffenheit von Kinderspielplätzen nach §§ 3, 4 und 5

verstößt.

§ 7

Diese Satzung tritt am Ersten des Monats in Kraft, der dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung folgt.

Vorstehende Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen, die gemäß § 10 Abs. 2 der Landesbauordnung für Kleinkinder auf Baugrundstücken zu schaffen sind, wird hiermit gemäß § 103 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung vom 21.1.1970 genehmigt.

Münster, den 09. Dez. 1971
Der Regierungspräsident
-34.2.b-4013-741.71-
Im Auftrage:
gez. Kießler

B E K A N N T M A C H U N G S A N O R D N U N G

Die vorstehende, vom Regierungspräsidenten - als oberer Bauaufsichtsbehörde - in Münster mit Verfügung vom 9. Dezember 1971 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

4730 Ahlen (Westf.), 28. Dezember 1971

gez. Faust
Bürgermeister


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