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Richtlinien der Stadt Ahlen zur Förderung kleiner Denkmalpflegemaßnahmen im Rahmen der Stadtpauschale

Präambel
Ziel ist es das baukulturelle Erbe möglichst im Original zu erhalten oder bei Verlust identisch nachzubauen. Vor diesem Hintergrund werden notwendige Erhaltungsmaßnahmen an Denkmälern, die über das Maß einer durchschnittlichen Sanierung hinausgehen in Nordrhein-Westfalen mit verschiedenen Möglichkeiten unterstützt.

Neben der erhöhten steuerlichen Abschreibungsfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen können Zuschüsse für umfangreichere denkmalpflegerische Maßnahmen beim Land NW beantragt werden.

Zuschüsse im Rahmen der Denkmalpflege sollen eingesetzt werden für den Erhalt, die Pflege, die sinnvolle Nutzung, die wissenschaftliche Erforschung und die öffentliche Präsentation von Denkmälern.

Zur Durchführung kleiner denkmalpflegerischer Maßnahmen gewährt die Stadt Ahlen jährlich und in der Regel mit Unterstützung des Landes Nordrhein Westfalen im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt bereitgestellten Mittel Zuschüsse - nach Maßgabe des § 35 Abs.3 Nr.1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NW - vom 11.03.1980, GV. NW. S. 226) in der jeweils geltenden Fassung - die sogenannte Stadtpauschale.

Denkmaleigentümer können mit Hilfe eines Zuschussantrages und entsprechender Kostenvoranschläge oder einer Kostenschätzung nach DIN 276 durch eine/n Architekten/Architektin Zuschüsse beantragen.

Die beabsichtigten Maßnahmen müssen im Rahmen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. § 9 DSchGNW mit der Unteren Denkmalbehörde zuvor oder parallel abgestimmt werden.

Kriterien

  1. Die Förderung richtet sich an private Denkmaleigentümer, gemeinnützige Träger oder Denkmalpflegeorganisationen.
  2. Im Rahmen dieses Programmes werden Maßnahmen an Denkmälern bezuschusst, die gem. § 3 (bzw. gem. § 4) DSchGNW unter Schutz gestellt sind oder innerhalb eines Denkmalbereichs im Stadtgebiet Ahlens liegen.
  3. Es werden Zuschüsse zu Kosten von denkmalbedingten Aufwendungen gewährt, die höher liegen als bei vergleichbaren Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Objekten (Mehraufwand).
  4. Als denkmalbedingte Aufwendungen werden Kosten zu folgenden Maßnahmen anerkannt:
    (1) Restauratorische oder rekonstruierende Maßnahmen an Gebäudeteilen, die aufgrund ihrer Denkmaleigenschaft zu erhalten sind, die jedoch in keiner Weise den Nutzwert des Denkmals erhöhen (z.B. Stuck-, Schnitz-, Werksteinornamentik, Bildstöcke, Malereien).
    (2) Maßnahmen, die dem dauerhaften Erhalt und der Untersuchung des Denkmals dienen (z.B. Sicherungsmaßnahmen, Sanierungen, Reparaturen, Konservierungen).
    (3) Bauvoruntersuchungen (z.B. Schadens- u. Maßnahmenkartierungen), wissenschaftliche Erforschung und Erfassung, Präsentationen sowie Dokumentationen und baufachliche Gutachten.
  5. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme oder des Gewerkes.
  6. Der Zuschuss beträgt max. 50% dieser Kosten und höchstens 5.000€.
    Der Zuschuss muss mindestens 200 € betragen. Darunter liegende Maßnahmen fallen unter die Bagatellgrenze.
  7. Bei der Festlegung der Zuschusshöhe werden folgende Kriterien berücksichtigt:
    (1) Der Eingang des vollständigen Erlaubnis- und Zuschussantrages.
    (2) Die Notwendigkeit, Dringlichkeit oder Zweckmäßigkeit der Maßnahme.
    (3) Der Umfang der denkmalpflegerischen Maßnahmen.
    (4) Die Bedeutung des Denkmals
  8. Anträge zur Förderung sind in Zusammenhang mit dem nach § 9 DSchGNW erforderlichen Erlaubnisantrag schriftlich mit ausführlicher Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und mit Kostenvoranschlägen (bzw. Kostenschätzung nach DIN 276) einzureichen.
  9. Für die Förderung der Maßnahme ist die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. § 9 DSchGNW und die Einhaltung der dort formulierten Auflagen, Bedingungen und Hinweise zwingende Voraussetzung.
  10. Ein Zuschuss wird nicht gewährt für Maßnahmen, mit deren Durchführung vor Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis und des Förderbescheides begonnen wurde.
    Der Unteren Denkmalbehörde bleibt vorbehalten bei Vorliegen eines begründeten Antrages auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn, diesen aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahmen zum Erhalt des Denkmals zu gewähren.
  11. Eigenleistungen können nicht auf die zuwendungsfähigen Kosten angerechnet werden.
  12. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses.

Diese Richtlinien treten nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Ahlen mit Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig werden die Richtlinien, welche seit Beschluss des Rates vom 12.04.2016 in Kraft getreten sind, aufgehoben.


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