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Sondersatzung zur Erhebung des Straßenausbaubeitrags für einen Teilabschnitt der „Weststraße“ in Ahlen vom 26.03.2018

Der Rat der Stadt Ahlen hat in seiner Sitzung am 22.03.2018 folgende Sondersatzung zur Erhebung des Straßenausbaubeitrags für einen Teilabschnitt der „Weststraße“ in Ahlen gemäß § 7  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ahlen vom 29.05.2012 (ABS) beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich


1) Die Satzung gilt für den Ausbau eines Teilabschnittes der Weststraße von der Einmündung der „Westenmauer“ bis zur Einmündung „Weststraße/Kampstraße“.

2) Der Teilabschnitt der Weststraße besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • Fahrbahn
  • Gehweg
  • Beleuchtungseinrichtungen
  • Entwässerungseinrichtungen
  • Parkflächen
  • unselbstständigen Grünanlagen.

3) Die in Absatz 1 genannte Abgrenzung des Ausbaugebietes ist in dem als Anlage beigefügten Straßenplan, der Bestandteil dieser Sondersatzung ist, gekennzeichnet.

4) Für den in Absatz 1 Teilabschnitt gelten besondere Regelungen zu den allgemein festgesetzten Beteiligungssätzen in § 4 Abs. 3 der ABS.

§ 2
Anteil der Stadt Ahlen und der Beitragspflichtigen


1) Der zur Abrechnung und Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vorgesehene Teilabschnitt der Weststraße soll als Begegnungszone mit durchgängiger Mischfläche ausgebaut werden.

2) Da sich diese Art der Straße zu keiner Straßenkategorie im Sinne des § 4 der ABS zuordnen lässt, wird der Teilabschnitt der Weststraße durch diese Sondersatzung  als besondere Straßenkategorie qualifiziert.

3) Der Ausbau wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit aus Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative gefördert. Dadurch erfolgt eine Verringerung des Anliegeranteils.

4) Für den in § 1 Abs. 1 dieser Sondersatzung genannten Teilabschnitt der Weststraße wird der Anteil der Beitragsschuldner am Aufwand auf 20 % festgelegt. Darin enthalten ist einen Abschlag von 5 %, da mehr als die Hälfte der vorhandenen Parkplätze wegfallen.

5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ABS der Stadt Ahlen vom 29.05.2012, deren sonstiger Regelinhalt beibehalten wird.

§ 3
Inkrafttreten


Die Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 26. März 2018

Dr. Alexander Berger
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die Satzung wurde am 30.03.2018 im Amtsblatt des Kreises Warendorf bekannt gemacht und ist somit am 05.04.2018 in Kraft getreten.


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