Parkgebühren
Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Stadtgebiet Ahlen (Parkgebührenordnung) vom 17.12.2014
Aufgrund des § 6 a Abs. 6 u. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 u. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (GV NW Seite 48/SGV NRW 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW Seite 274), in Verbindung mit § 38 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV NRW S. 765) hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 16.12.2014 folgende Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Stadtgebiet Ahlen (Parkgebührenordnung) beschlossen:
§ 1
1. Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs der Parkuhr oder eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.
2. Das Parken in der ersten angefangenen halben Stunde ist gebührenfrei. Für die zweite halbe Stunde wird die Gebühr auf 1,00 €, für jede weitere angefangene halbe Stunde auf 0,50 € festgesetzt.
3. Für die Dauerparkkarten werden folgende Gebühren festgesetzt:
Tageskarte 3,00 €
Monatskarte 30,00 €
Jahreskarte 300,00 €
Die Dauerparkkarten sind nicht auf den nachfolgend aufgezählten Parkplätzen zugelassen:
Parkplatz Alter Hof/ am alten Rathaus
Parkplätze auf der Südstraße, zwischen Südenmauer und Hellstraße
Parkplatz Hellstraße/Ecke Im Kühl
Parkplatz Hellstraße vor der Fußgängerzone
Parkplatz Königstraße
§ 2
Bei Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze für Großveranstaltungen wird eine Gebühr von 3,00 € je Tag festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt gemäß § 34 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 03.08.2009 außer Kraft.
Stadt Ahlen
als örtliche Ordnungsbehörde
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Ahlen, 17.12.2014
Der Bürgermeister
Benedikt Ruhmöller
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